1. Mit „Blechschaden“ wird umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Gebrauchtwagenkäufers ein Schaden bezeichnet, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug an der Oberfläche bleibt und von dem grundlegende Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden.
  2. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sind diese Vereinbarungen regelmäßig so zu verstehen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gelten soll.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 04.04.2009 einen gebrauchten Pkw. Im schriftlichen Kaufvertrag, der einen Ausschluss der Sachmängelhaftung des Beklagten enthielt, hies es unter anderem: „Sondervereinbarung: Reparierter Blechschaden rechts“.

Mit Schreiben vom 22.06.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Behauptung, das Fahrzeug weise weder einen bloßen Blechschaden auf, noch sei der tatsächliche – über einen Blechschaden hinausgehende – Schaden ordnungsgemäß repariert worden.

Das Landgericht hat der im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. …  Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten.

1. Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2009 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Opel Corsa vom 04.04.2009 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323, 440 BGB berechtigt.

a) Dem steht der vertragliche Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht entgegen.

Zwar ist dieser nach §§ 474 I 1, 475 I BGB grundsätzlich wirksam, da ein Kaufvertrag zwischen Verbrauchern vorliegt; dafür, dass in der Person des Beklagten die Voraussetzungen des § 14 I BGB gegeben sein könnten, ist nichts ersichtlich. Jedoch kann sich nach § 444 Fall 2 BGB ein Verkäufer auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht berufen, soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Darüber hinaus sind, falls in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart sind, diese vertraglichen Regelungen im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung dahin zu verstehen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel gemäß § 434 I 2 BGB gelten soll (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII  ZR 92/06, BGHZ 170, 86; OLG München, Urt. v. 13.03.2013 – 7 U 3602/11).

Nach diesen Grundsätzen kann auf sich beruhen, ob hier in der vertraglichen Regelung, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum gewesen sei, lediglich die im Vertrag zuvor genannten Beschädigungen/Unfallschäden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten habe – wie grundsätzlich im Falle der Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII  ZR 92/06, BGHZ 170, 86) –, eine Beschaffenheitsgarantie zu erblicken ist. Jedenfalls stellt die vertragliche Abrede „Sondervereinbarung: Reparierter Blechschaden rechts“ eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB dar. Denn sie beschreibt eine Eigenschaft der Kaufsache und konkretisiert die Pflichten des Verkäufers in einer genau bestimmten Hinsicht auf eine Sollbeschaffenheit. Zudem ist jene Abrede im Vertrag ausdrücklich als (Sonder-)Vereinbarung bezeichnet. Diese Beschaffenheitsvereinbarung bleibt vom Haftungsausschluss unberührt.

b) Das verkaufte Fahrzeug war nicht frei von Sachmängeln, weil seine tatsächliche Beschaffenheit der vereinbarten Sollbeschaffenheit nicht entsprach (§ 434 I 1 BGB).

Zwar mag es sein, dass der Begriff „Blechschaden“ dann und insoweit nicht eindeutig ist, wenn man allein das angegebene Material in den Blick nimmt; so hat auch der Sachverständige im Senatstermin auf Befragen erklärt, im Grunde sei an einem Fahrzeug „alles aus Blech“. Das ändert jedoch nichts daran, dass mit „Blechschaden“ umgangssprachlich und damit nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet werden, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, sozusagen an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Der weitere Hinweis in der Beschaffenheitsvereinbarung, der Schaden sei repariert, kann nur dahin verstanden werden, es habe eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden; denn hätte der Beklagte als Verkäufer etwaige Ansprüche des Klägers als Käufer wegen einer nur behelfsmäßigen oder unfachmännischen Schadensbehebung ausschließen wollen, hätte er, um den gewünschten Erfolg zu erreichen, darauf gedrungen, entsprechende Formulierungen zu verwenden.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass das Fahrzeug weder mit einem bloßen Blechschaden im zuvor entwickelten Sinne behaftet war, noch der tatsächlich eingetretene Schaden ordnungsgemäß repariert wurde.

Bereits in seinem Hauptgutachten vom 30.06.2011 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt: Vom Beklagten selbst seien acht Lichtbilder zur Akte gereicht worden, die den verkauften Pkw in einem teilreparierten und im reparierten Zustand zeigten, wobei für die Begutachtung zwei Fotos von besonderem Wert seien. Diese wiesen einen teilreparierten Schaden an der rechten Fahrzeugseite aus. Die dort erkennbaren Instandsetzungsspuren zeugten von einer erheblichen Eindringtiefe durch das in Rede stehende Schadensereignis. Bei seiner, des Sachverständigen, Besichtigung des Pkw hätten sich starke Restverformungsspuren im innenliegenden Karosserieblechbereich gezeigt, das Radhaus sei hier faltig verworfen und eingebeult gewesen. Die an der Seitenwand rechts durchgeführten Reparaturarbeiten seien als nicht fachgerecht zu bezeichnen.

In der mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen gutachterlichen Äußerungen im Senatstermin vom 28.08.2014 hat der Sachverständige sodann seine Feststellungen wie folgt präzisiert und ergänzt: Bei dem Fahrzeug sei die hintere rechte Seitenwand im Bereich unterhalb der Zierleiste zwischen dem Türeinstieg und dem hinteren Radlauf eingedrückt und massiv verformt gewesen; dies sei aus den Ansätzen des Rückverformungswerkzeugs, die sich über den gesamten Seitenwandbereich zwischen Türeinstieg und Radlauf erstreckten, erkennbar. Hierbei handele es sich auf keinen Fall um einen Bagatellschaden. Bei einem derartigen Schaden sei die Rückverformung gar kein fachgerechter Reparaturansatz mehr, vielmehr wäre bei einer fachgerechten Reparatur die Seitenwand in diesem Bereich zu erneuern gewesen. Da es sich bei der Seitenwand um ein im Fahrzeugverbund stehendes, eingeschweißtes Karosserieteil handele, komme es bei dessen Erneuerung zu einem erheblichen Eingriff in die Karosseriestruktur. Eben weil der entstandene Schaden nur durch einen Eingriff in den Karosserieverbund hätte behoben werden können, müsse er als erheblich bezeichnet werden. Dabei reichten allein die von ihm, dem Sachverständigen, festgestellten Gegebenheiten – einschließlich aller Reparaturspuren – im Bereich des rechten hinteren Seitenteils und des Bereichs der Beifahrertüre aus, um die Feststellung treffen zu können, dass der Pkw einen erheblichen, schwerwiegenden Schaden in diesem Bereich erlitten haben müsse.

Dann aber steht fest, dass das verkaufte Fahrzeug zum einen in ein Schadensereignis verwickelt gewesen war, das einen über den in der Beschaffenheitsvereinbarung angesprochenen deutlich hinausgehenden Schaden von höherer Intensität bewirkt hatte, und zum anderen nicht ordnungsgemäß repariert war. Denn diejenigen Fotografien, die vom Sachverständigen als maßgeblich erachtet worden sind, waren vom Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 09.04.2010 zur Gerichtsakte gereicht worden, nachdem er sie bereits in der Sitzung des Landgerichts vom 25.02.2010 überreicht hatte, dies mit dem Bemerken: Er habe den Wagen, nachdem er ihn erworben habe, selbst repariert. Bei der Reparatur habe er selbst das Blech ausgebeult, den Rest habe eine Lackiererei gemacht, dort sei der Wagen ausgespachtelt und lackiert worden. Bei dem Verkaufsgespräch mit dem Kläger habe er ihm Bilder von dem ursprünglichen Blechschaden vor der Reparatur an seiner, des Beklagten, Digitalkamera gezeigt. Das seien die gleichen Bilder gewesen, die er jetzt zur Gerichtsakte reiche.

Der Überzeugungswert der vorstehend wiedergegebenen, in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen wird durch den übrigen Prozessstoff nicht in Zweifel gezogen.

Der Zeuge I hat angegeben, in den Reparaturvorgang nicht eingeschaltet gewesen zu sein, und zu dem Zustand des Fahrzeugs vor Reparatur lediglich erklärt, das Seitenteil sei beschädigt gewesen. Die Zeugen O und D waren nach ihren Angaben mit dem Pkw erst in der Zeit nach der Rückverformung des Seitenteils zum Zwecke der Neulackierung befasst.

Die vom Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 19.09.2011 und 02.07.2012 angeführten Fragen befassen sich mit den nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin entscheidenden gutachterlichen Feststellungen bereits dem Thema nach nur in geringem Umfang – jeweils Fragen Nr. 2, 7 und 9 – und betreffen in diesem Rahmen lediglich Detailfragen, die im Ergebnis unerheblich sind …

Alle weiteren Fragen des Beklagten betreffen gutachterliche Feststellungen zu einem Schaden an der Hinterachse und zur Auslösung des Seitenairbags rechts. Hierauf kommt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin jedoch nicht mehr an, um das Schadensbild im Bereich des rechten hinteren Seitenteils als Sachmangel einordnen zu können. Aus diesem Grund ist auch dem vom Beklagten im Senatstermin gegen Ende zu Protokoll erklärten weiteren Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn sollte der Beklagte seinerseits ein Fahrzeug erworben und repariert haben, das – auch – einen Schaden an der Hinterachse hatte und in einen Unfall verwickelt gewesen war, bei dem jedenfalls ein Airbag ausgelöst wurde, würden diese Umstände die Abweichung der tatsächlichen von der Sollbeschaffenheit nur noch vergrößern. Sollte es hingegen tatsächlich so gewesen sein, dass Achsschaden und Auslösung des Airbags durch ein Unfallereignis nach Veräußerung des Pkw an den Kläger (und vor Erklärung des Rücktritts) verursacht wurden, änderte dies an der Berechtigung des Klägers zum Rücktritt nichts (vgl. § 346 II 1 Nr. 3 Fall 1 BGB).

c) Der Sachmangel lag zur Zeit des Gefahrübergangs, nämlich bei der Übergabe der verkauften Sache (§ 446 BGB), vor.

Zwar findet in dieser Hinsicht die gesetzliche Vermutung nach § 476 BGB gemäß § 474 I 1 BGB keine Anwendung. Jedoch steht das Vorliegen des Sachmangels bereits zu dem besagten Zeitpunkt zur Überzeugung des Senats fest.

Diese Überzeugung wird im Wesentlichen bereits durch die vorstehend unter b) dargestellte, beweiskräftige Begründung des Sachverständigen für das Vorliegen des Sachmangels vermittelt. Ergänzend tritt hinzu, dass nach den Aussagen der Zeuginnen A und N das Fahrzeug nach dem hier in Rede stehenden Verkauf bis zu seiner Stilllegung in kein Unfallereignis verwickelt gewesen ist.

Letztlich spricht aber auch der Erwerb des Pkw durch den Beklagten von dem Zeugen Z dafür, dass er schon zu dieser Zeit mit einem gravierenden Schaden behaftet war. Der Zeuge Z veräußerte das Fahrzeug als „Unfallwagen“ an den Beklagten für 5.600 €. Bei seiner Einvernahme hat der Zeuge angegeben, der Pkw sei eigentlich fahrbereit gewesen und jedenfalls kein Totalschaden, ein Seitenteil hinten rechts sei beschädigt gewesen; er schätze, dass der Wiederbeschaffungswert für dieses Fahrzeug ohne Unfall bei 10.000 € bis 11.000 €, möglicherweise auch 9.000 €, gelegen habe; der danach mit rund 4.000 € bis 5.000 € zu bemessende Unfallschaden sei für ihn ein kleiner Schaden. Beläuft sich indes der Verkehrswert eines Fahrzeugs in unfallfreiem Zustand auf das mehr als Eineinhalbfache, möglicherweise auf das knapp Doppelte des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises, lässt sich die letztgenannte Wertung des Zeugen nur vor dem Hintergrund erklären, dass er gewohnt war, mit erheblich beschädigten Pkw zu handeln. Dem entspricht es im Übrigen, dass der Zeuge weiter ausgeführt hat, in seinem Geschäft würden die Fahrzeuge grundsätzlich nicht untersucht, wenn der Kunde das wünsche, könne er sich das Fahrzeug genauer ansehen und selbst entscheiden, ob es fahrtüchtig sei oder nicht. Der Zeuge hat sogar hervorgehoben, an den hier in Rede stehenden Pkw könne er sich deshalb noch so gut erinnern, weil heute derartige Fahrzeuge nur noch über die Restwertbörse verkauft würden. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sind die weiteren – späteren – Erklärungen des Zeugen, es habe sich nur um einen Blechschaden gehandelt, im Grunde sei lediglich das Abschlussblech hinten beschädigt gewesen, objektiv nicht nachvollziehbar.

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte selbst den von ihm durchgeführten Reparaturmaßnahmen erkennbar einen erheblichen Wert beimaß. Denn er veräußerte das von ihm Mitte Dezember 2008 für 5.600 € erworbene Fahrzeug an den Kläger Anfang April 2009 für 8.000 €, mithin für ca. 143 % seines Einstandspreises.

d) Das Rücktrittsrecht des Klägers ist nicht nach § 442 I BGB ausgeschlossen.

Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Mangel könnte allenfalls darin liegen, dass der Beklagte ihm vor Vertragsschluss Bilder des ursprünglichen Schadensbildes vor der Reparatur durch ihn – den Beklagten – an seiner Digitalkamera gezeigt hatte. Einen entsprechenden Vorgang hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht behauptet. Dies ist jedoch dort vom Kläger sowie in einem späteren Termin vor dem Landgericht von der Zeugin A  dezidiert in Abrede gestellt worden. Der Senat hat keinen Anlass, dem Beklagten insoweit mehr zu glauben als dem Kläger und der Zeugin.

e) Die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts liegen ohne Weiteres vor. Der Kläger musste dem Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung setzen, weil der Mangel unbehebbar war. Die Erheblichkeit des Mangels i. S. des § 323 V 2 BGB bedarf keiner näheren Begründung.

2. Infolge des berechtigten Rücktritts haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 I BGB), gegebenenfalls für letztere Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB). Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 320 BGB).

Die Berechnung des Nutzungsersatzes durch das Landgericht gibt zu Beanstandungen keinen Anlass und wird von keiner der Parteien angegriffen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass mangelbedingte Abschläge zu machen seien; die Notwendigkeit solcher Reduzierungen ergibt sich für die Zeit der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs, mithin bis zu dessen Stilllegung, auch nicht aus dem Prozessstoff im Übrigen.

Snstige ihm zustehende Wertersatzansprüche macht der Beklagte nicht geltend und trägt hierzu dementsprechend nichts vor.

3. Die ausgeurteilten Zinsen auf den Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 I, 288 I BGB verlangen. Das Vorbringen des Klägers zum Inhalt seines Rücktrittsschreibens vom 22.06.2009 in der Klageschrift ist unbestritten geblieben. Dass dem Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zusteht, ist für den Eintritt des Verzugs jedenfalls deshalb ohne Belang, weil der Kläger im Rücktritts- und Aufforderungsschreiben die Gegenleistung der Rückgabe des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten hat.

4. Hinsichtlich der Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Beklagte aufgrund des klägerischen Schreibens vom 22.06.2009 und seines Antwortschreibens vom 29.06.2009 sowie des Scheiterns der Verhandlungen über die Rückabwicklung zumindest seit dem 02.07.2009 gemäß §§ 293, 295 Satz 1 Fall 2 BGB in Annahmeverzug geraten.

B. … Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.789,71 € festgesetzt. Einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs bei der Rückabwicklung eines Autokaufs hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeugs bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 3 % des vereinbarten Bruttokaufpreises, und Besonderheiten sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.

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