Tag: Aufklärungspflicht
Als unmittelbarer Ansprechpartner des Käufers ist ein Kfz-Vertragshändler verpflichtet, den Kunden über ihm bekannt gewordene Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs zu informieren und vor ihnen zu warnen. Hat der Händler seine Warn- und Instruktionspflichten verletzt, kann dem Käufer – auch nach Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche – ein Schadensersatzanspruch (§ 823 I BGB) gegen den Händler zustehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009 – I-22 U 157/08
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Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Dieselfahrzeugs über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer eine Jahresfahrleistung von 31.000 km angibt und erklärt, dass er das Fahrzeug für seine gewerbliche bzw. selbstständige berufliche Tätigkeit benötige. Der Verkäufer muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug später überwiegend im Kurzstreckenbetrieb benutzt wird.
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 – 28 U 57/08
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Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08
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Ein Rücktrittsrecht ist nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich ein Mangel an einem Fahrzeug, das 17.000 € gekostet hat, beheben lässt und die Reparaturkosten lediglich 500 € betragen.
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Dass ein als Jahreswagen verkauftes Fahrzeug zuvor als Mietwagen verwendet wurde, muss der Verkäufer nicht offenbaren. Das Verschweigen der Mietwageneigenschaft berechtigt deshalb nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 25.03.2009 – 2 O 498/08
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Grundsätzlich hat ein Gebrauchtwagenhändler die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und dem Käufer nicht ersichtliche wesentliche Fahrzeugmängel hinzuweisen. Er muss auch darüber informieren, dass er ein Fahrzeug von einem ihm namentlich nicht näher bekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischeneigentümer erworben hat.
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Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sind bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht durch das Haftungssystem der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo kann bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung also auch dann bestehen, wenn sich diese auf einen Umstand bezieht, der zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurde oder hätte gemacht werden können.
OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08
(nachfolgend: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)
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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss einen (potenziellen) Käufer darüber aufklären, dass ein Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. Für einen durchschnittlichen Privatkunden ist dies ein atypischen Faktor, der in der Regel zu einem merkantilen Minderwert und damit üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08
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Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.
BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06
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Ein Gebrauchtwagenkäufer darf regelmäßig davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht. Ist dem Verkäufer die erhebliche Abweichung zwischen der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs und den Tachostand bekannt, muss er grundsätzlich auch ungefragt darüber aufklären.
OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007 – 22 U 170/06
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Der Kunde einer Kfz-Vertragswerkstatt darf erwarten, dass er auf fällige oder unmittelbar bevorstehende Wartungsarbeiten (hier: Ersatz des Zahnriemens) hingewiesen wird. Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf ein vom Fahrzeughersteller empfohlenes Auswechseln von Fahrzeugteilen aber (noch) nicht hinweisen, wenn das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist und auch nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
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Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) hat sie alle konkret möglichen Ursachen für den Mangel zu überprüfen. Wird jedoch bei Durchführung der Reparaturarbeit ein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigender Mangel erkannt, so begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit der Kunde über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels entscheiden kann.
AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist generell nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Eine Untersuchungspflicht ist aber bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Mitteilung des Voreigentümers über einen Unfallschaden) zu bejahen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06
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