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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a vs. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.

  1. Eine zivilrechtliche Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, ist zwar nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur. Sie betrifft aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und keine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.), wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter). Daher ist für eine Klage, mit der ein Kfz-Käufer gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz verlangt, weil ihm der Verkäufer unter anderem verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben.
  2. Einem Kfz-Käufer ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn er das – mangelhafte – Fahrzeug trotz der Erkenntnis, dass es nicht die nach § 434 I BGB geschuldete Beschaffenheit hat, ohne Vorbehalt annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.).

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19)

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Kein „kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

  1. Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer (hier: einer Immobile), der die Sache behält und vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, kann seinen Schaden nicht nach bloß fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Denn eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führt nicht nur im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17), sondern auch im Kaufrecht häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten.
  2. Der Käufer (hier: einer Immobilie), der geltend macht, ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss sei gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam, weil ihm der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen habe, muss lediglich solche objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine Arglist des Verkäufers zulassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2019 – 29 U 183/17

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Umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag umfasst auch verborgene Mängel und solche Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).
  2. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334).

LG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 3 O 220/17

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Erhöhter Ölverbrauch eines Gebrauchtwagens – Beschaffenheitsvereinbarung

Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die – möglicherweise eher beiläufige – Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dass jedes Fahrzeug Öl verbrauche und der Ölverbrauch „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei, liegt bezüglich des Ölverbrauchs keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Erst recht hat der Verkäufer dem Käufer nicht i. S. von § 444 Fall 2 BGB garantiert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei.

LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 – 1 O 340/17

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Mangels „ins Blaue“ – Ölverlust

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
  2. Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)

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Umfang der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden Sichtprüfung

  1. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.).
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler hat Anlass für eine über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung eines im Mai 2008 erstzugelassenen Fahrzeugs, wenn eine Seitenscheibe ausweislich des Scheibenstempels erst im September 2008 hergestellt wurde, während die übrigen Scheiben bereits 2007 hergestellt wurden. Denn zum einen gehört es zu einer fachmännischen Sichtprüfung, die Herstellungsdaten einzelner Fahrzeugteile mit dem Baujahr und der Erstzulassung des Fahrzeugs abzugleichen. Zum anderen muss sich dem Händler der Verdacht aufdrängen, dass ein Unfallschaden dazu geführt hat, dass in das Fahrzeug (nachträglich) eine nach seiner Erstzulassung hergestellte Scheibe eingebaut wurde.
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der eine aufgrund besonderer Umstände gebotene Untersuchung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs unterlässt und dies dem Käufer nicht mitteilt, muss sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Käufers gefallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Händler dem Käufer verschweigt, dass er bei einer umfassenden Untersuchung des Fahrzeugs einen Unfallschaden festgestellt hat.

LG Erfurt, Urteil vom 16.10.2018 – 2 O 1179/17

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Arglistige Täuschung über die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens

Gegenüber dem langjährigen Geschäftsführer einer Kfz-Händlerin (GmbH), der privat ein selbst genutztes Fahrzeug veräußert, kann der Vorwurf der arglistigen Täuschung berechtigt sein, wenn der Kilometerzähler des Fahrzeugs eine wesentlich geringere als dessen tatsächliche Laufleistung anzeigt und der Verkäufer dies aufgrund des sehr abgegriffenen Lenkrads für möglich halten musste, er jedoch diesbezügliche Nachforschungen unterlassen und den Käufer auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erheblich höher sein könnte, als der Kilometerzähler anzeigt.

LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18)

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Haftung des Verkäufers für einen Rechtsmangel bei Arglist – § 444 Fall 1 BGB

Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 Fall 1 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 15.07.2011 – V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13).

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 165/17

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Keine arglistige Täuschung durch Übergabe der Kfz-Betriebsanleitung – Ölverbrauch

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler darf in aller Regel darauf vertrauen, dass Ausstattungsmerkmale, die in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs genannt werden, auch tatsächlich vorhanden sind. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Fehlen des Ausstattungsmerkmals entweder für einen Fachmann ohne Weiteres – auch ohne besondere Prüfung – ersichtlich oder in der Branche allgemein bekannt ist. Ein Gebrauchtwagenhändler ist aber jedenfalls nicht gehalten zu überprüfen, ob im Display des Fahrzeugs sämtliche Symbole so, wie sie in der Betriebsanleitung dargestellt sind, auch wirklich erscheinen.
  2. Indem ein Gebrauchtwagenhändler dem Käufer die Betriebsanleitung des gekauften Fahrzeugs übergibt, erklärt er regelmäßig nicht – schon gar nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ –, dass sämtliche in der Betriebsanleitung genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien.

AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18)

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Keine Haftung eines VW-Vertragshändlers für Fehlverhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal auch dann nicht zurechnen lassen, wenn er ein Vertragshändler der Volkswagen AG ist; insbesondere ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Gehilfin (§ 278 BGB) des Händlers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Verkäuferpflichten. Ebenso hat ein Audi-Vertragshändler nicht für ein Fehlverhalten der AUDI AG, der das Wissen der Volkswagen AG und deren Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, einzustehen.
  2. Es bleibt offen, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw anhaftet, geringfügig ist und deshalb gemäß § 323 V 2 BGB einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt.

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)

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