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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen eines Unfallschadens

Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ beinhaltet nur die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Der Käufer kann aufgrund einer solchen Zusicherung nicht ernsthaft erwarten, dass der Verkäufer für jeden Kratzer oder jede Schramme, die das Fahrzeug irgendwann im Laufe der Zeit einmal erlitten hat, einstehen will.

OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 – 3 U 253/05

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Keine nur unerhebliche Pflichtverletzung bei arglistiger Täuschung

Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

BGH, Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05

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(Keine) Bagatellisierung eines Unfallschadens durch Gebrauchtwagenverkäufer

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss sich allenfalls dann vorwerfen lassen, er habe einen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig bagatellisiert, wenn er gegenüber dem Käufer wesentliche Unfallfolgen, von denen er annehmen musste, sie könnten für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsam sein, nicht erwähnt hat. Eine arglistige Bagatellisierung eines Unfallschadens liegt deshalb nicht vor, wenn der Verkäufer unerwähnt lässt, dass die Motorhaube und ein Kotflügel nach dem Unfall jeweils eine Delle aufwiesen und die Motorhaube nur aus optischen Gründen, nämlich um Steinschlagschäden zu beseitigen, vollständig neu lackiert und beim Wiedereinbau in das Fahrzeug neu justiert wurde.
  2. Grundsätzlich trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer es unterlassen hat, ihn über zu offenbarende Umstände (ausreichend) aufzuklären.
  3. Ein Käufer, der sich auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB – etwa auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 475 I 1 BGB – beruft, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass in seinem Fall ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB vorliegt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646).

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2006 – 8 U 204/05

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Arglistiges Verschweigen von nicht ohne Weiteres sichtbaren Lackschäden eines Gebrauchtwagen

  1. Der Käufer eines älteren – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens kann zwar regelmäßig keine mangelfreie Lackierung des Fahrzeugs erwarten, sondern muss mit üblichen altersbedingten (Steinschlag-)Schäden rechnen. Ein Gebrauchtwagen, dessen Lackierung großflächige, nicht altersbedingte Flecken aufweist, die vermutlich von einem ätzendenb Reinigungsmittel (z. B. einem Felgenreiniger) verursacht wurden, ist aber i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn sich die Flecken durch Polieren des Lacks weitgehend entfernen lassen sollten.
  2. Weiß der Verkäufer eines – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug nicht altersbedingte, einen Sachmangel begründende Lackschäden aufweist, die nur dann ohne Weiteres erkennbar sind, wenn das Fahrzeugäußere trocken ist, so muss er einen potenziellen Käufer auf diese Lackschäden jedenfalls dann hinweisen, wenn das Fahrzeug bei der Besichtigung durch den potenziellen Käufer nass ist.

OLG München, Urteil vom 21.03.2006 – 18 U 1936/05

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Bagatellisierung durch Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallwagen“

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

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Tenorierung der Nutzungsentschädigung durch Vorgabe der Berechnung – „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
  2. Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

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Arglistige Täuschung über das Alter eines Gebrauchtwagens – Baujahr und Erstzulassung

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf sich dann nicht mit der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung begnügen, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dessen Erstzulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ein ungewöhnlich langer Zeitraum (hier: mehr als 2½ Jahre) lag. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Käufer vielmehr von sich aus über das wahre Alter des Fahrzeugs informieren, wobei diese Aufklärungspflicht einen gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße trifft. Unterlässt der Verkäufer die gebotene Aufklärung, handelt er arglistig, weil er den offensichtlichen Irrtum des Käufers, das Fahrzeug sei zeitnah zu seiner Herstellung erstzugelassen worden sei, billigend in Kauf nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05

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Zurechnung des Wissens nicht unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligter

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
  2. Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer – „Karlsruher Formel“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
  2. Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
  4. Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).

LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05

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