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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

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Arglistige Täuschung über das Alter eines Gebrauchtwagens – Baujahr und Erstzulassung

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf sich dann nicht mit der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung begnügen, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dessen Erstzulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ein ungewöhnlich langer Zeitraum (hier: mehr als 2½ Jahre) lag. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Käufer vielmehr von sich aus über das wahre Alter des Fahrzeugs informieren, wobei diese Aufklärungspflicht einen gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße trifft. Unterlässt der Verkäufer die gebotene Aufklärung, handelt er arglistig, weil er den offensichtlichen Irrtum des Käufers, das Fahrzeug sei zeitnah zu seiner Herstellung erstzugelassen worden sei, billigend in Kauf nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05

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Zurechnung des Wissens nicht unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligter

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
  2. Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer – „Karlsruher Formel“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
  2. Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
  4. Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).

LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Standzeit von mehr als zwölf Monaten

  1. Die Parteien eines Kaufvertrags über einen „Neuwagen“ vereinbaren grundsätzlich konkludent, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Diese Beschaffenheit hat ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ob das Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Kraftfahrzeughändlers stammt oder ob es bis zum Verkauf beim Fahrzeughersteller eingelagert war, ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug fabrikneu ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019).
  2. Ist ein Neuwagen wegen einer zu langen Standzeit entgegen einer von den Parteien des Kaufvertrags konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), dann scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) nicht schon deshalb aus, weil mittlerweile das Modell dieses Fahrzeugs nicht mehr unverändert weitergebaut wird, sondern es einer „Modellpflege“ unterzogen wurde. Denn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines (mangelfreien) Neuwagens, der eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist, im Übrigen aber mit dem gekauften Fahrzeug absolut identisch ist. Vielmehr ist der Anspruch drauf gerichtet, anstelle des mangelhaften Fahrzeugs ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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Bagatellisierung eines Unfallschadens – Wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

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Aufklärungspflicht bei Schäden an einem Neuwagen

Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.

LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04

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Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

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Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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