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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Keine Arglist bei unterlassenem Hinweis auf Unsicherheit bezüglich der Ursache eines Mangelsymptoms

Darin, dass der Verkäufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (hier: Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, liegt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels.

BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11

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Umfang eines Unfallschadens als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB)

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens – auch außerhalb eines schriftlichen Kaufvertrags – zu Art und Umfang eines Unfallschadens und die für die Instandsetzung des Fahrzeugs aufgewandten Reparaturkosten macht, können nicht nur zu einer arglistigen Täuschung des Käufers, sondern auch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen. Insbesondere können entsprechende Angaben eine (positive) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts begründen, dass der ausdrücklich genannte Schaden nicht schwerwiegender als angegeben gewesen und das Fahrzeug abgesehen von diesem Schaden unfallfrei sei.
  2. Ein Kfz-Händler, der Angaben zum Umfang eines Unfallschadens eines Gebrauchtwagens mit der Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ versieht, kann dann nicht mit Erfolg geltend machen, diese Angaben hätten als reine Wissenserklärung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) geführt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt hat.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist (auch) zu berücksichtigen, ob der Verkäufer gegen eine mit dem Käufer getroffene Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) verstoßen oder den Käufer – was besonders schwer wiegt – über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Ein derart vertragswidriges Verhalten reicht in der Regel für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Verkäufer muss sie dem Käufer indes nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ersetzen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst rückabgewickelt wird, nachdem der Käufer das Fahrzeug bereits eine Zeit lang genutzt hat.

OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11
(vorangehend: LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10)

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Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens

Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11

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Beschädigung eines Neuwagens vor Übergabe an den Käufer

  1. Die Fabrikneuheit gehört zu der nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und – abgesehen von der Überführung – unbenutztes Fahrzeug ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn das Fahrzeug nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, mögen diese auch vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert worden sein.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu“, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11

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Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei Arglist

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt.

BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10

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„Falsche“ Umweltplakette als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ist an einem Gebrauchtwagen bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht, darf der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug diese Plakette zu Recht führt. Es liegt deshalb in der Regel ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB – aber kein Rechtsmangel i. S. von § 435 Satz 1 BGB – vor, wenn das (hier: nicht umrüstbare) Fahrzeug tatsächlich keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug keine Berechtigung zum Führen einer daran angebrachten grünen Umweltplakette hat, so muss er den Käufer darüber aufklären, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel aber nicht schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn ihm der Mangel – hier: die fehlende Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette – fahrlässig unbekannt ist.
  3. Jedenfalls beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens ist nicht nur bei der Annahme, der Verkäufer habe stillschweigend eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen, sondern auch bei der Annahme, die Parteien hätten konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen, Zurückhaltung geboten. Deshalb muss sich der Käufer die Zusage, dass das Fahrzeug eine daran angebrachte (hier: grüne) Umweltplakette zu Recht führt, regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen, wenn er eine solche Zusage haben will.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 – 5 O 16/11

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens

  1. Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
  2. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
  3. Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.

LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen erheblicher Diebstahlschäden (R)

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn auszugsweise hier veröffentlicht.

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10

Schadensersatzanspruch des Käufers bei arglistiger Täuschung

Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 25.11.1997 – VI ZR 402/96).

BGH, Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen erheblicher Diebstahlschäden

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Außerdem muss er damit rechnen, dass das Fahrzeug Bagatellschäden erlitten hat, die für den Käufer nach ihrer Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können.
  2. Die Grenze für Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Kein Bagatellschaden liegt vor, wenn bei einem Diebstahl des Fahrzeugs Türen und Seitenwände aufgebogen, Fahrzeugteile (u. a. die Airbags, der Beifahrersitz und die hintere Sitzbank) entwendet und Kabelbäume zerschnitten wurden. Bei derart gravierenden Schäden kann auch nach einer Reparatur mit Originalteilen – ähnlich wie bei Unfallschäden – der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sind oder das Fahrzeug in erhöhtem Maße fehler- und reparaturanfällig ist.

LG Bonn, Urteil vom 15.11.2010 – 1 O 435/09
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10)

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