- Die Übergabe der Kaufsache ist als Realakt nicht anfechtbar.
- Nimmt der Käufer den Verkäufer klageweise nicht nur auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern – gestützt auf § 823 I BGB i. V. mit § 263 I StGB oder § 826 BGB – auch auf Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten in Anspruch, so handelt es sich insoweit nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung i. S. von § 4 I Halbsatz 2 ZPO, § 43 I GKG.
OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2024 – 7 U 92/22
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Erwirbt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen von einem privaten Verkäufer, so trifft ihn jedenfalls dann eine Pflicht zur näheren Untersuchung des Fahrzeugs, wenn er Kenntnis von einem – nach Mitteilung des Verkäufers beseitigten – Vorschaden des zum Weiterverkauf bestimmten Fahrzeugs hat.
OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2024 – 12 U 164/23
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- Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass Käufer den Mangel nicht kannte kannte und bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Verkäufers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.; st. Rspr.).
- Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler den Kilometerstand eines Fahrzeugs so manipuliert, dass er eine um 500 km geringere Laufleistung als die tatsächliche Laufleistung anzeigt. Denn eine derart geringfügige Abweichung wirkt sich nicht auf den Verkaufspreis aus.
LG Itzehoe, Urteil vom 17.04.2024 – 10 O 68/22
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- Nehmen die Parteien bei eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in dem Vertrag auf einen – auf Wunsch des Käufers durchgeführten – „Gebrauchtwagencheck“ (hier: „ATU Mobilitäts-Check“) Bezug und sieht der Kaufvertrag daneben einen Gewährleistungsausschluss vor, liegt grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug andere als die bei dem „Gebrauchtwagencheck“ festgestellten Mängel nicht aufweist.
- Der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, sich aktiv über Mängel des Fahrzeugs zu informieren. Dass er das Fahrzeug nicht auf Mängel untersucht hat, kann daher nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen von Mängeln begründen. Dies gilt erst recht, wenn ein sachkundiger Dritter das Fahrzeug einem „Gebrauchtwagencheck“ – hier: einem „ATU Mobilitäts-Check“ – unterzogen hat und der Verkäufer davon ausgehen kann, dass andere als die dabei festgestellten Mängel nicht vorliegen.
AG Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23
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- Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
- Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23
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Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Veräußerung erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hat, so liegt darin keine – den Vorwurf einer Arglist rechtfertigende – Erklärung „ins Blaue hinein“. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit gibt der Verkäufer vielmehr klar zu erkennen, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen will.
BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22
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- Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann zwar grundsätzlich nicht erwarten, darüber informiert zu werden, wie, wann und von wem der Verkäufer das Fahrzeug erworben hat. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahelegen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zur unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Solche Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, weil der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.
- Verweigert ein Schuldner die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig, so verweigert er zugleich jeglichen Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs aufgewendet wurden (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010 – 4 U 17/09, juris Rn. 58).
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 – 10 U 50/22
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- Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 II, III HGB – beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts – hier: des Verspätungseinwands – durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an Senat, Urt. v. 19.06.1991 – VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634; Urt. v. 25.11.1998 – VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259, 1260; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20 Rn. 69 f.).
- Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Softwareupdates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.
BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20
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- Haben die Parteien eines Kaufvertrags einen Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel vereinbart, so trägt zwar grundsätzlich der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für sämtlicher Umstände einer Arglist des Verkäufers, wenn er geltend macht, der Verkäufer dürfe sich gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Allerdings kommen dem Käufer Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute, soweit zu den Voraussetzungen der arglistigen Täuschung negative Tatsachen zählen, wie etwa hinsichtlich einer unterbliebenen Offenbarung bei einer Täuschung durch Verschweigen. Insoweit muss er lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende Aufklärung ausräumen.
- Legt der Verkäufer nicht dar, dass er dem Käufer den Mangel offenbart hat, behauptet er aber gleichzeitig, er sei davon ausgegangen, dass der Käufer (anderweitig) aufgeklärt worden sei, etwa durch ihm vorliegende Unterlagen, ist es Sache des Verkäufers, diejenigen Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu konkretisieren, aufgrund derer er trotz unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen sein will, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel gehabt.
- Ein verständiger und redlicher Verkäufer darf zwar davon ausgehen, dass bei einer Besichtigung der Kaufsache ohne Weiteres erkennbare Mängel auch dem Käufer ins Auge springen werden und deshalb eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich ist. Konstellationen, in denen dem Käufer auf andere Weise die Möglichkeit gegeben wird, sich Kenntnis von einem Mangel der Kaufsache zu verschaffen, stehen dem aber nicht ohne Weiteres gleich. Mit Blick auf übergebene Unterlagen, aus denen sich die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ergibt, ist eine Gleichstellung nur gerechtfertigt, wenn ein Verkäufer aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen als Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen wird. So liegt es etwa, wenn der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit möglichen Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht.
BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 133/21
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Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
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Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen; zu einer Überprüfung des Fahrzeugs kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.). Solche Umstände liegen vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler beim Ankauf eines Fahrzeugs unspezifisch über einen „reparierten Frontschaden“ informiert wird, bezüglich dessen Reparaturrechnungen nicht vorgelegt werden können, und wenn bei einer bloßen fachmännischen Sichtprüfung Nachlackierungen an der Front, an der Seite und am Heck des Fahrzeugs sowie Glassplitter und Blutspritzer im Fahrzeuginneren erkennbar sind.
OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19
(vorangehend: BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20)
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