Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags dem Zweitkunden ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte.
BGH, Urteil vom 29.06.1994 – VIII ZR 317/93
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
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Ein Vertragshändler eines Automobilherstellers, für den Neuwagengeschäfte prägend sind, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorsehen, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss. Vielmehr übersteigt diese Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, sodass die entsprechende Klausel gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist.
OLG Köln, Urteil vom 27.05.1993 – 12 U 141/92
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde (höchstens) vier Wochen an die Bestellung eines Neufahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – gebunden ist, ist wirksam.
BGH, Urteil vom 13.12.1989 – VIII ZR 94/89
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Zur Frage, ob das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Verbot, vertragliche Rechte an Dritte abzutreten oder das gekaufte Neufahrzeug vor dessen Zulassung an einen Wiederverkäufer zu veräußern, eine überraschende oder unangemessene Klausel (§§ 3, 9 AGBG) darstellt.
BGH, Urteil vom 24.09.1980 – VIII ZR 273/79
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler an einen Nichtkaufmann verstößt die umfassende Freizeichnungsklausel „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ nicht gegen die Generalklausel des § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78
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