- Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; Urt. v. 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).
- Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 I Nr. 4 Halbsatz 2 BGB kommt es auch in der seit dem 26.02.2016 geltenden Fassung (lediglich) auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner durch die Güte- beziehungsweise Streitbeilegungsstelle an, nicht hingegen auf die tatsächlich an diesen erfolgte Bekanntgabe.
BGH, Urteil vom 04.05.2022 – VIII ZR 50/20
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- Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 13 ff.; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21, 27; Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37).
- Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 IV BGB; im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 29).
- Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.
BGH, Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 109/20
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Kommt es beim Kauf eines neuen Fahrzeugs zur Inzahlungnahme eines reparaturbedürftigen Altfahrzeugs des Käufers, erfolgt die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs regelmäßig in dem Zustand, in dem sich dieses Fahrzeug bei der Inzahlungnahme befindet.
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Hatte der Käufer des Neufahrzeugs dessen Verkäufer bereits vor der Inzahlungnahme des Altfahrzeugs einen dieses betreffenden Reparaturauftrag erteilt, so wird dieser mit der Inzahlungnahme im Regelfall gegenstandslos. Soll der Reparaturauftrag ausnahmsweise fortgelten, also der Käufer noch für die Kosten der Reparatur des bereits in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs einstehen müssen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien, für die der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2022 – 12 U 967/21
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Zur Verjährung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen in einem sogenannten Dieselfall.
BGH, Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20
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Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 I ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist; das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite (hier: ±30 %) genannt wird.
BGH, Urteil vom 11.03.2022 – V ZR 35/21
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- Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
- Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sogenannten Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Softwareupdates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.
BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 934/20
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Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.
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Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis i. S. des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.
BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21
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Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA189-Motor).
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Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensmehrung i. S. von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten des Herstellers.
BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21
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Der Schutzzweck der Richtlinie 46/2007/EG (Typgenehmigungsverfahrens-Richtlinie) sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2007/EG (Fahrzeugemissionen-Verordnung) erstreckt sich auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Erteilung einer Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und unzureichender Umsetzung der beiden Regelwerke nicht auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht der Fahrzeugkäufer (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; Beschl. v. 01.09.2021 – VII ZR 59/21, juris).
BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – III ZR 87/21
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Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F., wenn ein grundsätzlich dem Verschleiß unterliegendes Bauteil des Fahrzeugs (hier: die Steuerkette) bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) verschleißbedingt schon derart geschädigt ist, dass es dringend ausgetauscht werden muss, um zu vermeiden, dass es in naher Zukunft zu einer Fehlfunktion oder zu einem Schaden kommt.
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Bei einem Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG streitet bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Auslieferung ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde.
LG Landshut, Urteil vom 28.01.2022 – 54 O 2750/19
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