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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Auslegung des Begriffs „Werkswagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Werkswagen vs. Mietwagen

  1. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer einen „Werkswagen“ erhält, dann schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Lieferung eines Fahrzeugs, das entweder dessen Hersteller (hier: die Adam Opel AG) selbst zu betrieblichen Zwecken genutzt hat oder das ein Mitarbeiter des Herstellers vergünstigt von diesem erworben, eine gewisse Zeit genutzt und sodann auf dem freien Markt verkauft hat. Der Käufer muss regelmäßig selbst dann nicht davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, wenn der Hersteller intern auch Fahrzeuge, die er einem gewerblichen Autovermieter überlässt, als Werkswagen bezeichnet.
  2. Zwar ist bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 I BGB). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung möglich, wenn das mangelhafte Fahrzeug nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug ersetzt werden kann. Dies ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn sich der Käufer erst aufgrund einer Besichtigung und Probefahrt zum Kauf des mangelhaften Fahrzeugs entschlossen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.).
  3. Eine (anwaltiche) Aufforderung zur „Nachbesserung“ kann dann, wenn eine Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, dahin auszulegen sein, dass der Käufer tatsächlich eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) – hier: die Lieferung eines nicht als Mietwagen genutzten Gebrauchtwagens – begehrt.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

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Erklärung des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers mit Nichtwissen

Zur Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen seitens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten.

BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 337/18

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Prüfpflichten einer Werkstatt bei konkretem Reparaturauftrag

Wird einer Kfz-Werkstatt ein konkreter Reparaturauftrag – hier: Überprüfung und Instandsetzung des funktionslosen digitalen Tachometers bei einem Motorrad (Honda Fireblade SC 59) – erteilt, dann besteht seitens der Werkstatt keine (Neben-)Pflicht, das Fahrzeug im Übrigen zu überprüfen. Das gilt umso mehr, wenn eine im Anschluss an eine Reparaturmaßnahme – hier: Austausch der Fahrzeugbatterie – durchgeführte Probefahrt ergibt, dass der dem Reparaturauftrag zugrunde liegende Defekt nicht mehr vorhanden ist, und das Fahrzeug während der Probefahrt auch im Übrigen tadellos funktioniert.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2019 – 1 U 242/19

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Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Fahrzeug entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne dieser Vorschrift versehen sein sollte (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 – 12 U 179/17, n. v.). Ob eine Übereinstimmungsbescheinigung schon dann „gültig“ i. S. von § 27 I 1 EG-FGV ist, wenn sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, oder ob es dafür auch der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung bedarf, kann deshalb dahinstehen.
  2. Nimmt ein Kfz-Verkäufer (nicht nur unwesentliche) Nachbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug vor, kann darin im Einzelfall ein Anerkenntnis des Nachbesserungsansanspruchs des Käufers i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines – ihn zur Nachbesserung verpflichtenden – Mangels in Abrede stellt, bevor er Nachbesserungsarbeiten (hier: Installation eines Softwareupdates) vornimmt.
  3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erklärt, obwohl sein (hypothetischer) Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 IV 1, § 218 I BGB). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 204/18

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Abkürzung der Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen

  1. Entgegen § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) ist es bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache – hier: einen Gebrauchtwagen – unzulässig, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 438 I Nr. 3, II BGB) auf ein Jahr abzukürzen. Denn Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dessen Umsetzung § 476 II BGB n.F. dient, verleiht den Mitgliedsstaaten keine Befugnis zu bestimmen, dass die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs die Dauer der in Art. 5 I 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Die vertragliche Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist deshalb bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache trotz der Regelung in § 476 II BGB n.F. unwirksam.
  2. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 m. w. Nachw.). Deshalb sind der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit grundsätzlich kein Sachmangel, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs stehen. Ein Sachmangel liegt aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (im Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 01.03.2019 – 4 U 30/18, MDR 2019, 665 f. m. w. Nachw.).
  3. Zum Unterschied zwischen einem Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) und einem Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) beim Kaufvertrag.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Kfz-Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt, weil dieser das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs trägt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  2. Für die Annahme, ein Agenturgeschäft werde missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, genügt nicht, dass der Händler das zum Verkauf stehende Fahrzeug in seinen Verkaufsräumen ausstellt. Denn dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Gleiches gilt für den Fall, dass der Händler dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung erteilt.
  3. Darzulegen, dass ein Agenturgeschäft ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft ist, stellt den Käufer eines Gebrauchtwagens vor erhebliche Schwierigkeiten, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Händler und dem als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer nicht kennt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen Erleichterungen zugunsten des Käufer, die bis zu einer sekundären Darlegungslast des Kfz-Händlers reichen können, aber allenfalls, wenn der Käufer diejenigen Umstände darlegt, von denen er Kenntnis haben muss und die für die Beurteilung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, relevant sind. Insbesondere muss der Käufer darlegen, wer bei Abschluss des Kaufvertrags Halter des gekauften Fahrzeugs war.
  4. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Namen eines Kunden verkauft, ist nicht stets deshalb Sachwalter i. S. von § 311 III BGB, weil er die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine führt und der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hat. Diesem Umstand kommt zwar bei der Beurteilung, ob der Händler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wesentliche Bedeutung zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24). Er genügt für sich genommen aber nicht, um den Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB anzusehen, wenn die äußeren Gegebenheiten des Fahrzeugverkaufs – hier: ein Verkauf weit außerhalb der Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens – es nicht rechtfertigen, dass der Käufer dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18)

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Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungkosten im Kaufrecht

Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer hat gegen den Verkäufer jedenfalls dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Kosten, die er voraussichtlich für die Beseitigung des Mangels aufwenden muss, wenn hinreichend sicher ist, dass der Käufer den mangelhaften Zustand nicht akzeptieren, sondern die eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen und durch eine mangelfreie ersetzen wird. Auf eine solche Konstellation ist die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen darf (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1; Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406), nicht übertragbar.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.07.2019 – 6 O 7787/18

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen Prüfbescheinigung über eine „Hauptuntersuchung“

Die zutreffende und durch Vorlage der gültigen luxemburgischen Prüfbescheinigung belegte Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, dass das Fahrzeug kürzlich seitens der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT) erfolgreich einer Hauptuntersuchung nach luxemburgischem Recht unterzogen worden sei, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer einen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand aufweise.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

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Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Deutsche Umwelthilfe e. V.

  1. Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 IV 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 III Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 II UKlaG erworbenen Rechtsposition.
  2. Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 III Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 I UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch i. S. von § 8 IV 1 UWG geben kann.
  3. Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse sind jedenfalls so lange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.

BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18 – Umwelthilfe

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Verjährung des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2) im VW-Abgasskandal

  1. Ein VW-Vertragshändler handelt grundsätzlich nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er gegenüber dem Anspruch eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Nacherfüllung – hier: durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) – die Einrede der Verjährung erhebt.
  2. Ein rechtlich selbstständiger VW-Vertragshändler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist die Volkswagen AG im Verhältnis zu dem Vertragshändler ein „Dritter“ i. S. des § 123 II BGB.

OLG München, Urteil vom 03.07.2019 – 3 U 4029/18

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