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Kategorie: Neuwagen

Wassereintritt in den Innenraum eines Neuwagens als erheblicher Mangel

Ein Neuwagen, in dessen Innenraum bei Regen (hier: nach rund 50 Minuten) Wasser gelangt, ist mangelhaft. Dieser Mangel kann auch dann einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen, wenn er sich mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand beseitigen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, das ein undichtes Fahrzeug nicht nur für (längere) Fahrten bei Regen kaum geeignet ist, sondern je nach Witterung auch nicht im Freien abgestellt werden kann, zumal ein Wassereintritt in den Innenraum die Gefahr weitergehender Schäden birgt. Ein Kaufinteressent würde deshalb vom Kauf eines Neuwagens, in den bei Regen Wasser eintritt, Abstand nehmen.

KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08)

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Selbstständige Garantieverpflichtung durch Werbung im Internet – „Neuwagen-Garantie“

  1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB kann alleine durch die Darstellung einer Garantie in der Werbung für ein Produkt (hier: für einen Neuwagen) begründet werden. Des wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags bedarf es insoweit – ähnlich wie bei einer Auslobung (§ 657 BGB) – nicht.
  2. Eine Garantieverpflichtung, die durch die Darstellung einer Garantie in der einschlägigen Werbung begründet wurde, genießt Vorrang vor einem nachfolgend geschlossenen Garantievertrag mit nicht ausgehandelten Garantiebedingungen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2009 – 4 U 85/08

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Rücktritt wegen defekter Standheizung

Ist bei einem Neuwagen die vertraglich vereinbarte Sonderausstattung in Gestalt einer Standheizung mit Timer teilweise funktionsunfähig, sodass die Standheizung nicht timergesteuert und nur manuell betrieben werden kann, so liegt eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung vor. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist deshalb berechtigt, nachdem eine Mangelbeseitigung in angemessener Zeit nicht erreicht werden konnte.

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2009 – 7 U 256/08

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum als erheblicher Sachmangel

Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch als zur Minderung berechtigender Mangel eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagen ist wegen seines Kraftstoffverbrauchs jedenfalls dann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008 – I-1 U 238/07).
  2. Wegen eines Mangels, der darin besteht, dass ein Neuwagen mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, kommt eine Minderung des Kaufpreises – anders als ein Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05 Rn. 3 f.) – auch dann in Betracht, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt (§ 441 I 2 BGB i. V. mit § 323 V 2 BGB).

LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08

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Vertragshändler ist nicht Erfüllungsgehilfe des Kfz-Herstellers

Ein Vertragshändler muss sich ein Verschulden des Kfz-Herstellers beim Bau eines Neufahrzeug (hier: eines Ford Transit) nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

OLG München, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 4070/08

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Wassereintritt in den Innenraum eines fabrikneuen Kleinstwagens

Ein Neuwagen, in dessen Inneres bei Regen Wasser eintritt, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es zu Wassereintritt nur bei starkem Dauerregen kommt und selbst dann nur geringe Mengen an Wasser in den Fahrzeuginnenraum gelangen. Denn es gehört zu den absoluten Mindestanforderungen an ein Neufahrzeug, gleich welcher (Preis-)Klasse es angehört, dass es in allen Bereichen dicht ist.

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2009 – 8 O 172/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 20.07.2009 – 8 U 96/09)

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Kurzstreckenuntauglicher Dieselpartikelfilter ist kein Mangel

  1. Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.
  2. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, sodass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.
  3. Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.

BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08
(vorhergehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07)

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

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