Kategorie: Allgemeines
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Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 I Nr. 3 ZPO auch für ein selbstständiges Beweisverfahren vorgenommen werden.
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In dem Bestimmungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegner tatsächlich Streitgenossen i. S. von § 36 I Nr. 3, §§ 59,60 ZPO sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Vortrag des Antragstellers (vgl. auch § 486 II 1 ZPO).
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Ein Fall dringender Gefahr i. S. von § 486 III ZPO liegt nicht schon dann vor, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem – an sich zuständigen – Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre.
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 – 1 AR 39/20
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Der Hersteller eines – hier mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten – Fahrzeugs ist hinsichtlich der kaufrechtlichen Pflichten (§ 433 I BGB) eines Vertragshändlers nicht dessen Erfüllungsgehilfe (im Anschluss u. a. an Senat, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Dem Vertragshändler kann deshalb ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Herstellers nicht unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB zugerechnet werden.
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Verlangt der Käufer eines Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und das deshalb mangelhaft ist, Ersatz eines Schadens, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Fahrzeugs für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse.
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Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5 m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das – zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende – Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) einzustufen.
BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19
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- Die „schnelle Motoraufwärmfunktion“ in Audi-Fahrzeugen (hier: einem Audi SQ5 3.0 TDI plus), die nahezu ausschließlich nur dann aktiviert wird, wenn die damit ausgestatteten Fahrzeuge auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
- Der Käufer eines – hier gebrauchten – Fahrzeugs, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ verfügt, hat gegen die Audi AG auch dann einen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Kaufvertrag erst geschlossen wurde, nachdem die Volkswagen AG unter dem 22.09.2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung auf Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten bei EA189-Motoren hingewiesen hatte. Das gilt schon deshalb, weil für die Bewertung, ob sich die Audi AG sittenwidrig verhalten hat, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der mit einer „schnellen Motoraufwärmfunktion“ versehene Motor bzw. ein mit diesem Motor ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde.
- Der Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises, den der Käufer für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug gezahlt hat, ist im Wege der Vorteilsanrechnung um die von dem Käufer gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Diese Vorteilsanrechnung hat nicht deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben, weil ein Fahrzeug, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Denn dieser Mangel wirkt sich auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs nicht aus; er führt vielmehr lediglich dazu, dass aus rechtlichen Gründen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
- Deliktszinsen (§ 849 BGB) kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht mit Erfolg verlangen, wenn er für die Hingabe seines Geldes (Kaufpreis) im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung (Fahrzeug) erhalten hat. In diesem Fall kompensiert vielmehr die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
- § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil diese Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache zulässt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird (so auch BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 22, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 = Rn. 44 ff. – Ferenschild). Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, aber keine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
- Bei Kaufverträgen, die eine mit Blick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 476 II letzter Halbsatz BGB (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) unzulässige Verkürzung der für Gewährleistungsansprüche des Käufers geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist vorsehen, kann dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu begrenzen, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Geltung verholfen werden. Denn hätten die Parteien gewusst, dass zwar die Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann, hätten sie als redliche Vertragspartner ihren Regelungsplan, die Haftung des Verkäufers für Mängel zu beschränken, dergestalt verwirklicht, dass sie einvernehmliche die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzt hätten. Diese ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem interessengerechten, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang stehenden Ergebnis, dass der Verkäufer nur für solche Mängel einstehen muss, die sich binnen eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache zeigen, und dass Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen solcher Mängel zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache verjähren.
- Ein – unterstellter – Verstoß gegen § 27 I EG-FGV hat nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag über ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gemäß § 134 BGB nichtig ist (im Anschluss an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 35 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; beide m. w. Nachw.).
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19
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Ein Kfz-Händler, der Fahrzeuge systematisch auf Internetplattformen wie „mobile.de“ und „AutoScout24“ bewirbt, nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er personell und sachlich so organisiert ist, dass er elektronische und telefonische Anfragen potenzieller Kunden bearbeiten und Kaufverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließen kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Mehrzahl der Kfz-Kaufverträge, die der Händler schließt, nicht um Fernabsatzverträge handelt. Ebenso ist unerheblich, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kfz-Kaufvertrag nicht elektronisch durchgeführt wird, sondern es bei der Fahrzeugübergabe zu einem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt.
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb i. S. von § 312g II Nr. 1 BGB auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten, weil der Verkäufer das Fahrzeug aufgrund eines ihm von dem Käufer erteilten, verschiedene Kriterien umfassenden Suchauftrags von einem Dritten erworben hat.
OLG Celle, Urteil vom 03.06.2020 – 7 U 1903/19
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Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35).
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Die – die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende – Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB a.F. bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18
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Angaben, die ein Kraftfahrzeughersteller zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind nicht so zu verstehen, dass das Fahrzeug beim regulären Betrieb im Straßenverkehr – jederzeit und unter allen Umständen – nicht mehr Kraftstoff verbraucht als angegeben. Denn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hängt vom individuellen Fahrverhalten sowie vom Alter und vom Zustand des Fahrzeugs ab. Ein Käufer kann daher lediglich i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB erwarten, dass die angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen jederzeit reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).
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Hinsichtlich seines Kraftstoffverbrauchs ist ein Kraftfahrzeug nur dann i. S. von § 434 I 1 BGB oder § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn der unter standardisierten Testbedingungen gemessene Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111).
LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20)
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Hat ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs schon im Jahr 2015 nicht nur allgemein vom VW-Abgasskandal, sondern auch davon Kenntnis erlangt, dass sein Fahrzeug davon betroffen ist, dann sind auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Volkswagen AG mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Gleiches gilt für auf § 823 I BGB oder auf § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz gestützte Schadensersatzansprüche.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 – 10 U 466/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20)
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten (Rückzahlung des Kaufpreises, Rückgewähr der Kaufsache) einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet. Dieser sogenannte Austauschort ist bei einem – hier mangelbedingten – Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag regelmäßig am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln; auf den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an.
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Ein angeblich mangelhaftes Fahrzeug, das dem Verkäufer zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung gestellt wurde, befindet sich jedenfalls dann nicht mehr vertragsgemäß beim Verkäufer, wenn dieser eine Nachbesserung abgelehnt und den Käufer zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat. Vielmehr sind (auch) in diesem Fall – unabhängig vom tatsächlichen Standort des Fahrzeugs – sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen.
OLG Jena, Urteil vom 09.04.2020 – 4 U 1208/19
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Bei der Beurteilung, ob ein Neuwagen eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist – herstellerübergreifend – auf den allgemeinen Stand der Technik und nicht lediglich – fabrikatsintern – auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers abzustellen.
OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18
(vorangehend: LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17)
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Aus der Natur eines kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich, dass Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
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Macht ein Rechtsanwalt außergerichtlich kaufrechtliche Rückgewähransprüche geltend, so ist der Anspruch auf Ersatz der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche.
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Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm (hier: § 29 I ZPO) nicht befasst hat, obwohl sich eine Befassung damit nach den Umständen – insbesondere nach dem Vortrag der Parteien – derart aufdrängte, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.04.2020 – 1 AR 18/20
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