Lässt sich der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs darauf ein, dass dieses während eines Rechtstreits über die Rückabwicklung des Kaufvertrags bei ihm verbleibt, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Anderes kann aber anzunehmen sein, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch das Abstellen im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt wird. Ohne eine dahin gehende Vereinbarung ist der Verkäufer indes nicht verpflichtet, das bei ihm abgestellte Fahrzeug auf witterungsbedingte Schäden zu untersuchen und gegebenenfalls deshalb Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das ist vielmehr zuvörderst Aufgabe des Käufers.
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2023 – 28 U 54/21
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der B-Bank GmbH (nachfolgend auch: Leasinggeberin) die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Neufahrzeug sowie die Freistellung von Ansprüchen der Leasinggeberin.
Sie schloss mit der B-Bank GmbH am 12.10.2017 einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Zu dessen Ausstattung gehören in der gewählten Ausstattungsvariante die Pakete „Navigation Pro“ und „Connect Pro“ mit umfassenden Infotainmentfunktionen (insbesondere Navigation, Telefonieren, Musikwiedergabe). Den Pkw kaufte die Leasinggeberin für 84.891,99 € von der X-GmbH. Diese ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 26.05.2020 mit der Y-GmbH als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen. Ebenfalls am 26.05.2020 wurde der Firmenname in G-GmbH geändert und der Sitz nach O. verlegt. Die Parteien streiten nicht darüber, dass sich die Klage gegen die in O. ansässige G-GmbH richtet.
Gemäß der Leasingbedingungen trat die Leasinggeberin sämtliche Ansprüche, die ihr aus dem Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs zustehen, an die Klägerin als Leasingnehmerin ab.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Geschäftsführer der Klägerin am 02.03.2018 übergeben. Ende April 2018, spätestens aber am 02.05.2018, rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten Fehlfunktionen des Infotainmentsystems. Der Pkw verfügt neben einer fest eingebauten SIM-Karte für Pannen- und Notrufe über einen Slot für eine Micro-SIM-Karte, um darüber eine Internetverbindung herstellen zu können. Außerdem soll er per USB oder Bluetooth mit einem Smartphone gekoppelt werden können. Nach Darstellung der Klägerin traten – zunächst – Probleme auf, wenn sowohl die SIM-Karte in dem dafür vorgesehenen Slot als auch ein gekoppeltes Smartphone mit eigener SIM-Karte benutzt werden sollten. Aufgrund dieser Beanstandung befand sich das Fahrzeug vom 02.05. bis zum 22.05.2018 in der Werkstatt der Beklagten. Die weiteren Abläufe sind streitig; unstreitig ist aber, dass die Beklagte das Steuergerät des Infotainmentsystems nicht austauschte.
Im Oktober 2018 ließ führte die Klägerin das Fahrzeug einer Vertragshändlerin, der L-GmbH & Co. KG, vor. Auch danach war sie mit dem Infotainmentsystem unzufrieden, weshalb der Pkw sich im Dezember 2018 erneut in der Werkstatt der Beklagten befand. Dort wurden allerdings – aus zwischen den Parteien streitigen Gründen – keine Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 erklärte die Klägerin sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nachdem sie im Februar 2019 die vorliegende Klage anhängig gemacht hatte, teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2019 mit, dass ein Telefonieren im Fahrzeug nicht mehr möglich sei. Anfang des Jahres 2020 wurden im Fahrzeug verschiedene Fehlermeldungen angezeigt, unter anderem leuchtete die Motorkontrollleuchte auf und wurde gemeldet, dass der Tempomat, die Höhenverstellung und der Notbremsassistent sämtlich ohne Funktion seien und das Luftfahrwerk nicht ordnungsgemäß arbeite. Davon setzte die Klägerin die Beklagte in Kenntnis. Die Beklagte berief sich insoweit hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche auf Verjährung und verwies die Klägerin auf die Inanspruchnahme der Herstellergarantie. Im März 2020 trat bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motorschaden ein, weshalb der Motor ausgetauscht wurde.
Die B-Bank GmbH kündigte das mit der Klägerin bestehende Leasingvertragsverhältnis mit Schreiben vom 03.06.2020 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Das Leasingfahrzeug wurde am 10.06.2020 mit einem Kilometerstand von 43.664 an die Bank – zu Händen der Beklagten – zurückgegeben. Es verblieb abgestellt im Freien am Standort der Beklagten in O., ohne weiter benutzt zu werden. Dort kam es zu einem erheblichen Feuchtigkeitseintritt ins Fahrzeuginnere.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst behauptet, beim Telefonieren über die Freisprechanlage des streitgegenständlichen Pkw seien deutliche Knackgeräusche zu hören und die Stimmen teilweise kaum erkennbar. Außerdem könnten Telefonate nicht angenommen werden; teilweise würden eingehende Anrufe nicht angezeigt. Bei der Wiedergabe von Musik aus der Playlist des Smartphones komme es regelmäßig zu Abbrüchen. Eine Echtzeitnavigation unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage sei über die in den Slot einzulegende SIM-Karte nicht möglich. Während des Prozesses hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, dass inzwischen diese SIM-Karte gar nicht mehr gelesen werden könne. Die von ihr verwendete SIM-Karte und das Mobiltelefon seien technisch auf dem neuesten Stand und nicht Ursache der aufgetretenen Probleme.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe Mängel des Infotainmentsystems bereits rund zehn bis vierzehn Tage vor dem 02.05.2018 telefonisch beanstandet. Während sich das Fahrzeug im Mai 2018 in der Werkstatt der Beklagten befunden habe, sei ihr von deren Seite mitgeteilt worden, dass ein Modul ausgetauscht werden müsse, ein neues Modul aber zunächst bestellt werden müsse. Um den Austausch vornehmen zu lassen, habe sie, die Klägerin, den Pkw am 06.06.2018 erneut zu der Beklagten verbracht. Nach einem weiteren Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs im Dezember 2018 sei ihr bei Abholung des Fahrzeugs mitgeteilt worden, dass die Beklagte das Problem nicht beheben könne.
Weil die Nachbesserung fehlgeschlagen sei – so hat die Klägerin geltend gemacht –, sei sie wirksam vom Kaufvertrag über den Pkw zurückgetreten. Sie könne deshalb von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, deren Berechnung – was unstreitig geblieben ist – eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen sei. Dementsprechend hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt von der Beklagten die Zahlung von 84.891,99 € nebst Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 € an die B-Bank GmbH verlangt. Außerdem hat sie erreichen wollen, dass die Beklagte sie von allen weiteren Forderungen der B-Bank GmbH aus dem Leasingvertrag freistellen und ihr vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.863,40 € nebst Zinsen ersetzen muss. Den Anspruch auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises hat die Klägerin hilfsweise dahin eingeschränkt, dass die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw verpflichtet ist, und für diesen Fall – hilfsweise – die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten. Sie haben bestritten, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei. Ursächlich für die von der Klägerin gerügten Verbindungsprobleme sei das von ihrem Geschäftsführer verwendete Mobiltelefon. Bei den Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs sei der beanstandete Mangel nicht nachvollziehbar gewesen. Andere Mobiltelefone hätten sowohl bei der Beklagten als auch bei der L-GmbH & Co. KG problemlos mit dem Fahrzeug verbunden werden können. Deshalb seien keine Nachbesserungsarbeiten ausgeführt worden und sei die liege Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen. Die Streithelferin der Beklagten hat ergänzend einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Rügeobliegenheit (§ 377 III HGB) reklamiert und eingewandt, eine etwaige Pflichtverletzung sei unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag sei die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei jedenfalls nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil der gerügte Mangel – unterstellt, er habe bei Gefahrübergang vorgelegen – geringfügig, die Pflichtverletzung der Beklagten mithin unerheblich sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiterverfolgt. Sie hat die Unvollständigkeit der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gerügt und geltend gemacht, es genüge nicht festzustellen, dass das Steuergerät des Infotainmentsystems defekt sei und für den Austausch lediglich Kosten in Höhe von 1.807,28 € zu veranschlagen seien. Der Sachverständige habe die ihm gestellten Beweisfragen nicht vollständig beantworten können, weil er die Micro-SIM-Karte nicht habe aktivieren können. Daher hätten die Probleme bei gleichzeitiger Nutzung von zwei SIM-Karten (Navigation, Freisprecheinrichtung für eingehende Anrufe) nicht nachvollzogen werden können. Der Sachverständige habe selbst erklärt, er könne nicht sagen, ob der von ihr, der Klägerin, gerügte Mangel nach einem Austausch des Steuergeräts beseitigt sei. Es bedürfe deshalb einer weiteren Beweisaufnahme. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe gegen die Rügeobliegenheit aus § 377 III HGB verstoßen, sei unberechtigt, weil sich die Beklagte rügelos auf eine Nachbesserung des Fahrzeugs eingelassen habe. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheitere auch nicht an § 323 V 2 BGB. Denn weil sämtliche Nachbesserungsversuche erfolglos gewesen seien, müsse vom Vorliegen eines nicht behebbaren Mangels ausgegangen werden. Bei einem Fahrzeug, das 84.891,99 € koste, könne eine funktionierende Echtzeitnavigation erwartet werden; deren Ausfall begründe einen erheblichen Mangel. Werde dieser Mangel als behebbar angesehen, seien in erster Instanz die Kosten für seine Beseitigung nicht abschließend ermittelt worden. Allerdings sei im maßgeblichen Zeitpunkt – bei Erklärung des Rücktritts – nicht bekannt gewesen, was Ursache des Mangels sei und mit welchem Aufwand er gegebenenfalls beseitigt werden könne. In einer solchen Konstellation sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von einem unerheblichen Mangel auszugehen, auch wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass zur Mangelbeseitigung nur ein geringer Aufwand erforderlich sei. Zudem müsse die Unerheblichkeitsgrenze bei Neufahrzeugen, insbesondere bei solchen aus dem Luxussegment wie dem streitgegenständlichen Pkw, enger gezogen werden als bei Gebrauchtfahrzeugen. Der Kaufpreis, der auf das bei der gewählten Ausstattungsvariante zur Serienausstattung gehörende Paket „Navigation Pro“ entfalle, betrage mindestens 7.000 bis 8.000 €.
Nachdem sich während der Beweisaufnahme in zweiter Instanz herausgestellt hatte, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug inzwischen weitreichende Feuchtigkeitsschäden eingetreten sind, von denen sowohl Elektronikbauteile als auch der Fahrgastinnenraum betroffen sind, hat die Klägerin behauptet, Ursache für den Feuchtigkeitseintritt sei eine werksseitig unzureichende Abdichtung und Verklebung der Windschutzscheibe. Die Windschutzscheibe sei in ihrer – der Klägerin – Besitzzeit nicht ausgetauscht worden. Dass infolge einer Undichtigkeit der Frontscheibe Wasser in den Fahrzeuginnenraum eintrete, sei ein bei der Fahrzeugherstellerin bekanntes Problem. Zu dessen Lösung stelle die Streithelferin der Beklagten – die die Klägerin als Herstellerin ansieht, obwohl die Streithelferin angibt, nur Importeurin zu sein – den Vertragswerkstätten eine Unterlage „Service Aktion Wassereintritt …“ zur Verfügung. Der Wassereintritt sei mithin im auf einen bei Übergabe des Pkw bereits vorhandenen Mangel zurückzuführen, für den die Beklagtenseite Verantwortung übernehmen müsse. Andernfalls – das heißt wenn die feuchtigkeitsbedingten Schäden erst nach der Rückgabe des Pkw im Juni 2020 entstanden beziehungsweise verursacht worden sein sollten – sei der Beklagten eine Beweisvereitelung vorzuwerfen, die eine Beweislastumkehr nach sich ziehe. Denn dann habe die Beklagte das Fahrzeug fahrlässig nicht ordnungsgemäß untergebracht und so dessen Zerstörung durch Wassereintritt herbeigeführt.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben das angefochtene Urteil verteidigt. Der in erster Instanz sachverständig festgestellte Defekt des Steuergeräts des Infotainmentsystems habe bei der Übergabe des Pkw an die Klägerin noch nicht vorgelegen. Auch habe der Kartensteckplatz für die SIM-Karte bei den von der Beklagten und der L-GmbH & Co. KG vorgenommenen Untersuchungen des Fahrzeugs funktioniert. Andere Mobiltelefone als das der Klägerin hätten sich problemlos mit dem Fahrzeug verbinden lassen.
Ergänzend zum bisherigen Vortrag zur Geringfügigkeit eines etwaigen Sachmangels hat die Beklagte angegeben, der Kaufpreis, der auf die – möglicherweise nicht nutzbaren – Funktionen des Infotainmentsystems entfalle, betrage lediglich 2.000 bis 2.800 €.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben bestritten, dass Feuchtigkeit wegen eines anfänglichen Mangels, insbesondere einer werksseitigen Undichtigkeit der Windschutzscheibe, ins Fahrzeuginnere gelangt sei. Einen entsprechenden Mangel habe die Klägerin – unstreitig – nie gerügt.
Das Berufungsgericht hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen S eingeholt und mit Beschluss vom 05.05.2022 ergänzend die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet. Mit Schreiben vom 31.01.2023 hat der Sachverständige S aktenkundig gemacht, dass nach Austausch des Steuergeräts für das Infotainmentsystems die vorgesehene Inbetriebnahme und Überprüfung der Fahrzeugelektronik und Busverkabelungen wegen des fortgeschrittenen Feuchtigkeitsschadens technisch nicht mehr möglich sei. Nach Anhörung der Parteien ist danach von einer Fortsetzung der Begutachtung abgesehen worden.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlungsbegehren … sind unbegründet; das Freistellungsbegehren … ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
1. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine an die B-Bank GmbH zu leistende Zahlung in Höhe von 84.891,99 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 €, mithin 70.064,99 €, zu.
aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB, § 434 I BGB a.F. i. V. mit § 398 BGB. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund erklärten Rücktritts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Zwischen der B-Bank GmbH und der auf die Beklagte verschmolzenen X-GmbH ist im Zuge der Begründung des mit der Klägerin zustande gekommenen Leasingvertragsverhältnisses vom 12.10.2017 ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 84.891,99 € geschlossen worden. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Sie ist zur Geltendmachung dieses Gewährleistungsrechts aktivlegitimiert, weil die Bank als Leasinggeberin alle Sachmängelansprüche einschließlich des Rechts zur Rücktrittserklärung an die Klägerin als Leasingnehmerin abgetreten hat.
Ob mit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrags vom 03.06.2020 eine Rückabtretung erfolgt ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang. Die Klägerin bliebe in jedem Fall für die auf Zahlung an die B-Bank gerichtete Klage prozessführungsbefugt. Eine Abtretung nach Eintritt der Rechtshängigkeit begründete einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 II 1 ZPO.
Dass der Rücktritt vom Kauf berechtigt war, lässt sich nicht feststellen.
Gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB kann ein Käufer vom Kauf zurücktreten, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB a.F. aufwies und der Käufer dem Verkäufer vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Beweispflicht trägt grundsätzlich der Anspruchssteller. Die besondere Beweislastregelung des § 476 BGB a.F. findet vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB handelt. Auf Käuferseite steht mit der B-Bank keine Verbraucherin i. S. des § 13 BGB.
Die Rücktrittvoraussetzungen sind im Streitfall nicht erwiesen.
(1) Die Klägerin stützt das Rücktrittsbegehren auf Funktionsstörungen bei der Bedienung des Infotainment-/Multimediasystems, konkret beim Führen von Telefonaten, bei der Benutzung der Navigation und beim Musik hören. Sie hat jedoch den ihr obliegenden Beweis, dass das verkaufte Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt bei Übergabe am 02.03.2018, einen solchen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB a.F. aufwies, nicht erbracht.
(a) Ein Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB a.F., d.h. das Abweichen des Fahrzeugzustands von einer vereinbarten Beschaffenheit, scheidet aus.
Dass die Kaufvertragsparteien (B-Bank GmbH und Beklagte) in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der Infotainmentausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, macht die Klägerin selbst nicht geltend und lässt sich nach Aktenlage auch nicht feststellen. Der Inhalt der zur Akte gereichten Ausstattungsliste ist insoweit nicht ohne Weiteres als vereinbarte Beschaffenheit i. S. des § 434 I 1 BGB a.F. anzusehen; vielmehr ergibt sich aus § 434 I 3 BGB a.F., dass Eigenschaften, die in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers enthalten sind, grundsätzlich zur üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. gehören. Im Übrigen sind Beschaffenheitsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BGH nur in eindeutigen Fällen anzunehmen (BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18, s. auch Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 478 ff.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
(b) Es lässt sich nicht mit der nach § 286 I 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. i. V. mit § 434 I 3 BGB a.F. aufwies.
Ein solcher objektiver Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach § 434 I 3 BGB a.F. gehören zu der geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.
Ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe einen im Auslieferungszustand angelegten Mangel im Bereich des Infotainmentsystems aufwies, hat das Landgericht in seiner Entscheidung offengelassen, nachdem es hierzu ein Gutachten des Sachverständigen R eingeholt und den Sachverständigen in der Verhandlung ergänzend befragt hatte.
In der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat sich – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der erstinstanzlichen Beweiserhebung – nicht aufklären lassen, ob das von der Klägerin geleaste Fahrzeug einen anfänglichen Sachmangel im Bereich des Infotainmentsystems aufwies.
(aa) Der in erster Instanz hinzugezogene Sachverständige R hat bestätigt, dass über eine externe datenaktive Micro-SIM-Karte keine mobile Datenverbindung hergestellt und ebenso wenig über ein Handy als mobiler WiFi-Hotspot auf das Infotainmentsystem zugegriffen werden konnte. Er ist für den Zeitpunkt seiner Untersuchung am 08./09.06.2020 von einem Defekt am Infotainment-Steuergerät und möglicherweise auch einem Defekt an dem Slot für die Micro-SIM-Karte in der Mittelkonsole ausgegangen. Weder dem schriftlichen Gutachten noch den mündlichen Erläuterungen lässt sich indessen entnehmen, ob einer dieser Defekte nach den Erkenntnissen dieses Sachverständigen bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an die Klägerin (02.03.2018) vorgelegen hat. Zu konstatieren ist vielmehr, dass der Sachverständige R in Bezug auf den von ihm angenommenen Defekt am Infotainment-Steuergerät nicht darauf eingegangen ist, dass auch nach Darstellung der Klägerin mit ihrem Mobiltelefon zunächst eine Bluetooth-Verbindung hergestellt werden konnte und lediglich ein gleichzeitiger Einsatz der SIM-Karte in der Mittelkonsole zu Störungen führte. Ebenso wenig hat der Sachverständige in seine Feststellungen einbezogen, dass nach Darstellung der Beklagten eine Kopplung mit anderen Smartphones als dem der Klägerin ursprünglich nicht zu Funktionsstörungen geführt haben soll. Soweit es um die Nichtnutzbarkeit der SIM-Karte in der Mittelkonsole geht, ist festzuhalten, dass dieses Phänomen nach Darstellung der Klägerin erst Ende 2019 aufgetreten sein soll, also mehr als 1,5 Jahre nach Übergabe. Ob es sich dabei gegebenenfalls um eine Ausweitung einer schon zuvor im Fahrzeug angelegten Funktionsstörung – gegebenenfalls im Infotainment-Steuergerät – oder um einen eigenständigen, erst nachträglich eingetretenen Defekt handelt, ist erstinstanzlich unaufgeklärt geblieben.
(bb) Deshalb hat der Senat den Sachverständigen S mit der erneuten Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Überprüfung der von der Klägerin gerügten Mängel des Infotainmentsystems beauftragt. Der Sachverständige, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als – insbesondere im Bereich der Fahrzeugelektronik – besonders fachkundig und erfahren bekannt ist, hat keine abschließenden Feststellungen zu den Beweisfragen treffen können, weil sich der Fahrzeugzustand in der Zeit bis zu seiner Untersuchung infolge des Feuchtigkeitseintritts deutlich verschlechtert hatte.
Der Sachverständige S hat nachvollziehbar dargelegt, dass als Ursache für die von der Klägerin beschriebenen Funktionsstörungen vornehmlich ein Defekt am Infotainment-Steuergerät oder auch an den im Fahrzeug verbauten Antennen für die WLAN-und die Bluetooth-Kommunikation in Betracht kommt. So könne eine kalte Lötstelle in der Antennenverbindung wie ein Wackelkontakt wirken und dies sporadisch auftretende Störungen erklären. Anhaltspunkte für einen von den vorgenannten denkbaren Mängeln unabhängigen, bei Übergabe bereits vorhandenen beziehungsweise angelegten Defekt im Bereich des SIM-Kartenschachts in der Mittelkonsole hat der Sachverständige nicht ausmachen können.
Wie der Sachverständige weiter erläutert hat, ist es technisch aber ebenso möglich, dass bei Übergabe die Fahrzeugelektronik im Bereich des Infotainmentsystems ordnungsgemäß funktionierte und die von der Klägerin beschriebenen Störungen auf die besondere Beschaffenheit des von ihrem Geschäftsführer verwendeten Mobiltelefons zurückzuführen sind. Nach seinen Erfahrungen könnten insbesondere bei Handys der Marke M, wie eins hier zum Einsatz gekommen ist, wegen der Ausgestaltung ihrer Bluetooth-Protokolle solche Verbindungsschwierigkeiten auftreten.
Feststellungen zum anfänglichen Zustand des Infotainment-Steuergeräts und der beiden Antennenmodule konnten nicht getroffen werden. Zur Zeit der ersten Untersuchung durch den Sachverständigen R im März/April 2022 war das Fahrzeuginnere massiv durchfeuchtet. Anhand von Schimmel- und Korrosionsspuren war erkennbar, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum eindringender Feuchtigkeit ausgesetzt war. Im Bodenbereich des Fahrzeugs, in dem unter anderem die Infotainment-Hauptsteuerung untergebracht ist, standen erhebliche Wassermengen. Das Wasser reichte bis in das Gehäuse des – funktionsuntüchtigen – Steuergeräts hinein. Ob dieses Bauteil anfänglich defekt war oder erst durch einen nach Übergabe erfolgten Wassereintritt Schaden genommen hat, vermochte der Sachverständige nicht mehr festzustellen.
Es ist weiter der Frage nachgegangen worden, ob sich an den – oberhalb der Wasserlinie im Fahrzeug befindlichen – Antennenleitungen ein anfänglicher Mangel ausmachen lässt, der die von der Klägerin gerügten Verbindungsprobleme verursacht hat.
An der auf der linken Fahrzeugseite untergebrachten kombinierten WLAN-/Bluetooth-Antenne vermochte der Sachverständige allerdings keine Erkenntnisse zum ursprünglichen Zustand zu gewinnen, weil diese Antennenleitung bereits überarbeitet worden war. Angebrachte Verklebungen am Kabelbaum ließen erkennen, dass auf dieser Seite der Leitungsweg vom Steuergerät bereits geöffnet und teilweise ersetzt worden war. Wann und durch wen diese Arbeiten ausgeführt wurden und in welchem Zustand sich die linke Antennenleitung bei Gefahrübergang befand, lässt sich danach nicht mehr aufklären.
Zur Überprüfung der auf der rechten Seite des Fahrzeugs befindlichen WLAN-Antennenleitung hat der Sachverständige entsprechend der Vorgabe des Senats das funktionslose Infotainment-Steuergerät durch ein mangelfreies Gerät ausgetauscht, um zu überprüfen, ob danach die von der Klägerin beanstandeten Störungen zu reproduzieren sind und sie sich gegebenenfalls auf einen werksseitig angelegten Mangel an dieser Antenne zurückführen lassen. Die Beweiserhebung ist ergebnislos verlaufen. Ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 31.01.2023 waren durch den Wassereinbruch weitere Busverkabelungen und Steuergeräte derart beschädigt, dass eine Inbetriebnahme der Infotainment-Hauptsteuerung nicht gelang. Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.
Das offene Beweisergebnis geht zulasten der beweispflichtigen Klägerin.
(cc) Sie hält dem ohne Erfolg entgegen, dass der Sachverständige S die zur Zeit seiner Untersuchung vorhandene Durchfeuchtung im Fahrzeuginneren auf eine Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe zurückführt und annimmt, dass diese auf einer werksseitig unzureichenden Verklebung und Abdichtung der Scheibe beruht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt wird, dass die Windschutzscheibe einen anfänglich angelegten Abdichtungsmangel aufweist, lässt sich ein Kausalzusammenhang mit dem von der Klägerin gerügten Mangel im Bereich des Infotainmentsystems nicht sicher feststellen. Wie der Sachverständige bereits in seinem zu dem Senatstermin am 05.05.2022 gefertigten Vorbericht festgehalten und in seiner mündlichen Gutachtenerstattung bestätigt hat, lässt sich technisch nicht nachvollziehen, ob die von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen ihre Ursache in einer von dem Abdichtungszustand der Windschutzscheibe herrührenden Undichtigkeit haben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der – etwaige – Mangel im Bereich der Windschutzscheibe zunächst nicht ausgewirkt hat und die von der Klägerin geschilderten Störungen im Bereich der Telekommunikation, der Navigation und der übrigen Multimedianutzung allein auf die Beschaffenheit ihres Mobiltelefons und der von ihr eingesetzten SIM-Karte zurückzuführen sind.
Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin selbst bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin respektive die Beklagte nie Feuchtigkeits- oder Undichtigkeitserscheinungen, wie etwa Windgeräusche, beanstandet hat. Sie trägt auch nicht vor, dass in ihrer Besitzzeit solche Auffälligkeiten vorhanden waren.
Ihr Verweis darauf, dass nach ihrer Internetrecherche Abdichtungsprobleme im Bereich der Windschutzscheibe bei Fahrzeugen vom Typ … kein Einzelfall seien und die Vertragswerkstätten deshalb herstellerseitig mit einer Anleitung für die Problemlösung („Service Aktion Wassereintritt …“) ausgestattet worden seien, lässt keine weiteren Rückschlüsse zu ihren Gunsten zu. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, dass sich aus der von ihr vorgelegten Unterlage ergebe, dass die dort beschriebene Undichtigkeit nicht selten zu Schäden an elektrischen Steuergeräten und Kabelsträngen führe. Denn in der Anleitung werde die Werkstatt ausdrücklich dazu angehalten, je nach Schwere des Wasserlecks und dem Wasserleckpfad in das Fahrzeug sicherzustellen, dass die elektrischen Steuergerätkomponenten und Kabelstränge in diesem Leckbereich auf Anzeichen von Wassereintritt geprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden. Die Beschädigungen, die der Sachverständige S an dem streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellt habe, entsprächen exakt dem in dem oben genannten Dokument „Service Aktion Wassereintritt …“ beschriebenen Schadensbild.
Selbst wenn Letzteres richtig sein mag, ließe dies nur auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem von S im Jahr 2022 festgestellten Wassereintritt und dem Ausfall der Steuergeräte schließen. Dagegen ist damit nicht erwiesen, dass die von der Klägerin im Jahr 2018 beanstandeten Störungen des Infotainmentsystems Symptome eines anfänglichen Undichtigkeitsmangels im Bereich der Windschutzscheibe waren.
Der Senat hat auch nicht außer Acht gelassen, dass bereits Anfang 2020 im Fahrzeug diverse Fehlermeldungen angezeigt wurden. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst insoweit keinen Zusammenhang einerseits zu der später zutage getretenen Undichtigkeit und andererseits zu den von ihr gerügten Funktionsstörungen im Bereich des Infotainmentsystems herstellt, lässt auch dieser Umstand keine sicheren Schlüsse auf einen anfänglichen Mangel zu.
(dd) Die Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es liege eine Beweisvereitelung durch die Beklagte vor, die eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge habe. Sie hält der Beklagten in diesem Zusammenhang entgegen, dass der Wassereintritt in das Fahrzeug, der weitere Erkenntnisse im Rahmen der Beweisaufnahme unmöglich gemacht habe, erfolgt sei, als sich das Fahrzeug in ihrem Besitz befand.
Unstreitig ist, dass das Fahrzeug, das die Klägerin nach Beendigung des Leasingverhältnisses an die B-Bank GmbH als Leasinggeberin zurückgegeben hat, auf dem Gelände der Beklagten unter freiem Himmel abgestellt und nicht mehr benutzt wurde.
Die Klägerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, welche Absprache zwischen der Bank und der Beklagten betreffend die Aufbewahrung des Fahrzeugs während des laufenden Rechtsstreits getroffen worden ist und dass sie zur Geltendmachung von Rechten aus einer solchen (etwaigen) Vereinbarung berechtigt ist.
Dass die Beklagte mit der Art der Unterbringung des Fahrzeugs gegen eine kaufvertragliche Pflicht verstoßen hat, lässt sich auch nicht feststellen. Lässt sich der Verkäufer darauf ein, dass das Fahrzeug während des Rückabwicklungsstreits bei ihm verbleibt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er es ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug – wovon die Klägerin ohne näheren Vortrag ausgeht – im Zuge der Rückgabe nach Beendigung des Leasingverhältnisses bereits von der Bank an die Beklagte rückübereignet wurde. Anderes kann anzunehmen sein, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch die Abstellung im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt wird. So verhält es sich hier aber nicht. Ohne besondere Vereinbarung gab es auch keine Pflicht der Beklagten, das bei ihr abgestellte Fahrzeug daraufhin zu untersuchen, ob es zwischenzeitlich witterungsbedingten Schaden genommen hatte, und gegebenenfalls deswegen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das war vielmehr zuvörderst Aufgabe der Käuferin.
(2) Der Rücktritt vom Kaufvertrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Fahrzeug einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs jedenfalls angelegten Sachmangel an der Abdichtung und Verklebung der Windschutzscheibe aufwies.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob tatsächlich insoweit ein anfänglicher Mangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin der Rügeobliegenheit nach § 377 I, III HGB genügt hat. Denn in Bezug auf diesen – etwaigen – Sachmangel fehlt die nach § 323 I BGB erforderliche Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung.
Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Undichtigkeitsmangels am streitgegenständlichen Fahrzeug aufgefordert.
Eine fristbewehrte Nacherfüllungsaufforderung war auch nicht entbehrlich.
Ein Fehlschlagen der Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB lässt sich nicht feststellen. Weil sich 2 wie ausgeführt – nicht feststellen lässt, dass die Funktionsstörungen im Bereich des Infotainmentsystems Symptome eines (etwaigen) Undichtigkeitsmangels im Bereich der Windschutzscheibe waren, kommt es an dieser Stelle nicht auf die Bemühungen der Beklagten an, den damaligen Rügen der Klägerin nachzugehen und gegebenenfalls einen Mangel zu beheben.
Ein anderer Grund, aus dem eine Nacherfüllungsaufforderung entbehrlich sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen eine vertragliche Pflicht zur Aufbewahrung des Fahrzeugs stützen.
(1) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 I BGB, § 433 BGB a.F. i. V. mit § 398 BGB, weil sich – wie bereits ausgeführt – nicht ausmachen lässt, dass die Beklagte mit der Unterbringung des Fahrzeugs im Freien gegen eine kaufvertragliche Pflicht verstoßen hat.
(2) Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten aus einem Aufbewahrungsvertrag zwischen ihr und der B-Bank GmbH stützen. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, ist nicht dargetan. Vortrag dazu, dass die Klägerin insoweit zur Anspruchsverfolgung berechtigt ist, ist auch nicht gehalten.
b) Weil das Hauptzahlungsbegehren unbegründet ist, gilt selbiges für den Zinsanspruch.
c) Weil die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann, ist die dem sogenannten Hilfsantrag zu 1 zugrunde liegende Fragestellung, ob das Fahrzeug bereits an die Beklagte als Verkäufer rückübereignet wurde, nicht entscheidungserheblich.
Weil kein Rückabwicklungsverhältnis besteht, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten unbegründet.
2. Der Antrag auf Freistellung der Klägerin von allen weiteren Forderungen der B-Bank GmbH aus dem zur Vertrags-Nr. … geschlossenen Leasingvertragsverhältnis ist mangels der für ein Leistungsbegehren erforderlichen Bestimmtheit i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Klägerin ist darauf mit Verfügung vom 20.07.2021 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Antrag präzisiert hat.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Freistellungsbegehren weder aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin noch aus eigenem Recht der Klägerin in Betracht kommt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sie Ansprüche ableiten könnte.
3. Die Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 I, 101 I ZPO. …