Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektrofahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann.
BGH, Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21
Sachverhalt: Der Kläger, ein nach § 4 UKlaG zugelassener Verbraucherschutzverein, macht gegen die Beklagte die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend.
Die Beklagte, eine französische Bank, vertreibt verschiedene Finanzprodukte und vermietet zudem Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste R-Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen (unbefristeter Mietvertrag)“, im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Nr. XVI ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
„Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die Vermieterin
Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“
Nr. XVIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Vertragsbeendigung durch Kündigung des Mietvertrags, einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (Nr. XVIII 4, außerordentliche Kündigung).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Verwendung von Nr. XVI ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Deren Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [7] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in WM 2022, 389 veröffentlicht ist, ist die streitgegenständliche Klausel gemäß § 307 I und II Nr. 1 BGB unwirksam. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
[8] Ob der Fernzugriff automatisiert mithilfe einer sogenannten Blockchain oder durch einen Mitarbeiter ausgelöst werde, sei ohne Relevanz. Denn eine solche „Sperre“, das heißt das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrags, sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar sei der Kunde nach Kündigung des Mietvertrags zur Herausgabe der Batterie verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe existiere jedoch nicht. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle vielmehr eine verbotene Eigenmacht i. S. des § 858 I BGB dar. Das „Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht“ verbiete die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne Willen des Besitzers. Es diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersage. Ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.
[10] Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von der Einstellung von (Versorgungs-)Leistungen durch den Vermieter von Gewerberäumen. Eine weitere Schädigung des Vermieters sei hier nicht zu befürchten, weil der Mieter die Batterie nicht mit von der Beklagten geliefertem Strom auflade, sondern den Strom auf eigene Kosten beschaffen müsse. Bei der Gefahr der weiteren Abnutzung der Batterie realisiere sich lediglich das typische Risiko eines Vermieters im Fall einer Nichtrückgabe und Weiternutzung. Für den Mieter der Batterie werde der Besitz – im Gegensatz zum Besitz einer Gewerberaumimmobilie bei Einstellung von Versorgungsleistungen – nach Sperrung der Auflademöglichkeit nutzlos.
[11] Schließlich führe auch die in der Literatur vereinzelt vorgenommene Differenzierung zwischen Beeinträchtigungen von außen und – bei „selbstvollziehenden Verträgen“ (smart contracts) – von innen für den vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn selbst nach dieser Auffassung solle der dingliche Besitzschutz jedenfalls nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden können.
[13] Da die streitgegenständliche Klausel gegen die Vorschrift des § 858 I BGB verstoße beziehungsweise eine unberechtigte Selbsthilfe i. S. von § 229 BGB ermöglichen solle, sei sie unwirksam und bedürfe es keiner weiteren Abwägung, ob die Klausel auch aus anderen Gründen unangemessen i. S. von § 307 I BGB sei. Der Mieter könne durch den Abschluss des Mietvertrags unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht in die Sperrung der Batterie und damit in die Besitzstörung einwilligen, weil das Recht der Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien unterliege. Selbst im Fall einer Zustimmung bei Vertragsabschluss liege verbotene Eigenmacht vor, wenn der Wille des Mieters, eine solche Maßnahme zu gestatten, nicht mehr vorhanden sei.
[14] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 18 Brüssel-Ia-VO) und der Anwendbarkeit des deutschen Rechts (Art. 6 Rom-I-VO) ausgegangen.
[15] Es hat zu Recht eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel angenommen, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG begründet. Danach kann unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.
[16] Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 II Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist nicht nur auf das gesetzliche Leitbild des konkreten Vertrags abzustellen, sondern es sind auch andere gesetzliche Regelungen und Rechtspositionen der Vertragsparteien zu berücksichtigen (vgl. Roloff/Looschelders, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 307 Rn. 24).
[17] 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar und löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz nach §§ 861, 862 BGB aus, woraus eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB folge, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
[18] Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzbeeinträchtigung darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch den digitalen Fernzugriff – etwa über den „Bordcomputer“ des Fahrzeugs – auf die Steuerung der Batterie zugegriffen wird, wie es in der vorliegenden Fallgestaltung zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig ist. Da durch den Eingriff die Steuerung der vermieteten Batterie beeinflusst wird, handelt es sich um eine Einwirkung auf die Sachsubstanz. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn lediglich eine Einstellung in der Rechnereinheit des Fahrzeugs geändert würde und dies zur Folge hätte, dass die Wiederaufladung der Batterie blockiert wird.
[19] Der digitale Eingriff in die Steuerung der Mietsache unterscheidet sich insoweit nicht von einem körperlichen Eingriff in eine elektronische oder mechanische Steuerung der Sache. Durch die digitale Sperrung der Auflademöglichkeit wird dementsprechend das gleiche Ergebnis erzielt wie durch deren elektronische oder mechanische Blockade. Da beim Fernzugriff auf die Batterie deren Steuerung beeinflusst wird, handelt es sich auch nicht lediglich um die Vorenthaltung von für den Betrieb der Batterie notwendigen Leistungen, wie sie etwa in der bloßen Unterbrechung der Stromzufuhr läge. Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung der mit dem Besitz verbundenen Einwirkungs- und Ausschlussmacht des Besitzers vor (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947 Rn. 25 m. w. Nachw.). Der Entfaltung und Ausübung physischer Kraft auf die Mietsache bedarf es hierfür nicht (vgl. Kuschel, AcP 220 [2020], 98, 116 ff.: „digitale Eigenmacht“; H. Magnus, Fernkontrolle im Internet der Dinge, 2022, S. 205 f.; a. A. Strobel, NJW 2022, 2361, 2362). Ob Gleiches gilt, wenn die Sperrung ohne (nachträglichen) Zugriff auf die Steuerung des Geräts erfolgt (vgl. auch BGH, Urt. v. 03.06.1981 – VIII ZR 153/80, NJW 1981, 2684 f.: eingebaute Programmsperre nach Zeitablauf beim Lizenzvertrag – expiration date; vgl. Fries, NJW 2019, 901, 905), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
[20] Entgegen der Ansicht der Revision (ähnlich Paulus/Matzke, CR 2017, 769, 775) unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation damit vom Fall einer Einstellung von Versorgungsleistungen, der dem Senatsurteil vom 06.05.2009 (XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947) zugrunde lag, in wesentlicher Hinsicht. Denn anders als in jenem Fall liegt keine bloße Leistungseinstellung vor, die für sich genommen eine Besitzstörung nicht zu begründen vermag. Hier wird die Sachnutzung stattdessen durch den Zugriff auf die Batterie entgegen der Ausschlussmacht des Besitzers und daher durch eine Besitzbeeinträchtigung gehindert (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947 Rn. 36).
[21] Das Berufungsgericht hat es ferner zu Recht für unerheblich gehalten, ob der Zugriff auf die Batterie manuell oder automatisiert erfolgt. Denn auch ein automatisierter Eingriff wäre auf die von der Beklagten konzipierte Technik und damit letztlich auf von ihr vorgenommene Maßnahmen zurückzuführen. Dann besteht aber für die rechtliche Bewertung kein ausschlaggebender Unterschied zum manuellen Eingriff in die Steuerung der Batterie (vgl. Klever, in: Beyer/Erler/Hartmann u. a. [Hrsg.], Privatrecht 2050 – Blick in die digitale Zukunft, 2019, S. 379, 383 f.).
[22] Eine verbotene Eigenmacht wird schließlich nicht durch eine tatbestandsausschließende Einwilligung des Mieters beseitigt. Auch wenn man der streitgegenständlichen Klausel eine solche Einwilligung entnehmen wollte, müsste diese jedenfalls auch noch bei Sperrung der Auflademöglichkeit aktuell sein (vgl. RG, Urt. v. 04.12.1934 – III 201/34, RGZ 146, 182, 186; Riehm, in: Fries/Paal [Hrsg.], Smart Contracts, 2019, S. 85, 90 ff.; MünchKomm-BGB/Joost, 8. Aufl., § 858 Rn. 7). Da die Klausel hingegen ihrem Wortlaut nach ausnahmslos gilt und daher jedenfalls nach dem im Verbandsprozess geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 – XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 = NJW 2017, 2538 Rn. 25; Urt. v. 23.01.2003 – III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238 f.) auch für den Fall eingreift, dass der Mieter etwa nach Kündigung der Sperrung widerspricht, würde eine anfängliche Einwilligung des Mieters die Unwirksamkeit der Klausel nicht ausschließen.
[23] b) Allerdings wird von Teilen der Literatur vertreten, dass der Vermieter aufgrund der Sperrmöglichkeit Mitbesitzer der Batterie ist (vgl. H. Magnus, a. a. O., S. 111, 207 ff.; Strobel, NJW 2022, 2361, 2362), was den Besitzschutz gegen eine bloße Besitzstörung ausschließen würde. Im Fall des Mitbesitzes bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz unter den Mitbesitzern nur gegen eine (vollständige) Entziehung des Besitzes. Eine Besitzentziehung liegt hier indessen nicht vor, weil dem Mieter auch nach Sperrung der Auflademöglichkeit die den Besitz kennzeichnende Ausschluss- und Einwirkungsmacht verbleibt. Der Umfang der Nutzung wie auch deren Dauer ergeben sich erst aus dem zwischen den Mitbesitzern bestehenden Rechtsverhältnis, für dessen Einbeziehung im Rahmen des Besitzschutzes kein Raum besteht (vgl. § 863 BGB; Senat, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947 Rn. 31).
[24] Es erscheint zweifelhaft, ob allein die Sperrmöglichkeit, von der die Beklagte nur nach Vertragsbeendigung Gebrauch machen will, Mitbesitz begründet oder ob dadurch lediglich die Bedingungen für eine spätere Besitzstörung erleichtert werden. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
[25] 2. Denn die streitgegenständliche Klausel stellt auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Besitzschutz eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 18).
[26] a) Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liegt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektrofahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann.
[27] b) Zwar liegt es grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts unterbinden kann. Denn im Fall der wirksamen Vertragsbeendigung wäre der Mieter nicht mehr zum Besitz der Mietsache berechtigt. Eine von ihm dennoch fortgesetzte Nutzung wäre im Verhältnis der Vertragsparteien rechtswidrig (vgl. zu digitalen Inhalten § 327p BGB) und würde den Vermieter insbesondere bei ausbleibenden Mietzahlungen durch Abnutzung des Mietobjekts auch schädigen. Dabei ist es auch nicht schlechthin unzulässig, dass sich eine Vertragspartei die Erfüllung von Ansprüchen im Rahmen der (Rück-)Abwicklung des Vertrags durch tatsächlich (technisch) oder rechtlich ihr günstige Gestaltung sichert. Dass auch die Geltendmachung von Rechten zur Erzwingung der Gegenleistung oder eines Gegenanspruchs für sich genommen nichts Verwerfliches hat, belegen etwa die gesetzlich vorgesehene Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen nach §§ 387 ff. BGB ist dementsprechend als eine der Vollstreckung nahe zulässige Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe bezeichnet worden (BGH, Urt. v. 13.06.1995 – IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76 = MDR 1995, 1223, 1224; Urt. v. 16.08.2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 = WM 2007, 1755, 1757 f.).
[28] Auf der anderen Seite steht aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Dieses ist jedenfalls dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt. Das gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte Nutzung für den Mieter von erheblichem Interesse sind, wie dies beispielsweise bei der Wohnungsmiete, aber auch bei einem beruflich genutzten Fahrzeug der Fall ist. Dementsprechend ist die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt. Dagegen kann er sich wiederum durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu.
[29] c) In der vorliegenden Fallkonstellation rechtfertigen die berechtigten Interessen des Vermieters einen derart weitreichenden Eingriff in die Rechtssphäre des Mieters nicht. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar den Zugriff auch auf das Elektrofahrzeug, das für den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos wird. Dadurch, dass die Batterie unstreitig herstellergebunden und mit dem Elektrofahrzeug verknüpft ist, hat der Mieter keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das Elektrofahrzeug weiter betreiben zu können. Mit dem Elektrofahrzeug wird damit neben der Batterie ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für ihn unbrauchbar beziehungsweise ein Nutzungsrecht daran entwertet. Hinzu kommt, dass das längerfristig angeschaffte beziehungsweise gesondert gemietete oder geleaste Elektrofahrzeug vom Mieter nicht selten beruflich genutzt wird und regelmäßig auch für die private Lebensgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist.
[30] Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der herkömmlichen Risikoverteilung die Klagelast auf den Mieter abgewälzt wird (vgl. Casper/Grimpe, ZIP 2022, 661, 668 f.; Riehm, in: Braegelmann/Kaulartz [Hrsg.], Rechtshandbuch Smart Contracts, 2019, S. 99, 108; Möslein, ZHR 183 [2019], 254, 279 f.), so folgt daraus, dass dieser etwa mit Rechtsverfolgungskosten in Vorleistung treten muss, um sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern (vgl. Wilhelm, WM 2020, 1807, 1813 f.). Zudem eröffnet die vorliegende Klausel dem Mieter keine Möglichkeit, Einwendungen gegen die Kündigung und die Sperrung der Batterie vorzubringen (vgl. auch Senat, Urt. v. 10.01.1996 – XII ZR 271/94, NJW 1996, 988, 989, zur Möglichkeit der Rückbuchung bei einer Einziehungsermächtigung), sondern macht die Berechtigung der Beklagten, die Nutzung der Batterie zu unterbinden, allein vom vorherigen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und vom Ablauf der Vorwarnfrist von zwei Wochen abhängig. Dementsprechend dürften individuelle Einwendungen des Mieters gegen die Berechtigung von Kündigung und Batteriesperre bei der gegebenenfalls sogar per sogenanntem smart contract automatisierten Vertragsdurchführung vonseiten der Beklagten keine Berücksichtigung finden.
[31] d) Der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des Elektrofahrzeugs kehrt mit der Klagelast nicht nur das gesetzliche Leitbild um, sondern geht mit seinen Wirkungen über das Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lässt sich durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden nicht rechtfertigen.
[32] Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters angenommen.