Legt ein Kunde in einer Kfz-Werkstatt die zu einem Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vor, die nicht ihn selbst, sondern einen Dritten als Halter des Fahrzeugs ausweist, so ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass der Kunde nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen – nämlich als Vertreter des in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Halters – handelt (ebenso LG Berlin, Urt. v. 02.10.2008 – 8 O 44/08, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19
(vorangehend: OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19 ⇐ LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18)
Der Beschluss des OLG Brandenburg, mit dem – nach vorherigem Hinweis – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig zurückgewiesen wurde, ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und dem Hinweisbeschluss hier veröffentlicht.