Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers. Ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht auch, wenn der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gestützt auf § 346 I BGB, sondern unter dem Gesichtspunkt des „großen“ Schadensersatzes verlangt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009 – 2 U 2074/08
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage – „sei es in Form des Rücktritts, sei es in Form des großen Schadenersatzes“ – wegen behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines am 16.02.2007 geschlossenen Kfz-Kaufvertrags und den Ersatz von Aufwendungen. Das angeblich mangelhafte Fahrzeug, ein gebrauchter Mercedes-Benz A 170 CDI, befindet sich am Wohnsitz der Klägerin in M.; es wird von der Klägerin weiterhin genutzt.
Die im Bezirk des LG Landshut ansässige Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen LG Ansbach gerügt, nachdem dieses Gericht mit Verfügung vom 22.07.2008 darauf hingewiesen hatte, dass es sich für örtlich unzuständig halte, und die Abweisung der Klage beantragt.
Das LG Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2008 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in Landshut, und das LG Ansbach sei auch nicht gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig. Denn der wohl herrschenden Auffassung, dass nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag sämliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen seien, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befinde, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei für jede Rückgewährpflicht der Leistungsort gesondert zu bestimmen.
Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des LG Ansbach aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: Der Senat folgt der herrschenden Auffassung, wonach beim Rücktritt gem#ß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 440 BGB und beim großen Schadensersatz gemeinsamer Leistungsort der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt/Heinrich, BGB, 68. Aufl., § 269 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 29 Rn. 25 – „Kaufvertrag“; BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109 f. = NJW 1983, 1479, 1480 f. [zur Wandelung]; BayObLG, Beschl. v. 09.01.2004 – 1Z AR 140/03, MDR 2004, 646; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906; a. M. im Fall des Schadensersatzes beispielsweise LG Aurich, Beschl. v. 10.11.2006 – 2 O 1022/06, MDR 2007, 424). Die vorgebrachten Gegengründe (Stöber, NJW 2006, 2661; vgl. auch Reinking, NJW 2008, 3608) überzeugen nicht. Da typischerweise in Fällen wie dem vorliegenden die Kaufsache im Prozess zu untersuchen und zu begutachten ist, ist die herrschende Auffassung auch von der Prozessökonomie her sinnvoll.
Das angefochtene Urteil hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden; die Klägerin beantragt die Zurückverweisung. Es erscheint angemessen, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen und dadurch eine möglichst ortsnahe Beweisaufnahme zu ermöglichen (§ 538 II Nr. 3 ZPO).
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da der Senat der immer noch als herrschend anzusehenden Auffassung in Rechtssprechung und Literatur folgt.