1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14

Das Urteil des OLG Koblenz ist zusammen mit der ihm vorangehenden Entscheidung des LG Koblenz auszugsweise hier veröffentlicht.

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