Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – nicht gewerblich genutzt worden, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil das Fahrzeug in der Vergangenheit auf eine juristische Person (hier: eine GmbH) zugelassen war.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.07.2014 – 2 O 110/14
Sachverhalt: Die Beklagte verkaufte dem Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.10.2013 einen gebrauchten VW Touran unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.
Das Fahrzeug hatte die Beklagte mit Kaufvertrag vom 31.05.2011 von der Firma A erworben. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II war es nur auf eine R-GmbH und anschließend auf die Beklagte zugelassen.
Im Kaufvertrag vom 15.10.2013 gab die Beklagte an, dass das Fahrzeug – soweit ihr bekannt – nicht gewerblich genutzt worden sei.
Mit Schreiben vom 13.03.2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte (erfolglos) zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Zur Begründung führte er aus, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug, wie sich aus der Zulassung auf die R-GmbH ergebe, entgegen dem Kaufvertrag gewerblich genutzt worden sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da er nicht berechtigt ist … von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag … zurückzutreten.
Ein den Rücktritt rechtfertigender Sachmangel … liegt nicht vor. Insbesondere liegt kein Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB vor. Ein solcher könnte nur dann festgestellt werden, wenn der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt hätte.
Die Angabe, dass das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wurde, erfolgte … nicht in der Rubrik, innerhalb derer der Verkäufer garantierte Angaben zu machen hatte, sondern vielmehr in dem Bereich …, in dem der Verkäufer Erklärungen unter dem Vorbehalt, soweit ihm Angaben hierzu bekannt seien, machte. Es bestehen erhebliche Bedenken daran, dass es sich bei den hierzu erklärten Wissensangaben um Beschaffenheitsvereinbarungen oder gar Garantieerklärungen handelte. Offenbleiben kann auch, ob die Angaben, die sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergaben, der Beklagten positiv bekannt oder, möglicherweise fahrlässig, unbekannt waren, als sie den Kaufvertrag mit dem Kläger schloss.
Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angabe, dass das verkaufte Kfz nicht gewerblich genutzt wurde, nicht nachgewiesen unrichtig ist.
Zwar vermag der Kläger hierzu zutreffenderweise darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug zuerst auf die R-GmbH zugelassen war. Dabei handelte es sich um eine juristische Person, die nach ihrer Bezeichnung im Baubereich tätig war. Allerdings lässt sich hieraus nicht entnehmen, in welcher Art die GmbH tatsächlich Bauleistungen erbrachte, und ob und in welcher Art und in welchem Umfang das Fahrzeug hierfür Verwendung fand. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Fahrzeug, wie im Kaufvertrag angegeben, nicht gewerblich genutzt wurde, ist auf die nächste Zeile des schriftlichen Kaufvertrags zurückzugreifen. Hier werden Beispiele für die gewerbliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs benannt, indem die Nutzung als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen aufgezeigt wird. Diesen Beispielsfällen ist gemein, dass sich die gewerbliche Nutzung gerade aus der Nutzung des Fahrzeugs selbst ergibt. Damit ist, auch im Hinblick auf den vorliegenden Fall, zu unterscheiden zwischen der gewerblichen Tätigkeit des früheren Fahrzeughalters einerseits und der Gewerblichkeit gerade der Nutzung des Pkw selbst andererseits. Allein die Zulassung im Rahmen eines Gewerbes ist damit nicht geeignet, die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs zu begründen. Vielmehr setzt diese gerade voraus, dass die unmittelbare Nutzung des Kraftfahrzeugs in gewerblicher Absicht erfolgte, wie dies bei einem Taxi, Mietwagen oder Fahrschulwagen der Fall ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. In der Regel liegt der Tätigkeitsschwerpunkt einer Bau-GmbH in der Erbringung von Bauleistungen; die Einnahmen einer solchen Gesellschaft werden durch entsprechende Baumaßnahmen, nicht aber gerade durch die Nutzung des Fahrzeugs erwirtschaftet. Vielmehr dient das Fahrzeug insoweit nur als Hilfsmittel zum Zwecke des Transports. Dies reicht indes, wenn man sich an den im schriftlichen Kaufvertrag genannten Beispielsfällen orientiert, nicht aus, um die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs zu bejahen.
Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn das Fahrzeug im unmittelbaren Baustellenbetrieb Verwendung gefunden hätte, etwa zum Transport von Bauarbeitern und Materialien, kann hier dahinstehen, denn der Kläger hat eine solche Nutzung des Fahrzeugs weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Eine solche Nutzung versteht sich unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps auch nicht von selbst. Bei dem Fahrzeug handelt es sich unstreitig um einen Pkw und nicht um einen Lastwagen …