1. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr verletzt grundsätzlich keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber eines Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er bei einer Hauptuntersuchung i. S. des § 29 StVZO fahrlässig Mängel übersieht und eine unrichtige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung ausstellt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt indes nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung vor. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass der Sachverständige einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich schädigt, sodass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.
  3. Ein Amtsmissbrauch kann auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen gegeben sein; insoweit kommt es jedoch immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Es kann deshalb amtsmissbräuchlich sein, wenn der Sachverständige die Gasanlage eines Fahrzeugs im Rahmen einer Hauptuntersuchung nicht einmal anschaut und daher offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt und dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs insgesamt bescheinigt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 – 11 U 112/08

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von V am 21.01.2007 einen mit einer Gasanlage ausgestatteten Gebrauchtwagen zum Preis von 7.500 €. Im Kaufvertrag hieß es, der Verkauf erfolge „unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung“ erfolge. Das Vertragsformular hatte der Kläger selbst V vorgelegt, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, dass er einen mündlichen Vertrag abschließen wolle.

Bei den Vertragsverhandlungen hatte V dem Kläger eine vom Sachverständigen Dipl.-Ing. C ausgestellte TÜV-Bescheinigung über eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vom 21.12.2006 vorgelegt. Als Untersuchungsergebnis ist darin festgehalten: „geringe Mängel“. Ferner heißt es: „Das Fahrzeug ist zurzeit nicht angemeldet. Die Prüfplakette wird durch die Zulassungsstelle vergeben.“ Die festgestellten Mängel betrafen eine Undichtigkeit der Schwingungsdämpfer/Dämperbein. Zum Zeitpunkt der TÜV-Abnahme am 21.12.2006 war die Gasanlage bereits im Pkw installiert.

Nach dem Kauf wollte der Kläger den Pkw neu zulassen. Es gab jedoch Unklarheiten bezüglich der Emmissionsklasse, sodass der Kläger das Fahrzeug erneut beim TÜV vorstellen musste. Dabei ergab sich, dass die Gasanlage in grober Weise gegen die gesetzlichen Vorschriften verstieß. Der Untersuchungsbericht des TÜV Nord vom 05.02.2007 stellte folgende Mängel fest:

„Gasanlage: Abgasgutachten fehlt, Nachweis über die Gassystemeinbauprüfung fehlt. Kabel scheuern am Verdampfer, Gasleitung hat Unterdruckschläuche am Ansaugkrümmer durchgescheuert, Gasleistung am Tank lose, Tank beschädigt und angerostet, Füllleitung nicht mit Metallschellen befestigt, Füllstutzen besser in Karosserie anbringen.

Das Fahrzeug entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Bitte lassen Sie die Mängel unverzüglich beheben.“

Nach Einschätzung des Sachverständigen S des TÜV Nord, der die Untersuchung durchführte, war die Flüssiggasanlage im vorgefundenen Zustand gefährlich, weil sie außen am Fahrzeug angebracht war und deshalb bei einem Unfall Explosionsgefahr bestand.

Die festgestellten Mängel waren bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung für einen TÜV-Sachverständigen offenkundig.

Der Kläger ließ in der Folgezeit den – erfolglosen – Versuch unternehmen, die Gasanlage instandzusetzen, und zahlte dafür 1.374,38 €. Anschließend ließ der Kläger eine neue Gasanlage in sein Fahrzeug einbauen. Hierfür wurden ihm 2.050 € berechnet. Weitere Kosten entstanden dem Kläger für eine Abgasuntersuchung (121,38 €), die Prüfung des Fahrzeugs auf weitere nicht im ersten TÜV-Gutachten aufgeführte Mängel (164,90 €) sowie eine Prüfung der Gasanlage (165,33 €). Außerdem erlitt der Kläger einen steuerlichen Nachteil in Höhe von 90 €, weil in der Zeit von Februar bis April 2007 die Gasanlage in seinem Fahrzeug nicht betrieben wurde.

Der Kläger meint, das beklagte Land hafte wegen einer Amtspflichtverletzung des mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen beliehenen Sachverständigen der E-GmbH. Eine Amtspflichtverletzung des Sachverständigen entfalte jedenfalls dann Drittwirkung zugunsten eines Fahrzeugkäufers, wenn der Sachverständige in besonderer Weise nachlässig und grob fahrlässig wesentliche Mängel nicht erkannt habe. Im vorliegenden Fall könne nur davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige sich die Gasanlage gar nicht angeschaut habe.

Die auf Zahlung von 3.965,99 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg: Das Landgericht (LG Münster, Urt. v. 25.04.2008 – 11 O 374/07) hat ausgeführt, ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr verletze keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersehe, eine inhaltlich unzutreffende Bescheinigung über eine durchgeführte Hauptuntersuchung ausstelle und dadurch dem Erwerber ein Vermögensschaden entstehe. Denn die TÜV-Bescheinigung diene nicht dazu, dem Erwerber eine eigene Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs abzunehmen. Eine drittschützende Wirkung ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einem amtsmissbräuchlichen Verhalten des TÜV-Sachverständigen, weil ein solches nicht angenommen werden könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass den Kläger ein (seinen Anspruch ausschließendes) Mitverschulden treffe, weil er selbst dem Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vorgeschlagen habe.

Die Berufung des Klägers hatte weitgehend Erfolg.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht wegen der pflichtwidrig durchgeführten Prüfung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den Prüfer Dipl.-Ing. C vom 21.12.2006 ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land gemäß § 839 I BGB i. V. mit Art. 34 GG zu.

Indem der Prüfer C als amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen der Zuteilung einer Prüfplakette gemäß § 29 StVZO tätig wurde, handelte er hoheitlich. Es ist anerkannt, dass die Haftung für die hierbei begangenen Pflichtverletzungen nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber trifft, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 839 Rn. 135 m. w. Nachw.).

Zwischen den Parteien ist nicht streitig und insofern vom Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das beklagte Land einem späteren Käufer des Kraftfahrzeugs mangels Drittbezogenheit der bestehenden Amtspflichten grundsätzlich nicht für jede Fahrlässigkeit des Prüfers bei der Durchführung der Untersuchung haftet. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs, weil insofern eine umfassende Verantwortung des Dienstherrn gegenüber jedem Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458; Beschl. v. 30.09.2004 – III ZR 194/04, NJW 2004, 3484; Palandt/Sprau, a. a. O., § 839 Rn. 48, 135).

Ein Amtsmissbrauch liegt nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung vor, da ansonsten die in § 839 I BGB ausgesprochene Einschränkung, dass die Amtspflicht einem Dritten als Geschädigtem und Anspruchsteller gegenüber bestehen muss, bedeutungslos sein würde. Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, sodass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Darüber hinaus kann ein Amtsmissbrauch aber auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist. Die Beurteilung unterfällt der tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urt. v. 02.07.1970 – III ZR 146/69, VersR 1970, 906; Urt. v. 11.01.1973 – III ZR 32/71, NJW 1973, 458).

Im vorliegenden Fall reicht der Vortrag des Klägers zur Darlegung eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens des Prüfers C im Rahmen der Hauptuntersuchung aus. Der Kläger hat behauptet, dass dem Prüfer mehrere schwere und offensichtliche Mängel der Gasanlage des Pkw nicht aufgefallen seien, aufgrund derer bei einem Unfall Explosionsgefahr bestanden habe. Sowohl das erforderliche Abgasgutachten als auch der Nachweis über die Gassystemeinbauprüfung hätten gefehlt. Die einzige Erklärung für das Übersehen der Mängel sei, dass der Prüfer die Gasanlage pflichtwidrig nicht untersucht habe. Unter diesen Umständen hat der Prüfer C seine dienstlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und einen potenziell gemeingefährlichen Zustand der Gasanlage nicht erkannt. Es kann ihn daher nicht entlasten, dass er auf den ordnungsgemäßen Zustand des seinerzeit gut sechs Jahre alten Fahrzeugs vertraut haben mag und an anderer Stelle beim Schwingungsdämpfer einen Mangel des Fahrzeugs erkannt hat. Die Untersuchung des § 29 StVZO dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Wenn sich ein Prüfer besonders sicherheitsrelevante Anlagen eines Fahrzeugs nicht einmal anschaut und aus diesem Grunde offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt und dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs insgesamt bescheinigt, ist die Durchführung der Hauptuntersuchung sinnlos und ihr Schutzzweck verfehlt.

Von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags hatte der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen. Trotz zweier Hinweise des Senats darauf, dass es an einem ausreichend substanziierten Bestreiten fehle, hat das Land keinen Sachverhalt dargelegt, der das Verhalten des Prüfers C nicht als Amtsmissbrauch erscheinen ließe. Vielmehr hat das beklagte Land ohne Nennung weiterer Einzelheiten lediglich den Vorsatz des Prüfers und das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs bestritten. Dies war jedoch nicht ausreichend, weil – wie der Senat durch seinen rechtlichen Hinweis vom 22.04.2009 dargelegt hat – das Land eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts der Hauptuntersuchung trifft.

Dahinstehen kann insofern, ob nach der Schilderung des erstinstanzlich aufseiten des Klägers beigetretenen Streithelfers V bei seiner Befragung durch das Landgericht, wonach der Prüfer C bei geöffneter Motorhaube mithilfe einer Taschenlampe den Motor untersucht und sodann auf der Hebebühne das Fahrzeug von unten untersucht habe, der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgeräumt wäre. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich das beklagte Land die Schilderung Vs zu eigen gemacht hätte. Sofern die Schilderung Vs hingegen im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers steht, ist sein Vorbringen gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.

Aufgrund des amtsmissbräuchlichen Verhaltens des Fahrzeugprüfers sind dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Schäden überwiegend entstanden. Es steht außer Frage, dass bei einer sorgfältigen Untersuchung durch den Prüfer die schwerwiegenden Mängel der Gasanlage des Pkw aufgefallen wären und das Fahrzeug daher nicht abgenommen worden wäre. Der Kläger hätte dann das Fahrzeug in dem mangelhaften Zustand nicht erworben, wobei dahinstehen kann, ob V von der Veräußerung des Fahrzeugs Abstand genommen hätte oder eine Reparatur veranlasst hätte. Ohne Erwerb hätte der Kläger keine Aufwendungen zur Untersuchung und Instandsetzung des Fahrzeugs gehabt. Sein Entschluss, das Fahrzeug instandsetzen zu lassen, wurde durch die Pflichtwidrigkeit des Prüfers C und das Fehlen anderer wirtschaftlich sinnvoller Alternativen aufseiten des Klägers herausgefordert, weshalb auch der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen wurde.

Aus diesem Grunde sind die Kosten der Überprüfung der Anlage vom 02.02.2007 in Höhe von 165,33 € wie des Reparaturversuchs vom 05.02.2007 in Höhe von 1.374,38 € erstattungsfähig. Bedeutungslos ist, dass die Reparatur letztlich fehlschlug, weil nach der substanziierten und nicht bestrittenen Schilderung des Klägers die Vornahme des Reparaturversuchs Erfolg versprach, weshalb das beklagte Land das Risiko des Fehlschlagens tragen muss. Darüber hinaus sind dem Kläger die Kosten des Austauschs der Gasanlage in Höhe von 2.050 € zu ersetzen … Weiterhin erstattungsfähig sind die Kosten für die nachträgliche Anforderung der Einzel-Abgas-Bestätigung vom 26.01.2007 in Höhe von 121,38 €. Auch insofern ist es bedeutungslos, soweit sich die Kosten aufgrund des Austauschs der Anlage als unnötig erwiesen haben sollten. Weiterhin ersatzfähig ist der dem Kläger entstandene Steuernachteil in Höhe von 90 €, welchen das beklagte Land ebenfalls nicht bestritten hat. Die Summe der genannten Schadenspositionen ergibt den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 3.801,09 €.

Soweit der Kläger weiterhin noch die Kosten der kleinen Inspektion … in Höhe von 164,90 € erstattet verlangt, bleiben Klage und Berufung erfolglos. Denn diese Kosten sind unabhängig von der Pflichtverletzung des Kfz-Prüfers angefallen, weil der Kläger, wie er bei seiner Befragung durch den Senat auch eingeräumt hat, durch die Durchführung der Inspektion die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs gesichert wissen und kleinere Mängel beseitigen lassen wollte. Der fehlende Zusammenhang wird auch deshalb deutlich, weil die Inspektion vor der Überprüfung der Gasanlage vom 02.02.2007 und der späteren TÜV-Abnahme vom 05.02.2007 erfolgte, als dem Kläger die Mängel der Gasanlage noch nicht bekannt waren.

Der Anspruch des Klägers vermindert sich nicht gemäß § 254 I BGB wegen eines Mitverschuldens. Vielmehr fehlen hierfür entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichende Anknüpfungspunkte. Auch wenn der Kaufinteressent im eigenen Interesse überprüfen sollte, ob sich das in Aussicht genommene Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, setzt die Annahme eines Mitverschuldens wegen des Übersehens von Mängeln voraus, dass der Kläger die Mängel der Anlage entweder auch als technischer Laie hätte erkennen müssen oder er es vorwerfbar versäumt hat, sachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist jedoch vonseiten des beklagten Landes nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Eine generelle Verpflichtung eines Kaufinteressenten, das Fahrzeug vor dem Kauf durch einen Fachmann untersuchen zu lassen, besteht nicht. Gerade weil der Verkäufer V dem Kläger eine erst einen Monat alte Bestätigung über die Hauptuntersuchung vorlegen konnte, ist nachvollziehbar, dass der Kläger vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs ausging.

Ein Mitverschulden des Klägers kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass er einen mündlichen Kaufvertragsabschluss mit dem Verkäufer V ablehnte und auf der Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrags vom 21.01.2007 bestand, welcher in dem vorgedruckten Text einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthielt. Auch insofern handelte der Kläger im Rahmen des rechtlich Erlaubten und war nicht gehalten, die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses zu vermeiden.

Schließlich besteht für den Kläger auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. des § 839 I 2 BGB. Es fehlt bereits an einem lediglich fahrlässigen Handeln des Amtsträgers C, weil nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass er seine Prüfungspflichten vorsätzlich vernachlässigte und daher zumindest mit Eventualvorsatz davon ausging, dass etwaige Mängel des Fahrzeugs nicht entdeckt werden würden. Im Übrigen hat der Kläger aber ohnehin dargelegt, dass er aufgrund eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses im schriftlichen Kaufvertrag vom 21.01.2007 keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer V durchsetzen kann. Gründe für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses sind nicht erkennbar. So ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass V bei dem Verkauf als Unternehmer handelte. Auch für eine Unwirksamkeit der Klausel, etwa gemäß §§ 307, 309, 444 BGB, fehlt jeglicher Vortrag …

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