Zur Bedeutung einer Leasingfinanzierungsklausel im Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.
BGH, Urteil vom 09.05.1990 – VIII ZR 222/89
Sachverhalt: Am 15.09.1988 bestellte der Beklagte, ein selbstständiger Handelsvertreter, bei der klagenden Kfz-Händlerin mittels eines als „Kaufantrag für neue Kraftfahrzeuge und Anhänger“ überschriebenen Vordrucks einen sofort zu liefernden Pkw Chrysler LeBaron zum Preis von 45.600 DM brutto.
Neben dieser Preisangabe befindet sich unterhalb der für einen eventuellen Ratenkauf bestimmten – nicht ausgefüllten – Spalte der handschriftliche Zusatz „Leasing 10.000,– Anz. 36 ד. Der „Kaufantrag“ ist vom Beklagten an der für den „Käufer“ und vom Vertreter der Klägerin an der für den „Verkäufer“ vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Darunter ist vermerkt: „Unterschrift des Verkäufers bei sofortiger Annahme der Bestellung“.
Außerdem gaben der Beklagte und seine Ehefrau eine Selbstauskunft, die nach dem verwendeten Formular entweder der F-Bank GmbH oder der L-Gesellschaft mbH zur Verfügung gestellt werden sollte, und überließen sie der Klägerin.
Ein Leasingvertrag wurde nicht geschlossen. Der Beklagte nahm den Pkw auch nicht ab, sondern erklärte mit am 19.09.1988 von der Post abgestempeltem Schreiben, er „trete hiermit fristgerecht von dem Leasingvertrag vom 15.09.1988 zurück“. In einem weiteren Schreiben vom 22.09.1988 bat er die Klägerin, ihm bis spätestens 27.09.1988 zu bestätigen, dass der Vertrag vom 15.09.1988 gegenstandslos sei und gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestünden. Durch Anwaltsschreiben vom 27.09.1988 ließ die Klägerin den Beklagten daraufhin auffordern, den Pkw binnen acht Tagen gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abzunehmen. Die Anwälte des Beklagten antworteten unter dem 13.10.1988, dass dieser hierzu nicht gewillt sei.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 45.600 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines neuen Pkw entsprechend der Bestellung, beansprucht. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.
Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei ein dem Abzahlungsgesetz unterfallender Ratenkauf vereinbart worden, der aber infolge seines Widerrufs nicht wirksam geworden sei. Hilfsweise hat er geltend gemacht, falls trotz des Umstands, dass aus der Sicht beider Parteien ein Kaufvertrag vorliege, hieran im Hinblick auf die schriftliche Vereinbarung Zweifel bestünden, so sei „jedenfalls ein anderer Vertrag mit einem wie immer gearteten Inhalt“ noch nicht zustande gekommen, weil es an der Regelung wesentlicher Vertragsbestandteile fehle.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach § 1b AbzG wirksam „vom Vertrag zurückgetreten“. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ihre Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden der geltend gemachte Zahlungsanspruch und demgemäß auch ein Anspruch auf die – zulässigerweise – begehrte Feststellung nicht zu. Zwar hätten die Parteien nicht, wie das Landgericht meine, am 15.09.1988 einen Kaufvertrag geschlossen, der vom Beklagten durch Ratenzahlungen zu erfüllen gewesen und daher dem Abzahlungsgesetz unterfallen sei. Dem widerspreche es, dass die auf dem Vertragsformular vorgesehene Rubrik für Teilzahlungen nicht ausgefüllt, das Wort „Leasing“ verwendet, Höhe und Fälligkeit der Raten nicht bestimmt und die abgedruckte Belehrung nach dem Abzahlungsgesetz nicht unterzeichnet worden sei. Insbesondere fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das Wort „Leasing“ nicht in dem Sinne verwendet hätten, der dem üblichen Verständnis entspreche. Eine mit dem Wortlaut vereinbare, zwanglose Auslegung der Vertragsurkunde vom 15.09.1988 könne nur dahin lauten, dass die Parteien den Abschluss eines Leasingvertrages zwischen dem Beklagten und einem – mit der Klägerin nicht identischen – Leasinggeber ins Auge gefasst hätten.
Die Klageansprüche könnten der Klägerin aber deshalb nicht zuerkannt werden, weil sie nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt habe, dass es zwischen den Parteien überhaupt zu einem bindenden Vertragsschluss gekommen sei. Der Inhalt der vorgelegten Urkunden, die als einzige Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stünden, genüge hierfür nicht. Für die rechtliche Beurteilung dessen, was die Parteien mit der Unterzeichnung der Urkunde vom 15.09.1988 erklärt hätten, seien verschiedene Möglichkeiten denkbar. Der Vertragstext für sich allein ermögliche keine eindeutige Festlegung. Über die außerhalb der Urkunde liegenden Begleitumstände, die für eine genaue Auslegung ergänzend hätten herangezogen werden können, hätten die Parteien trotz eines entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. Der Beklagte könnte sich völlig ohne Bedingung zur Erfüllung eines als Barkauf abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet haben, ergänzt um die Zusatzabrede, dass die Klägerin bereit sei, das Fahrzeug einer Leasingfirma zu übereignen und von dieser den Kaufpreis entgegenzunehmen. Ebenso wie in diesem Falle wäre der Klage der Erfolg auch dann nicht zu versagen, wenn die Vereinbarung als ein durch das Zustandekommen eines Leasingvertrages auflösend bedingter oder auf der Geschäftsgrundlage, dass ein Leasinggeber gefunden werde, aufbauender Kaufvertrag zu werten wäre. Dass die Parteien etwas Derartiges – in dem einen oder anderen Sinne – bereits fest vereinbart hätten, lasse sich ohne Kenntnis näherer Einzelumstände nicht beurteilen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibe auch die Möglichkeit offen, dass die Parteien überhaupt keinen schon als bindend gewollten Vertrag geschlossen hätten, sondern es ihnen lediglich darum gegangen sei, die erforderlichen Angebote für in Aussicht genommene Verträge mit einer Leasingfirma (Kaufvertrag mit der Klägerin und Leasingvertrag mit dem Beklagten) vorzubereiten. Für diese Möglichkeit lasse sich auch anführen, dass die Höhe der Leasingraten nicht festgelegt worden sei und nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, dass der Beklagte darauf habe verzichten wollen, einen ihm zu unangemessen erscheinenden Bedingungen angebotenen Leasingvertrag gegebenenfalls auch abzulehnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vertragsurkunde von beiden Seiten unterzeichnet worden sei. Dies spreche nicht für einen vertraglichen Bindungswillen, weil der Inhalt der Urkunde gerade auf ein Geschäft abziele, bei dem letztlich zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr bestünden. Es sei auch erkennbar, dass der Beklagte den Kaufpreis selbst nicht auf einmal habe zahlen wollen. Zudem liege es nicht nahe, dass sich der Beklagte zum Abschluss eines Leasingvertrages ohne Kenntnis seines näheren Inhalts sofort habe verpflichten wollen. Ebenso wäre es eine Unterstellung anzunehmen, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber unabhängig davon verpflichten wollen, ob ein Leasingvertrag zustande komme oder nicht. Gemessen an dem reinen Urkundeninhalt lasse sich daher nicht ausschließen, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien über eine bloße Vertragsanbahnung nicht hinausgekommen seien. Es sei Sache der Klägerin gewesen, dieser Beurteilungsmöglichkeit durch entsprechenden konkreten Sachvortrag zu begegnen und diesen gegebenenfalls zu beweisen.
II. Diese Ausführungen halten im Wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Inhalt der Vertragsurkunde vom 15.09.1988 nicht die Auslegung zulässt, die Parteien hätten vereinbart, der festgelegte Kaufpreis sei in Teilleistungen zu erbringen. In diesem Falle wäre zu erwarten gewesen, dass sie die dafür im Kaufantragsformular vorgesehene Spalte ausgefüllt hätten. Das ist nicht geschehen. Die neben der Preisangabe vermerkte Anzahl der Raten (36) bezieht sich vielmehr eindeutig auf einen mit einem Dritten eventuell abzuschließenden Leasingvertrag. Der „Rücktrittserklärung“ des Beklagten kann daher nicht die Bedeutung eines Widerrufs i. S. des § 1b I AbzG zukommen.
2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan, dass es zwischen den Parteien zu einem bindenden Kaufvertragsschluss gekommen sei. Zu diesem Ergebnis ist es aufgrund mehr oder weniger theoretischer Erwägungen gelangt, die – was die Revision zu Recht rügt – einen konkreten Bezug zum festgestellten Sachverhältnis und dessen Würdigung vermissen lassen. Nach dem Inhalt der Urkunde vom 15.09.1988 und dem Parteivortrag kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien einen beide Seiten bindenden Kaufvertrag geschlossen haben.
a) Schon der Wortlaut der Urkunde macht dies deutlich. Sie ist mit „Kaufantrag“ überschrieben. Der Beklagte hat darin den genau angegebenen Kaufgegenstand zu einem bestimmten Preis bestellt, das heißt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages angeboten, und den Vertrag ausdrücklich als Käufer unterzeichnet. Dieses Angebot hat die Klägerin durch die Unterschrift ihres „Verkäufers“ angenommen, die nach dem Vordruck nur bei sofortiger Annahme der Bestellung vorgesehen war.
b) Zwar ist der Wortlaut einer Erklärung für deren Sinngehalt nicht maßgebend, wenn ein davon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien besteht. Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr decken sich der Wortlaut der Erklärungen und der beiderseitige Wille der Parteien. Diese haben – was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat und unabhängig vom Wortlaut der Urkunde zur Annahme einer kaufvertraglichen Bindung führen müsste – übereinstimmend vorgetragen, dass zwischen ihnen am 15.09.1988 ein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Dabei sind sie bis zum Schluss der Tatsachenverhandlung geblieben. Der Beklagte hat allerdings die unzutreffende Auffassung vertreten, es sei ein Abzahlungskauf geschlossen worden, und sich – gegen seine Überzeugung – nur hilfsweise für den Fall, dass im Hinblick auf die schriftliche Vereinbarung trotz gegenteiliger Sicht der Parteien Zweifel am Abschluss eines Kaufvertrages bestehen sollten, darauf berufen, dann sei ein ;– wie auch immer zu beurteilender – „anderer“ Vertrag noch nicht zustande gekommen.
c) Die in die Vertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel rechtfertigt es nicht, eine kaufvertragliche Bindung der Parteien zu verneinen.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bleibe die Möglichkeit offen, dass die Parteien in der Urkunde vom 15.09.1988 lediglich die erforderlichen Angebote für in Aussicht genommene Verträge mit einer Leasingfirma hätten vorbereiten wollen, ohne eine sofortige vertragliche Bindung untereinander zu beabsichtigen, entbehrt angesichts des oben dargestellten übereinstimmenden Sachvortrags der tatsächlichen Grundlage.
bb) Ebenso wenig steht es einem kaufvertraglichen Bindungswillen der Parteien entgegen, dass von vornherein ein Leasinggeschäft mit einem Dritten ins Auge gefasst war. Zwar hätten nach dessen Zustandekommen bei der üblichen rechtstechnischen Gestaltung solcher Geschäfte letztlich keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien mehr bestanden. Dies lässt aber nicht ohne Weiteres den Schluss zu, die Parteien des Ausgangsgeschäfts hätten sich deshalb auch zuvor nicht vertraglich binden wollen. Es entspricht einer der leasingtypischen Gestaltungsmöglichkeiten, dass zwischen Lieferant und potenziellem Leasingnehmer zunächst ein bindender Kaufvertrag geschlossen wird, in den sodann der Leasinggeber bei Zustandekommen des Leasinggeschäfts auf der Käuferseite eintritt. Dafür, dass hier eine derartige Gestaltung nicht gewollt gewesen wäre, fehlt in der Vertragsurkunde und im Parteivorbringen jeder Anhaltspunkt. Gegen das Risiko, in einem solchen Falle beim Scheitern eines Leasingvertrages vom Verkäufer auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden, kann sich der Käufer dadurch schützen, dass der Kaufvertrag unter die auflösende Bedingung des Nichtzustandekommens eines Leasingvertrages gestellt wird.
cc) Auch der Umstand, dass der Beklagte erkennbar den vereinbarten Kaufpreis selbst nicht auf einmal zahlen wollte, spricht nicht gegen einen vertraglichen Bindungswillen der Parteien. Diesem Anliegen des Beklagten ist beim Abschluss des Kaufvertrages gerade dadurch Rechnung getragen worden, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Restkaufpreis über den Abschluss eines Leasingvertrages zu finanzieren.
dd) Schließlich lässt sich das Zustandekommen eines bindenden Kaufvertrages auch nicht im Hinblick auf § 154 I BGB deswegen verneinen, weil die näheren Bedingungen des abzuschließenden Leasingvertrages, insbesondere die Höhe der Leasingraten, nicht vertraglich festgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift, die das Berufungsgericht lediglich erwähnt hat, ohne ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall zu erörtern, ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll.
Ob bei Geschäften der vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer zunächst selbst als Käufer auftritt, grundsätzlich wenigstens die Zahlungsmodalitäten des Leasings einer Regelung im Kaufvertrag bedürfen, hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall offengelassen, weil dort der Käufer auf sofortiger Lieferung bestand und damit zu erkennen gegeben hatte, dass er den Kaufvertrag als fest abgeschlossen ansah, die Festlegung der Einzelheiten des Leasings also nicht zu den Punkten gehörte, über die nach den Erklärungen der Parteien zur Wirksamkeit des Vertrags eine Einigung unerläßlich war (Urt. v. 19.12.1979 – VIII ZR 95/79, WM 1980, 79, 80).
Die Frage kann auch hier unentschieden bleiben. Es fehlt mangels entsprechenden Parteivortrags schon eine Einstiegsmöglichkeit für die Prüfung, ob wegen der fehlenden Leasingmodalitäten die Voraussetzungen des § 154 I BGB erfüllt sind. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert, dass wenigstens eine Partei bei den Vertragsverhandlungen – sei es auch nur durch schlüssiges Verhalten – erkennbar gemacht hat, sie halte eine Einigung über den betreffenden, noch offenen Punkt für erforderlich. Es ist, sofern sich dies – wie hier – nicht aus der Vertragsurkunde selbst ergibt, Sache der aus dem Vertrag in Anspruch genommenen Partei, substanziiert darzulegen, dass noch bei der Einigung im Übrigen die Regelung eines bestimmten Punktes ausstand, über den nach der Erklärung eines der Vertragschließenden eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Erst dann obliegt es dem anderen Vertragsteil, diese Darlegung zu widerlegen. Der Beklagte hat indessen nicht einmal behauptet, dass eine der Parteien überhaupt erkennbar Wert auf eine Einigung über Einzelheiten des in Aussicht genommenen Leasingvertrags gelegt habe. Er hat sich bei seiner Verteidigung gegen den Klageanspruch nicht auf einen Einigungsmangel hinsichtlich des Kaufvertrags berufen, sondern lediglich geltend gemacht, er sei aus diesem nicht mehr verpflichtet, weil er ihn wirksam nach dem Abzahlungsgesetz widerrufen habe.
3. Da somit von einem zwischen den Parteien bindend abgeschlossenen Kaufvertrag auszugehen ist, stellt sich nur noch die Frage, welchen rechtlichen Einfluss der Nichtabschluss eines Leasingvertrags auf die kaufvertraglichen Pflichten des Beklagten hat. Ihre Beantwortung hängt vom Bedeutungsinhalt der verwendeten Leasingklausel ab. Das Berufungsgericht hat diese nicht ausgelegt, sondern lediglich mehrere theoretisch denkbare Auslegungsergebnisse aufgezeigt, ohne sich für eine Alternative zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann sie daher selbst frei und, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine weitere auslegungsrelevante Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten ist, auch abschließend würdigen.
a) In der bereits zitierten Entscheidung vom 19.12.1979 (VIII ZR 95/79, WM 1980, 79) hat der Senat, woran festzuhalten ist, die Bedeutung einer Leasingklausel, die der hier verwendeten vergleichbar ist, darin gesehen, dass beide Parteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können. Er hat demgemäß eine Befreiung des dortigen Käufers von der Verpflichtung zur Barzahlung des Kaufpreises verneint und ihn zu dessen Zahlung für verpflichtet erachtet, nachdem er sich geweigert hatte, einen Leasingvertrag abzuschließen.
Bei einem solchen Verständnis des von den Parteien gewählten Leasingvermerks müsste auch der Beklagte ohne Weiteres zur Zahlung verurteilt werden, weil er sich gleichfalls durch die ernsthafte Lossagung vom Kaufvertrag und seine endgültige Ablehnung, den gekauften Pkw abzunehmen, konkludent geweigert hat, einen Leasingvertrag abzuschließen.
b) Es liegt allerdings nahe, der in Rede stehenden Leasingklausel zusätzlich einen Regelungsgehalt des Inhalts beizumessen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrags auflösend bedingt sein sollte. Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden. Selbst wenn eine solche auflösende Bedingung vereinbart worden wäre, könnte der Beklagte sich nicht darauf berufen, weil er den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (§ 162 I BGB), indem er sich ohne rechtfertigenden Grund weigerte, einen Leasingvertrag zur Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags abzuschließen. Dass dies trotz des breiten Angebots auf dem Leasingmarkt zu annehmbaren Bedingungen nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Angesichts der Weigerung des Beklagten ist es unerheblich, ob die Klägerin den Leasingvertrag vermitteln wollte oder ob der Beklagte gehalten war, sich allein um dessen Abschluss zu bemühen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Klägerin sich rechtsgeschäftlich verpflichtet hätte, dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss eines Leasingvertrages nachzuweisen, die Finanzierung also gewissermaßen mitzuliefern. Das hat der Beklagte indessen nicht behauptet.
III. 1. Der Beklagte ist somit verpflichtet, den vereinbarten Barkaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung eines Pkw der bestellten Art zu zahlen, sodass er, da die Sache entscheidungsreif ist, entsprechend zu verurteilen war.
Zinsen kann die Klägerin als Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) ab dem 01.11.1988, dem auf die Klagezustellung folgenden Tag (§ 187 I BGB entsprechend), beanspruchen. Der Höhe nach sind sie allerdings nur zu einem Zinsfuß von fünf Prozent gerechtfertigt (§§ 352 I, 343, 344 I HGB), weil die Klägerin den geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen höheren Zinssatz nicht unter Beweis gestellt hat.
2. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war gleichfalls zu entsprechen. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 256, 756 ZPO. Seine Begründetheit folgt aus §§ 293, 295 BGB; da der Beklagte erklärt hat, den Pkw nicht abzunehmen, genügte ein wörtliches Angebot der Klägerin, um ihn in Annahmeverzug zu setzen. …