1. Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil, der zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer in dem – auf einem auf einem öffentlichen Campingplatz abgestellten – Fahrzeug geschlossen wird, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 Nr. 1 BGB, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit nicht für gewöhnlich in dem Wohnmobil ausübt. Dem Verbraucher steht deshalb grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein den Abschluss eines Kaufvertrags in Betracht gezogen haben. Denn das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher überrumpelt hat oder dieser sich in einer Drucksituation befand.
  2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern es ist seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2024 – 08 O 275/23

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil Ahorn CANADA AE in Anspruch, nachdem er seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen hat.

Das Fahrzeug hatte der unternehmerisch handelnde Beklagte in einem Internetportal zum Kauf angeboten. Nachdem der Kläger dort auf das Wohnmobil aufmerksam geworden war, kontaktierte er den Beklagten und vereinbarte mit ihm ein Treffen zur Besichtigung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Das im Internet zum Kauf angebotene Wohnmobil konnte seinerzeit nicht besichtigt werden, weil es noch als Mietfahrzeug genutzt wurde.

Am 26.07.2023 sendete der Kläger dem Beklagten eine Textnachricht des Inhalts, dass er das Wohnmobil kaufe, wenn er bei der Besichtigung des Fahrzeugs alles seinen Vorstellungen entspreche. Am 29.07.2023 trafen sich die Parteien auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz in R. Dort besichtigte der Kläger das Wohnmobil, mit dem der Beklagte zum Treffpunkt gekommen war, und befand es für gut. Anschließend schlossen die Parteien in dem Wohnmobil einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, der keine Widerrufsbelehrung enthält. Auf den Kaufpreis in Höhe von 55.000 € leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 5.500 €. Der restliche Kaufpreis sollte bei der Übergabe des Wohnmobils gezahlt werden. Diese fand Ende August 2023 statt, wobei der Kläger auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu dem Fahrzeug erhielt.

Mit Schreiben vom 15.10.2023 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Diesen wies der Beklagte zurück.

Daraufhin erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich erneut einen Widerruf, und zwar mit Schreiben vom 07.11.2023. Dieses Schreiben war an den späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtet. Zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags kam es in der Folgezeit nicht.

Der Kläger meint, er habe den Kaufvertrag über das Wohnmobil widerrufen können, weil dieser Vertrag ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i. S. von § 312b I 1 BGB sei. Mit seiner Klage hat er den Beklagten auf Zahlung von 55.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe – hilfsweise: Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung – des streitgegenständlichen Wohnmobils in Anspruch genommen. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens seit dem 18.11.2023 in Verzug sei, und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.14 7,83 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und behauptet, dass er am 29.07.2023 kein Kaufvertragsformular bei sich gehabt habe. Er sei erst auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers losgefahren und habe das Formular geholt. Über Geschäftsräume verfüge er nicht. Der Beklagte meint, dass im Streitfall keine vom Schutzzweck des § 312b I BGB erfasste Überrumpelungssituation vorliege. Zudem sei das Wohnmobil in dem Zeitpunkt, in dem der streitgegenständliche Kaufvertrag geschlossen worden sei, sein Geschäftsraum im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Da der Kläger bereits mit dem Wohnmobil gefahren sei, sei sein – von Kaufreue geprägter – Widerruf rechtsmissbräuchlich. Sollte der Widerruf wirksam sein, müsse der Kläger Wertersatz für die mit dem Wohnmobil gefahrenen Kilometer leisten.

Hilfsweise für den Fall der Wikrksamkeit des Widerrufs hat sich der Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 4.500 € vorbehalten. Ihm seien Mieteinnahmen in dieser Höhe deshalb entgangen, weil der Kläger das Wohnmobil schnellstmöglich hätte haben wollen.

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Klage ist zulässig.

Das LG Münster ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 I ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus § 1 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 I GVG.

Das für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dieses folgt aus § 756 I, § 765 I Nr. 1 ZPO. Danach kann der Gläubiger bei Zug-um-Zug-Urteilen nur ohne tatsächliches Angebot der dem Schuldner gebührenden Leistung vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte öffentliche Urkunde, hier also das Urteil, bewiesen ist.

II. Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat … gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 355 III 1, § 357 I BGB auf Zahlung von 55.000 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignunq des Wohnmobils der Marke Ahorn CANADA AE, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, weil der erklärte Widerruf wirksam und nicht verfristet ist.

a) Der Kläger hat wirksam den Widerruf des am 29.07.2023 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über den Kauf eines Wohnmobils erklärt.

aa) Die §§ 312 ff. BGB sind gemäß § 312 I BGB grundsätzlich anwendbar. Der Kläger hat als Verbraucher i. S. des § 13 BGB von dem Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von insgesamt 55.000 € ein gebrauchtes Wohnmobil zur privaten Nutzung erworben.

bb) Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus § 312g I BGB. Danach steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Es handelt sich vorliegend um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i. S. des § 312b I 1 Nr. 1 BGB.

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei dem Wohnmobil, in dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht um einen Geschäftsraum i. S. von § 312b II BGB handelt. Danach sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Bewegliche Geschäftsräume sind alle nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Infrastrukturen, die aus der Sicht des Verbrauchers als Vorrichtungen erkennbar sind, von denen aus Unternehmer entgeltliche Leistungen vertreiben. An dieser Erkennbarkeit fehlt es hier. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein gewöhnliches Wohnmobil ohne exklusive Büroeinrichtung. Im vorliegenden Fall stellte dies gerade das Besichtigungsobjekt dar. Auch aus der Behauptung des Beklagten, dass er kein Vertragsformular bei sich hatte und dies auf Wunsch des Klägers erst holen musste, was zwischen den Parteien streitig ist, geht hervor, dass der Beklagte dort nicht für gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt. Andernfalls hätte er ein Vertragsformular im Wohnmobil gehabt, was er verneint. Auch handelt es sich bei dem Stellplatz um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Campingplatz und nicht um das Betriebsgelände des Beklagten.

Soweit der Beklagte vorträgt, er verfüge über keine Geschäftsräume, hat er dies nicht bewiesen. Insbesondere verfügt der Beklagte nach eigenen Angaben über eine Halle zum Unterstellen von Wohnmobilen.

Der wortlautgetreuen Anwendung von § 312b BGB steht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht, hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen. In Erwägungsgrund 21 der RL 2011/83/EU1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304, 64 (im Folgenden: Verbraucherrechte-Richtlinie)., die dem aktuellen Recht unter anderem zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zugrunde liegt, heißt es wie folgt:

„Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. …“

Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Erwägungsgrund 21 Satz 1 beschreibt, wie der Rechtsbegriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags definiert werden soll. Danach soll es maßgeblich nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommen. Erwägungsgrund 21 Satz 2 erläutert lediglich das Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossenen werden. Es handelt sich dabei in Zusammenschau mit Satz 1 nicht um Einschränkungen dergestalt, dass außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine Drucksituation oder ein Überraschungsmoment erfordern. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ausdrücklich angemerkt wird, dass es keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Auch Art. 2 Nr. 8 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie, in dem der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne der Richtlinie bezeichnet wird, benennt hierfür jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dies korrespondiert ebenfalls mit Erwägungsgrund 21.

Dementsprechend enthält auch der Wortlaut des § 312b I Satz 1 Nr. 1, mit dem Art. 2 Nr. 8 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt wurde, keinerlei Einschränkung dahin, dass etwa ein Überraschungsmoment oder eine Drucksituation tatsächlich vorliegen muss.

Daher ist es irrelevant, dass sich die Parteien auf dem Wohnmobilstellplatz bewusst verabredet haben und sich der Kläger bei Vertragsschluss möglicherweise nicht in einer Überrumpelungssituation befand.

Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12.03.2020 (OLG Oldenburg, Urt. v. 12.03.2020 – 14 U 284/19) befasst sich mit der Frage, wann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem vorliegt. Anders als in § 312b BGB ist in § 312c BGB die Ausnahme enthalten, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Einen solchen Ausschluss enthält der Tatbestand des § 312b BGB gerade nicht.

Wenn der Beklagte, wie er behauptet, ein Geschäft ohne Geschäftsräume betreibt, dann muss er die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers hinnehmen. Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 10.06.2024 und des Beklagten vom 25.06.2024 angeführten Rechtsauffassungen vermögen nichts daran zu ändern.

b) Der mit Schreiben vom 15.10.2023 erklärte Widerruf erfolgte auch nicht verfristet. Die vierzehntägige Widerrufsfrist des § 355 II BGB ist gemäß § 356 III 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden, da es der Beklagte versäumt hat, den Kläger entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 I EGBGB zu unterrichten.

c)  Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 356 III 2 BGB i. V. mit § 356 II Nr. 1 lit. a BGB erloschen. Danach erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach dem Erhalt der Ware. Die Übergabe des Wohnmobils erfolgte Ende August 2023 und der Widerruf wurde erstmalig am 15.10.2023 durch den Kläger gegenüber dem Beklagten und erneut am 07.11.2023 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt.

d) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Ob der Kläger einen sachlichen Grund für seinen Widerruf hatte oder die Entscheidung durch die vom Beklagten behauptete „Kaufreue“ geprägt war, ist unerheblich, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft ist. Auch aus dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers herleiten. Es lag in der Hand des Beklagten, den Kläger über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hätte er dies getan, hätte der Kläger zu dem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht mehr ausüben können.

e) Als Rechtsfolge sind die empfangenen Leistungen gemäß § 357 I BGB spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, soweit die Willenserklärung widerrufen wurde. Dem folgend muss der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 55.000 € an den Kläger zurückzahlen. Im Gegenzug muss der Kläger das Wohnmobil an den Beklagten herausgeben und rückübereignen.

f) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch die Hilfsaufrechnung untergegangen. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Insbesondere besteht der Anspruch nicht aus § 280 I BGB. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers. Es liegt allein im Risikobereich des Beklagten, ein vermietetes Fahrzeug zu verkaufen und sich vertraglich doppelt zu binden.

2. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs gemäß § 286 I 1, II Nr. 2, § 288 I BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der in § 357 I BGB bestimmten Höchstfrist von 14 Tagen in Verzug. Der Beklagte war seit dem 30.10.2023 in Verzug. Das Gericht ist jedoch gemäß § 308 I ZPO an den Antrag des Klägers gebunden, weshalb Verzugszinsen ab dem 18.11.2023 zu zahlen sind.

3. Auch der Klageantrag zu 2 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte befindet sich gemäß §§ 293, 295 BGB aufgrund der Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Schreiben vom 15.10.2023 in Annahmeverzug.

4. Der Klageantrag zu 3 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 280 I, II, § 286 I 1, II Nr. 3, § 257 BGB da weder der Kläger noch dessen Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt haben. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er seiner Rechtsschutzversicherung gegenüber verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Nachdem der Beklagte den vom Kläger erklärten Widerruf innerhalb der gesetzten Frist nicht anerkannte, befand er sich mit der Rückabwicklung des Vertrags in Verzug (§ 286 I 1, II Nr. 3 BGB). Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 I und II BGB ersetzt verlangen kann. Bei einem Streitwert von 55.000 € belaufen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 2.147,83 €.

5. Soweit der Kläger die Zahlung der 55.000 € nur Zug um Zug gegen Rückgabe beantragt, war der Klage nicht vollumfänglich stattzugeben, da der Kläger auch zur Rückübereignung des Wohnmobils verpflichtet ist.

6. Soweit Zahlung der Rechtsanwaltskosten beantragt war, war der Klage nicht stattzugeben, da diese noch nicht gezahlt wurden. Aus denselben Gründen scheidet der Verzinsungsanspruch aus.

7. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag im Wesentlichen begründet ist und insoweit mit dem Hilfsantrag übereinstimmt. …

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