1. Nehmen die Parteien bei eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in dem Vertrag auf einen – auf Wunsch des Käufers durchgeführten – „Gebrauchtwagencheck“ (hier: „ATU Mobilitäts-Check“) Bezug und sieht der Kaufvertrag daneben einen Gewährleistungsausschluss vor, liegt grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug andere als die bei dem „Gebrauchtwagencheck“ festgestellten Mängel nicht aufweist.
  2. Der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, sich aktiv über Mängel des Fahrzeugs zu informieren. Dass er das Fahrzeug nicht auf Mängel untersucht hat, kann daher nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen von Mängeln begründen. Dies gilt erst recht, wenn ein sachkundiger Dritter das Fahrzeug einem „Gebrauchtwagencheck“ – hier: einem „ATU Mobilitäts-Check“ – unterzogen hat und der Verkäufer davon ausgehen kann, dass andere als die dabei festgestellten Mängel nicht vorliegen.

AG Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23

Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 15.10.2023 kaufte die Klägerin von der Beklagten, die ihre Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschloss, ein gebrauchtes Wohnmobil zum Preis von 3.650 €.

Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte die Beklagte das Fahrzeug auf Wunsch der Klägerin am 11.10.2023 einem „ATU Mobilitäts-Check“ unterziehen lassen. Dieser hatte ergeben, dass „Rost am Unterboden“ vorhanden sei. Weitere Mängel waren nicht festgestellt worden.

Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2023 erklärte die Klägerin wegen (behaupteter) Mängel den Rücktritt von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Sie behauptet, das Wohnmobil leide an erheblichen Mängeln. Es sei nicht (mehr) verkehrssicher, weil es erhebliche Korrosion an tragenden Achs- und Rahmenteilen aufweise und unter anderem der Querlenker abgerissen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss – so meint die Klägerin – stehe einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen, weil der Beklagte die Mängel, auf die der Rücktritt gestützt werde, arglistig verschwiegen habe. Jedenfalls hätten die Parteien dadurch, dass sie im Kaufvertrag Bezug auf den ATU-Bericht genommen hätten, eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das Wohnmobil außer den in diesem Bericht genannten Mängeln keine weiteren Mängel aufweise.

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es kann offenbleiben, ob Mängel an dem streitgegenständlichen Wohnmobil bei Gefahrübergang bestanden, da jedenfalls eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss scheitert.

a) Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Mängel i. S. des § 444 Fall 1 BGB liegen nicht vor; solche sind auch nicht vorgetragen.

Solche Anhaltspunkte liegen auch nicht darin begründet, dass der Lebensgefährte der Beklagten gemäß dem als Anlage K 2 vorgelegten Chatverlauf ausführte, dass die teuerst Reparatur der in dem ATU-Bericht genannten Mängel der Austausch der Batterie mit 140 € sei, oder dass der wähnte Rost gemäß Angaben des Mechanikers nicht die Fahreigenschaft beeinträchtige, da diese Aussagen offensichtlich in gutem Glauben daraufhin erfolgten, dass der ATU-Bericht auf einer sorgsamen Untersuchung des Fahrzeugs beruhte.

Auch die übrige Darstellung der Verkaufsgespräche lässt kein arglistiges Vorgehen der Beklagten erkennen. Es ist nicht die Pflicht des Verkäufers, sich aktiv über etwa vorhandene Mängel zu informieren; erst recht nicht, wenn durch einen Gebrauchtwagencheck davon ausgegangen werden kann, dass andere als die dort festgestellten Mängel nicht vorliegen. Durch die unterlassene (weitergehende) Untersuchung des Wohnmobils durch die Beklagte ist damit gerade kein arglistiges Verschweigen von Mängeln zu begründen.

b) Es liegt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 II 1 Nr. 1 BGB vor.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht maßgeblich auf eine Entscheidung des BGH (Versäumnisurt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12). Der dortige Fall weicht jedoch in wesentlichen Punkte von dem hier zu entscheidenden ab. Im Fall der vorzitierten Entscheidung wurde ein Oldtimer von einem (gewerblichen) Verkäufer veräußert; es lag eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO vor, die Voraussetzung für die Straßenzulassung des Fahrzeugs ist. Entscheidend war dort, dass zum einen der Verkäufer selbst mit der positiven Begutachtung nach § 21c StVZO geworben hatte und zum anderen nach Ansicht des BGH für den Verkäufer erkennbar war, dass das Käuferinteresse darauf gerichtet war, dass die Bescheinigung auch zurecht erteilt wurde, sodass die Willenserklärung der Parteien insgesamt dahin gehend auszulegen war, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden sollte.

aa) Es ist bereits fraglich, ob nicht schon ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falls hinsichtlich des Zustandekommens des „Mobilitäts-Checks“ eine wesentliche Abweichung zum vom BGH entschiedenen Fall vorliegt. Selbst wenn die Beklagte aus eigener Initiative den „Mobilitäts-Check“ eingeholt und zudem damit geworben hätte, dürfte hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Denn die im vom BGH entschiedenen Fall angenommene Beschaffenheitsvereinbarung umfasste nur einen Teilbereich der möglichen Mängel. Es ging lediglich um solche, die einer positiven Begutachtung nach § 21c StVZO entgegenstehen würden; im Übrigen hätte der auch in diesem Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss (wenngleich er aus anderen Gründen unwirksam gewesen sein dürfte) einen sinnvollen verbleibenden Anwendungsbereich. Im vorliegenden Fall verbliebe ein solcher sinnvoller Anwendungsbereich nicht, denn die Erklärung würde gemäß dem Verständnis der Klägerseite bedeuten, dass das Fahrzeug abgesehen von den im Bericht festgestellten Mängeln mangelfrei ist. Für jeglichen unbekannten Mangel hätte dann die Verkäuferseite einzustehen; der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wäre gegenstandslos. Ein objektiver Dritter würde daher die Inbezugnahme eines „Mobilitäts-Checks“ dann nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, wenn daneben ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist. Der Verkäufer gibt in der Gesamtschau damit nämlich vielmehr – für den Käufer erkennbar – zu verstehen, dass er grundsätzlich das Risiko für verdeckte Mängel nicht übernehmen, das Risiko des Käufers aber zumindest dadurch mindern will, dass er das Fahrzeug durch einen sachverständigen Dritten prüfen lässt, nachdem ihm eine eigene Prüfung mangels ausreichendem technischem Verständnis nicht möglich ist und dieser Dritte keine Mängel erkennen konnte. Damit verringert sich im Interesse des Käufers das Risiko, ein Fahrzeug mit verdeckten Mängeln zu erwerben, wohingegen der Verkäufer sein Angebot auf dem Markt erfolgreicher anbieten kann. Der Verkäufer muss aus diesen Gründen – anders als im vom BGH entschiedenen Fall ;– daher hier nicht davon ausgehen, dass das Käuferinteresse – besser gesagt: die Annahme des Käufers – darauf gerichtet war, dass der „Mobilitäts-Check“ ihn von jeglichem Risiko befreit. Zwar würde der Käufer selbstverständlich im Eigeninteresse eine solche Auslegung bevorzugen; er muss sich aber letztlich aufgrund der vorstehenden Sachlage darauf verweisen lassen, dass die Erklärung des Verkäufers nicht anders verstanden werden konnte, während im vom BGH zu entscheidenden Fall sehr wohl aus Käufersicht die berechtigte Erwartung bestehen konnte, dass der Verkäufer für einen nach § 21c StVZO konformen Zustand einstehen möchte.

bb) Letztich kommt es hierauf jedoch nicht an. Jedenfalls unter Heranziehung der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt nach Auslegung des Vertrags der Parteien eindeutig keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Denn die Einholung des „Mobilitäts-Checks“ erfolgte hier nicht auf Initiative der Verkäuferin; mithin warb sie auch nicht damit. Der „Mobilitäts-Checks“ wurde auf Wunsch der Käuferin durchgeführt, wodurch für einen objektiven Dritten eindeutig erkennbar war, dass sie damit allein das ihr obliegende Risiko minimieren wollte, da sich ebenso beide Parteien darüber einig waren, dass keine der beiden über ausreichende technischen Kenntnisse verfügte, um den Zustand des Fahrzeugs einzuschätzen. Eine Übernahme des Risikos des Vorliegens unentdeckter Mängel seitens der Verkäuferin, die ja gerade dieses Risiko mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss abwälzen wollte, wurde damit aus Sicht eines objektiven Dritten gerade nicht vereinbart. Auch haben die Parteien sich hierauf nicht explizit verständigt. Wenn die Beklagte dann die durch den „Mobilitäts-Check“ aufgedeckten Mängel zum Gegenstand des Kaufvertrags macht, hat das aus Sicht eines objektiven Dritten allein den Hintergrund, dass die ihr nun bekannten Mängel auch förmlich im Vertrag festgehalten werden sollen.

cc) Es scheint, als sei der Klägerin nicht bewusst, dass der Ausschluss der Gewährleistung gerade die Übernahme des Risikos des Auftretens unentdeckter Mängel bedeutet. Mit dem Abschluss des Vertrags hat sie sich mit diesem Risiko – wenn auch als rechtlicher Laie unbewusst – einverstanden erklärt.

Ohne dass es darauf ankommen würde, steht die Klägerin aber auch nicht schutzlos da. Weil sie sich mit dem „Mobilitäts-Check“ absichern wollte, hat sie jedenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen die A.T.U Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG, sofern man nicht ohnehin von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgehen wollte. Dieser Anspruch war nicht als Minus in ihrem Antrag enthalten, zumal die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit erklärt haben, sich dahin gehend außergerichtlich einig werden zu wollen, sodass das Begehr der Klägerin auf ein solches Minus auch nicht verstanden werden konnte.

Letztlich hat sich die von der Klägerin gewünschte „Absicherung“ damit auch durchaus gelohnt; sie kann sich nämlich gegebenenfalls bei der A.T.U Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG schadlos halten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. …

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