1. Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, obwohl es einer Fristsetzung nach § 475d I Nr. 1 BGB nicht bedarf, sondern der Käufer lediglich den Ablauf einer angemessenen Frist abwarten muss, gilt nur die dem Verkäufer aktiv gesetzte Frist. Diese ist auch dann allein maßgeblich, wenn sie dem Verkäufer erst gesetzt wird, nachdem eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB bereits zu laufen begonnen hat.
  2. Ist eine dem Verkäufer trotz § 475d I Nr. 1 BGB aktiv gesetzte Frist unangemessen kurz, wird durch die Fristsetzung zwar eine angemessene Frist i. S. von § 475d I Nr. 1, § 323 I BGB in Lauf gesetzt. Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, der erst nach dem Ablauf der aktiv gesetzten Frist, aber noch vor dem Ablauf einer angemessenen Frist erklärt wird, ist jedoch unwirksam.
  3. Ob eine Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur bejaht werden kann, wenn – realistisch betrachtet – dem Verkäufer innerhalb der Frist eine eine Nacherfüllung überhaupt möglich ist. Bei einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) kommt es deshalb auf die Art des zu beseitigenden Mangels, die Komplexität der Kaufsache, etwaige die Nachbesserung erschwerende Umstände sowie auf das Leistungsinteresse des Käufers an. Gemessen daran ist eine Frist von wenigen Tagen, in denen ein Austauschmotor beschafft und in ein Fahrzeug eingebaut werden muss, insbesondere dann unangemessen kurz, wenn der Verkäufer keine eigene Werkstatt unterhält. Angemessen ist in einem solchen Fall eine Frist von mindestens zwei Wochen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23)

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von dem Beklagten – einem unter der Firma F handelnden Gebrauchtwagenhändler für 5.600 € einen gebrauchten Seat Leon. Dieser wurde der Klägerin am 31.05.2022 übergeben.

Bei einer Fahrt am 05.06.2022 qualmte das Fahrzeug stark und verlor an Leistung, weshalb die Klägerin anhielt. In Absprache mit dem Beklagten wurde der Pkw zu dem Beklagten abgeschleppt. Dafür wurden der Klägerin seitens des Abschleppunternehmens 600 € in Rechnung gestellt, die die Klägerin bezahlte.

Am 07.06.2022 fand ein Treffen zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, bei dem der Pkw beim Starten erneut stark qualmte. Die Klägerin fragte nach einer Reparatur des Fahrzeugs und betonte, dass sie den Pkw unter anderem wegen ihrer zwei Kinder dringend benötige. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, das Fahrzeug zu untersuchen und gegebenenfalls zu reparieren.

Mit Schreiben vom 15.06.2022, das dem Beklagten am 21.06.2022 zuging, forderte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten – erfolglos – auf, bis zum 28.06.2022 das Fahrzeug der Klägerin instand zu setzen und dieser die Abschleppkosten (600 €) zu erstatten. Mit Schreiben vom 30.06.2022 erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, der Klägerin bis zum 08.07.2022 den Kaufpreis und die Abschleppkosten zu erstatten, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeugpapiere.

Am 04.07.2022 erhielt die Klägerin von dem Beklagten oder seinem Mitarbeiter eine SMS-Nachricht, deren genauer Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin hat vorgetragen, in der Nachricht habe gestanden, dass ihr Fahrzeug am nächsten Tag ab 11.00 Uhr abholbereit sei.

Zwischen dem 04.07.2022 und 11.07.2022 kommunizierten die Parteien per E-Mail. Mit E-Mail vom 04.07.2022 erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut deren Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin habe „kein Interesse daran, den Vertrag aufrechtzuerhalten“. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 05.07.2022 unter anderem:

„Der Wagen war bereits in der Werkstatt und die gesetzte Frist war nicht angemessen, wenn man bedenkt, dass gerade Urlaubszeit ist und ich Sie weder telefonisch noch per Mail erreichen konnte. Ich fordere Sie auf, den Wagen nunmehr abzuholen.“

Die Klägerin hat sich dazu, ob ihr Pkw repariert wurde, mit Nichtwissen erklärt (§ 138 IV ZPO). Sie meint, die sie habe dem Beklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und sei nach deren erfolglosen Ablauf zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie als alleinerziehende Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Außerdem habe die Frist zur Nacherfüllung gemäß § 475d BGB nicht erst am 21.06.2022 (Zugang des Schreibens vom 15.06.2022), sondern bereits am 04.06.2022 begonnen, also als der Pkw zu dem Beklagten abgeschleppt wurde. Im Übrigen habe es einer Fristsetzung schon deshalb nicht bedurft, weil ihr – der Klägerin – eine Nacherfüllung angesichts der Gestaltung des Kaufvertrags („Täuschungsversuch“) unzumutbar gewesen sei.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.600 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw Seat Leon und Übergabe der Fahrzeugspapiere und eines Fahrzeugschlüssels, zu verurteilen. Außerdem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 600 € nebst Zinsen (Abschleppkosten) begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten mit einem im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteil vom 04.10.2022 antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt und (nur) den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abschleppkosten nebst Zinsen anerkannt. Im Übrigen hat er beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Pkw der Klägerin sei repariert worden, und die Klägerin könne das reparierte Fahrzeug nach wie vor bei ihm – dem Beklagten – abholen. Die Reparatur sei durch einen Motoraustausch erfolgt und in einer Werkstatt in Oberhausen durchgeführt worden, da er – der Beklagte – keine eigene Werkstatt unterhalte. Der Ersatzmotor habe zunächst beschafft worden müssen. Mit der Reparatur des Fahrzeugs sei unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 15.06.2022 – am 21.06. oder 22.06.2022 – begonnen worden.

Der Beklagte meint, der Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag sei unwirksam, weil er eine Nachbesserung des streitgegenständlichen Fahrzeugs weder verweigert habe noch damit in Verzug geraten sei. Die Frist zur Nachbesserung, die ihm die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2022 gesetzt habe, sei unangemessen kurz gewesen; eine Frist zur Nachbesserung eines Pkw müsse mindestens zwei Wochen betragen.

Das Versäumnisurteil wurde nur insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 600 € nebst Zinsen (Abschleppkosten) verurteilt worden war. Im Übrigen wurde es aufgehoben und wurde die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: I. Der Prozess ist auf aufgrund des zulässigen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 04.10.2022 in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).

II. Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

1. Der Beklagte ist … gemäß seinem Anerkenntnis (600 € nebst Zinsen) zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I, 346 I BGB. Die Klägerin ist nicht wirksam vom Pkw-Kaufvertrag zurückgetreten.

a) Das Bestehen eines Kaufvertrags über den Pkw und das Vorliegen eines Mangels in Gestalt eines Motorschadens sind zwischen den Parteien unstreitig. Nach § 477 I 1 BGB wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.

b) Die Gewährleistung ist in dem Kaufvertrag (Anlage K 2: „keine Gewährleistung oder Garantie“) nicht wirksam ausgeschlossen worden, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte (§ 474 I 1, § 476 I 1 BGB). Die Klägerin ist Verbraucherin und der Beklagte hat bei Abschluss des Kaufvertrags als Unternehmer gehandelt.

c) Die Klägerin hat dem Beklagten jedoch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Eine angemessene Nachfrist war nicht abgelaufen, bevor der Beklagte der Klägerin anzeigte, dass die Nacherfüllung abgeschlossen und der Pkw abholbereit sei.

aa) Es kann dahinstehen, ob es einer Fristsetzung gemäß § 475d I Nr. 1 BGB nicht bedurfte. Denn die Klägerin hat dem Beklagten jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2022 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Setzt der Verbraucher dem Unternehmer tatsächlich eine Frist zur Nacherfüllung, so gilt diese Frist auch dann, wenn ein Fall des § 475d BGB vorliegt (BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.02.2023, § 475d Rn. 13). Ist diese Frist kürzer als die angemessene, setzt sie den Lauf einer angemessenen Frist in Gang (BeckOK-BGB/​Faust, a. a. O., § 475d Rn. 13).

bb) Die Frist zur Nacherfüllung begann erst mit dem Erhalt des Schreibens vom 15.06.2022 durch den Beklagten. Denn da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2022 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kommt es für den Beginn der Frist nicht auf die „Unterrichtung“ des Beklagten über den Mangel i. S. des § 475d I Nr. 1 BGB an, sondern auf den Erhalt des Schreibens mit der Nachfristsetzung. Der Zugang dieses Schreibens erfolgte nicht vor dem 21.06.2022 (vgl. auch die Auskunft der Deutsche Post AG, Anlage K 10).

cc) Hinsichtlich der Länge der Frist zur Nacherfüllung richtet sich die Angemessenheit im Einzelfall nach dem Aufwand der Nacherfüllung, wobei dem Verkäufer eine Nacherfüllung realistisch möglich sein muss. Einzubeziehen sind die Art des Mangels, die Komplexität des Leistungsgegenstands, etwaige leistungserschwerende Umstände sowie das Leistungsinteresse des Gläubigers (vgl. BeckOGK/​Looschelders, Stand: 15.02.2023, § 323 BGB Rn. 163). Die Unangemessenheit einer Frist führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, BeckRS 2016, 13694 Rn. 31).

Nach diesen Grundsätzen war die bis zum 28.06.2022 gesetzte Frist nicht angemessen. Der Beklagte unterhält keine eigene Kfz-Werkstatt, sodass der Motoraustausch in einer Fremdwerkstatt vorgenommen werden musste. Der Austauschmotor musste zunächst beschafft werden. Es ist offensichtlich, dass eine solche Reparatur nicht innerhalb von wenigen Tagen realistisch und in zumutbarer Weise durchführbar war – unabhängig davon, ob es sich bei dem Pkw um ein Massenfahrzeug handelte und daher Ersatzteile grundsätzlich in vergleichsweise kurzer Zeit zu beschaffen sind. Für eine solche Nacherfüllung erscheint eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens zwei Wochen als Untergrenze einer angemessenen Frist. Daran ändert auch der Umstand, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter ist und auf den Pkw angewiesen zu sein behauptet, nichts. Sie hat im Übrigen nicht einmal substanziiert dargelegt, welche konkreten Erschwernisse ihr dadurch entstanden sein könnten, dass ihr der Pkw nicht nur wenige Tage, sondern (mindestens) zwei Wochen nicht zur Verfügung stand.

dd) Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung lief somit jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 15.06.2022 – am 21.06.2022 – ab, somit nicht vor Ablauf des 05.07.2022.

Diese Frist war nicht abgelaufen, als der Beklagte der Klägerin anzeigte, dass die Reparatur durchgeführt worden sei und der Pkw von der Klägerin abgeholt werden könne. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin von dem Beklagten oder seinem Mitarbeiter am 04.07.2022 eine SMS erhalten hat, in der ihr mitgeteilt wurde, dass der Pkw am nächsten Tag ab 11.00 Uhr abholbereit sei.

Sofern das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23.01.2023 dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass der Beklagte ihr nicht hinreichend zu verstehen gegeben habe, dass das Fahrzeug repariert und ordnungsgemäß instand gesetzt sei, geht dies fehl. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin Mängel an dem Pkw geltend gemacht und der Beklagte sich zur Reparatur bereit erklärt hatte, konnte sie diese Nachricht nur in der Weise verstehen, dass der Pkw repariert war. Hätte die Klägerin an diesem Inhalt der Nachricht Zweifel gehabt, wofür nichts spricht, hätte sie sich bei dem Beklagten erkundigen können. Sie hat indes über ihren Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 04.07.2022 mitteilen lassen, dass sie kein Interesse daran habe, den Vertrag aufrechtzuerhalten (Anlage K 8).

ee) Im Übrigen war auch die Mitteilung des Beklagten vom 05.07.2022 per E-Mail (Anlage K 8), dass der Pkw abgeholt werden könne und solle, nach den vorstehenden Grundsätzen noch fristgerecht, und auch diese Nachricht konnte nach dem Gesamtzusammenhang der Abläufe – das Fahrzeug sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien vom Beklagten repariert werden – nur so verstanden werden, dass die Reparatur durchgeführt worden ist. Schließlich heißt es in der E-Mail zudem, dass der „Wagen … bereits in der Werkstatt“ war. Diese Nachricht konnte nur dahin verstanden werden, dass die Reparatur erfolgt ist.

ff) Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Beklagte – über die SMS vom 04.07.2022 und die E-Mail vom 05.07.2022 hinaus – die Klägerin zudem telefonisch mehrere Tage vor dem 04.07.2022 über seinen Mitarbeiter davon informiert hat, dass die Fertigstellung des Fahrzeugs für den 05.07.2022 zu erwarten sei und der Pkw dann abgeholt werden könne.

d) Die Nacherfüllung ist der Klägerin auch nicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit kann sich zwar grundsätzlich aus einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers, aus Nebenpflichtverletzungen oder aus einer nachhaltigen Störung der Vertrauensbasis ergeben (vgl. Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, 81. Aufl. [2022], § 440 Rn. 8). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin aber nicht dargelegt. Die Behauptungen der Klägerseite zu „Täuschungen“ und einer „Beseitigung der Vertrauensbasis“ und so weiter sind unsubstanziiert. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte am 07.06.2022 unstreitig seine Bereitschaft zur Nacherfüllung durch Reparatur erklärt hat, sind Umstände, welche die Klägerin berechtigten könnten, mit Blick auf eine nachhaltig gestörte Vertrauensbasis ohne Fristsetzung zurückzutreten, weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen können insoweit auch nicht zu niedrig angelegt werden, weil nach dem gesetzgeberischen Konzept das Recht zur Nacherfüllung durch den Verkäufer den gesetzlichen Regelfall darstellt.

e) Unerheblich für die hier zu treffende Entscheidung über Ansprüche der Klägerin nach Rücktritt ist die Frage, ob die Reparatur des Pkw tatsächlich erfolgreich war, der Pkw also von dem Beklagten ordnungsgemäß instand gesetzt worden ist. Die Klägerin ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht zum Rücktritt berechtigt.

3. Die Klage ist daher hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückgewähr des Kaufpreises abzuweisen.

4. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auf Feststellung des Annahmeverzugs zu.

III. …

Hinweis: Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg: Das OLG Düsseldorf hat das vorliegende Urteil mit Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23 – teilweise geändert und dahin gehend neu gefasst, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.10.2022 vollständig aufrecht erhalten bleibt.

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