1. Ein mangelbedingter Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) setzt nach § 280 I 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Setzt der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung, obwohl eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und nimmt er dem Verkäufer durch eine voreilige Selbstvornahme die Möglichkeit zur Nacherfüllung, so verliert er nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seine Mangelrechte.
  2. Die Fristsetzung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte, eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügt daher nicht. Es reicht aber aus, wenn der Käufer durch das ernsthafte Verlangen einer „sofortigen“ oder „unverzüglichen“ Nacherfüllung oder durch eine ähnliche Formulierung zu erkennen gibt, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum für die Nacherfüllung zur Verfügung steht.
  3. An die Annahme einer – eine Fristsetzung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Verkäufer die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur (freiwilligen) Nacherfüllung bereit ist. Die Weigerung muss als das „letzte Wort“ des Verkäufers erscheinen; wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bleiben Zweifel, ob sich der Verkäufer umstimmen lassen wird, so gehen diese zulasten des Käufers.
  4. Die Annahme einer Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der zur Nacherfüllung aufgeforderte Verkäufer vom Käufer zwar die Übernahme der damit verbundenen Materialkosten verlangt, aber nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Standpunkt noch verhandelbar ist.

LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2022 – 15 O 60/22

Sachverhalt: Der als Verbraucher handelnde Kläger kaufte von dem beklagten Kfz-Händler am 25.04.2020 für 10.800 € einen gebrauchten VW T5. Dieses Fahrzeug war am 01.06.2011 erstzugelassen worden und wies bei Vertragsschluss einen Kilometerstand von 106.000 auf. Einer Hauptuntersuchung war es zuletzt Anfang April 2020 unterzogen worden.

In § 5 des schriftlichen Kaufvertrags hieß es unter anderem:

„1. …
2. Ist der Käufer ein Verbraucher, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferdatum (§ 475 II BGB).
3. Unfallfreiheit berührt nur gravierende Rahmenschäden. Für frühere Park- oder Blechschäden kann keine Haftung übernommen werden.“

Der Beklagte übergab dem Kläger den VW T5 am 30.04.2020.

Am 22.06.2020 bemerkte der Kläger das Aufleuchten einer Kontrollleuchte. Der in einer Fachwerkstatt ausgelesene Fehlerspeicher des Fahrzeugs wies auf ein defektes AGR-Ventil hin. Am 23.06.2020 telefonierte die Ehefrau des Klägers diesbezüglich mit dem Beklagten. Am 09.07.2020 ließ der Kläger das AGR-Ventil erstmals auswechseln, wobei kein VW-Originalersatzteil verbaut wurde. Im Juli 2020 wurde das AGR-Ventil nochmals angelernt. Am 18.07.2020 wollte der Kläger mit seiner Familie mit dem VW T5 in den Urlaub fahren. In der Folgezeit kam es zu weiteren Fehlermeldungen. Diese wiesen auf ein defektes AGR-Ventil hin, weshalb dieses am 06.08.2020 ein zweites Mal ausgewechselt wurde. Schließlich gab der Kläger ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH in Auftrag, die hinsichtlich der Fehlermeldungen keine Diagnose stellen konnte.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug der VW T5 sei nur geringfügig bewegt worden. Die Kontrollleuchte habe „innerhalb der ersten Tankfüllung“, nach circa 600 km, aufgeleuchtet. Dass die Kontrollleuchte bei der Fahrzeugübergabe noch nicht geleuchtet habe, könne – so mutmaßt der Kläger – daran liegen, dass der Beklagte sie manipuliert habe. Seines Wissens würden einschlägige Geräte schon für circa 20 € im Internet zum Kauf angeboten. Damit könne eine Kontrollleuchte für eine gewisse Zeit deaktiviert werden, um den Eindruck eines schadenfreien Fahrzeugs zu vermitteln.

Er – der Kläger – habe den Beklagten über das defekte AGR-Ventil telefonisch und per SMS informiert. In dem Telefonat mit seiner – des Klägers – Ehefrau habe der Beklagte angeboten, dass der Kläger die (Material-)Kosten für ein neues AGR-Ventil – allerdings kein VW-Originalersatzteil – übernehme und der Sohn des Beklagten das Ventil austausche. Ein Austausch hätte allerdings erst einige Wochen später stattfinden können, und er – der Kläger – hätte den VW T5 dafür zu dem Beklagten bringen müssen.

Der Kläger macht geltend, dass der erste Austausch des AGR-Ventils habe nicht zu einer Beseitigung des Mangels geführt habe; es könne daher auch ein Steuergerät oder ein Kabelbaum defekt sein. Auch nach dem zweiten Austausch des AGR-Ventils habe sich der in Rede stehende Fehler (erneut) gezeigt. Darüber habe er – der Kläger – den Beklagten wiederum unterrichtet.

Die Kosten für die Erneuerung des AGR-Ventils beziffert der Kläger mit 580,38 €.

Der Kläger meint, die technische Ursache, die dem Aufleuchten der Kontrollleuchte zugrunde liege, sei ein Mangel. Zwar sei noch nicht hinreichend geklärt, ob dieser Mangel auf das AGR-Ventil selbst oder etwa auf ein defektes Steuergerät zurückzuführen sei. Die technische Ursache sei aber jedenfalls ein Mangel im Rechtssinne, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.

Der Kläger behauptet weiter, und zwar gestützt auf das eingeholte DEKRA-Gutachten, dass der VW T5 einen nicht fachgerecht behobenen Unfallschaden aufweise. Auf der linken Fahrzeugseite sei ein erhöhter Spachtelauftrag festzustellen. Auf den Unfallschaden habe der – arglistig täuschende – Beklagte bei der Besichtigung des Fahrzeugs und bei Abschluss des Kaufvertrags nicht hingewiesen; der Unfallschaden sei auch nicht erkennbar gewesen. § 5 Nr. 3 des Kaufvertrags, insbesondere die dortige Unterscheidung zwischen Park- und Unfallschäden, habe nur dazu gedient, den von beiden Parteien bei der Besichtigung des Fahrzeugs wahrgenommenen Zustand als „in Ordnung“ festzuhalten.Die Instandsetzung der linken Seitenwand des Fahrzeugs einschließlich der notwendigen Lackierung erfordere einen Kostenaufwand in Höhe von 1.659,94 €.

Für das Sachverständigengutachten seien ihm – dem Kläger – Kosten in Höhe von 2.816,05 € entstanden. Darüber hinaus habe er Taxikosten in Höhe von 96,80 € aufwenden müssen, da der VW T5 während der DEKRA-Begutachtung nicht für den Transport behinderter Kinder zur Verfügung gestanden habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger – jeweils nebst Zinsen – die Zahlung von 2.839,88 € sowie den Ersatz der für das DEKRA-Gutachten aufgewendeten Kosten (2.816,05 €) verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass ihm der Beklagte den zukünftigen Schaden ersetzen müsse, der sich aus einer dem DEKRA-Gutachten entsprechenden Mängelbeseitigung ergebe, insbesondere die dann anfallende Umsatzsteuer, die Kosten für die möglicherweise erforderliche Erneuerung des Motorsteuergeräts (2.071,59 €) sowie den Nutzungsausfallschaden. Schließlich hat der Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.

Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, der Kläger habe ihm am 23.06.2020 lediglich das Vorhandensein eines Mangels mitgeteilt. Er, der Beklagte, habe den Kläger gebeten, ihm den VW T5 vorzuführen, damit er das Fahrzeug untersuchen könne. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen.

Dass auch nach dem Austausch des AGR-Ventils eine Fehlermeldung aufgetreten sei, spricht nach Auffassung des Beklagten dafür, dass die von dem Kläger selbst veranlasste Reparatur des Fahrzeugs durch einen Dritten fehlerhaft war. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. sei widerlegt, weil der VW T5 Anfang April 2020 erfolgreich eine Hauptuntersuchung absolviert habe. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 281 BGB nicht zu. Der Anspruch scheitert bereits an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung.

1. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt gemäß § 281 I 1 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Nacherfüllung besteht darin, einerseits dem Verkäufer im Rahmen einer „zweiten Andienung“ eine letzte Chance einzuräumen, die zu seinen Leistungspflichten zählende Verschaffung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) vorzunehmen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden, und andererseits zu gewährleisten, dass der Käufer das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat (BGH, Urt. v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 27).

Wer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht setzt und durch eine voreilige Selbstvornahme dem Schuldner die Nacherfüllungsmöglichkeit nimmt, verliert nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seine Mangelrechte.

Die Fristsetzung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügt daher nicht. Es reicht aus, wenn der Gläubiger durch das ernsthafte Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ Leistung oder ähnliche Formulierungen zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum für die Leistung zur Verfügung steht.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sodass diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, seinen Nachbesserungspflichten nachzukommen. So heißt es im Schriftsatz vom 18.02.2022, der Beklagte sei telefonisch und per SMS am 23.06.2020 über den Mangel informiert worden. Auch ist laut Schriftsatz vom 08.11.2022 am 22.06.2020 eine „Darlegung des Sachverhalts“ gegenüber dem Beklagten per Einschreiben erfolgt. Im Telefongespräch zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten wurde ebenfalls keine Frist gesetzt.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Schriftsatz vom 21.10.2020 (Anlage K 13). Dort wird zwar eine Frist gesetzt. Dies erfolgte allerdings erst nach dem Wechsel des AGR-Ventils und nach Erstellung des eingeholten Gutachtens. Zudem wird in dem Schreiben gerade keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, sondern lediglich eine Frist zur Mitteilung, dass der Beklagte die Kosten von Maßnahmen des Klägers übernimmt. Der Zweck der gesetzlich erforderlichen Fristsetzung, nämlich dem Beklagten eine letzte Chance zu geben, den angeblichen Mangel selbst zu beheben, wird so nicht erreicht.

2. Die Fristsetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 281 II Fall 1 BGB).

An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrags gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Die Weigerung muss als das „letzte Wort“ des Schuldners erscheinen. Die Zwecklosigkeit einer Nachfristsetzung muss, anders gewendet, so evident sein, dass es als leere Formalität erschiene, vom Gläubiger gleichwohl zu verlangen, dem Schuldner noch eine Nachfrist zu setzen. Bleiben hingegen insoweit Zweifel, so muss der Gläubiger den vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebenen Weg beschreiten. Es genügt nicht, dass der Schuldner die Leistung schlicht ablehnt. Es genügt auch nicht, wenn er erklärt, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können. Wichtig und entscheidend ist die Endgültigkeit: Es muss feststehen, dass der Schuldner sich nicht noch für die Erfüllungdes Vertrags entscheiden wird. Nur dann ist es entbehrlich, dass er gemahnt wird und dass ihm eine Nachfrist für seine Erfüllung gesetzt wird. Wann eine Verweigerung der Erfüllung als endgültig, als „letztes Wort“ des Schuldners, anzusehen ist, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls (MünchKomm-BGB/​Ernst, 9. Aufl. [2022], § 323 Rn. 105).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerseite nicht vor. Das Gericht sieht in der von Klägerseite vorgetragenen Erklärung des Beklagten keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.

Unstreitig hat der Beklagte um Vorstellung des Fahrzeugs zwecks Untersuchung gebeten. Laut klägerischem Sachvortrag hat er sogar die Reparatur vor Ort bei ihm auf dem Hof angeboten. Dass in der Folgezeit Nachbesserungsarbeiten des Beklagten nicht durchgeführt worden sind, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger diesen Termin, welcher erst in einigen Wochen gewesen wäre, abgelehnt hat. Der Beklagte hat das Vorhandenseins eines Mangels nicht grundsätzlich bestritten und die Bereitschaft gezeigt, das Fahrzeug diesbezüglich zu untersuchen. Dass der Termin laut klägerischem Sachvortrag erst in einigen Wochen sein sollte, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass der Beklagte die Nacherfüllung endgültig verweigern wollte. Auch der Umstand, dass der Kläger die Materialkosten für ein neues AGR-Ventil hätte tragen müssen, lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass das Angebot des Beklagten sein „letztes Wort“ darstellen sollte und nicht mehr verhandelbar war. Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug beim Beklagten vorstellig werden durfte, zeigt, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, sich mit dem Mangel auseinanderzusetzen.

Es liegen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, welche die Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Die Urlaubsreise des Klägers sollte am 18.07.2020 stattfinden. Insofern blieb dem Kläger genügend Zeit, dem Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Dies wäre dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten gewesen, da die Urlaubsreise circa einen Monat nach erstmaliger Mangelerscheinung stattfinden sollte.

Auch der Vorwurf des arglistigen Verschweigens des vermeintlichen Unfallschadens hält in diesem Zusammenhang nicht stand.

Arglistiges Verhalten des Schuldners, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Sachmängeln beim Kauf- und Werkvertrag, führt zwar im Regelfall dazu, dass besondere Umstände i. S. des § 281 II Fall 2 BGB anzunehmen sind (BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06 Rn. 19 ff.). Ein Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn er bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden (BGH, Urt. v. 03.12.1986 – VIII ZR 345/85, WM 1987, 137). Arglist erfordert zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Existenz des Mangels, Unkenntnis des Käufers von dem Mangel sowie Kausalität für die Kaufentscheidung.

Ungeachtet der Frage, ob ein Sachmangel bei Gefahrübergang überhaupt vorlag, ist der Kläger insoweit beweisfällig geblieben im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis des Beklagten. Der Ankaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer ist in dieser Hinsicht unergiebig.

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 475d I Nr. 4, II BGB entbehrlich war. Der Vertragsschluss lag vor der Einführung der Warenkaufrichtlinie1Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, Abl. 2019 L 136, 28; berichtigt in ABl. 2019 L 305, 66., sodass die Norm vorliegend nicht anwendbar ist.

Es kann damit auch dahinstehen, ob ein Mangel am Fahrzeug bei Gefahrübergang vorgelegen hat oder der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war.

Der Kläger hat danach auch keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Gutachterkosten. Die Beauftragung eines Gutachters vor Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung war jedenfalls nicht zur Schadensbehebung erforderlich. Insbesondere bedurfte es vor Setzung und Ablauf einer Frist keiner genaueren Kenntnis der Mangelursache durch Einholung eines Gutachters, da die Fristsetzung allein auf das Mangelsymptom, hier also das Aufleuchten der Kontrollleuchte, hätte gestützt werden können.

Die Feststellungsklage ist demnach ebenfalls unbegründet. …

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