- Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
- Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20
Sachverhalt: Der Kläger, der seinen Wohnsitz damals im Bezirk des LG Chemnitz hatte und dort auch jetzt noch wohnt, erwarb im Juni 2018 einen gebrauchten Pkw. Zur (teilweisen) Finanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug schloss er mit der Beklagten einen – mit dem Kfz-Kaufvertrag verbundenen – Darlehensvertrag über 23.000 €; weitere 10.000 € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln.
Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Er meint, die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, weil er keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und nicht sämtliche Pflichtangaben erhalten habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass er der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags keinen Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs leisten müsse, weil die Beklagte ihm gegenüber keine Ansprüche des Verkäufers geltend machen könne. Mit Blick darauf hat der Kläger der Beklagten erstinstanzlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen.
In erster Instanz hat der Kläger (1.) die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde. Außerdem hat er von der Beklagten (2.) verlangt, ihm bereits gezahlte Beträge nebst Zinsen „binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs“ zurückzuzahlen. Darüber hinaus wollte der Kläger (3.) festgestellt haben, dass die Beklagte mit der Annahme des Pkw in Verzug sei, und hat er (4.) den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten beansprucht. Die Zahlungsanträge sowie den auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Antrag hat der Kläger nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass die negative Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) Erfolg hat. Für diesen Fall und weiter hilfsweise für den Fall, dass sich das angerufene LG Chemnitz hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 5 für örtlich unzuständig hält, hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit insoweit – aber nicht als Ganzes – an das LG Stuttgart zu verweisen.
Das Landgericht hat negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil es insoweit seine örtliche Zuständigkeit verneint hat. Mit den nur für den Fall, dass die negative Feststellungklage Erfolgt hat, gestellten Anträgen hat es sich dementsprechend nicht auseinandergesetzt.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger in erster Linie erreichen wollen, dass das Urteil des LG Chemnitz aufgehoben und das Verfahren an dieses Gericht zurückverwiesen wird (§ 538 II 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO). Hilfsweise hat der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt, allerdings ohne die Einschränkung, dass über die übrigen Anträge nur entschieden werden soll, falls die negative Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) Erfolg hat.
Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage zu Unrecht verneint. Insoweit ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des LG Chemnitz aus § 29 I ZPO, und diese schlage auch auf die anderen Klageanträge durch. Er, der Kläger, habe auch ein rechtliches Interesse i.nbsp;S. von § 256 I an der begehrten Feststellung, weil und nachdem die Beklagte den auf den Darlehensvertrag gerichteten Widerruf zurückgewiesen und damit deutlich gemacht habe, dass sie auf einer Fortsetzung und Erfüllung dieses Vertrags bestehe. Dementsprechend habe die Beklagte von ihm, dem Kläger, wiederholt vertragstreues Verhalten verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweise Obsiegen des Klägers hat die Beklagte zwei Anträge gestellt: Zum einen hat sie die Feststellung begehrt, dass der Kläger ihr Wertersatz für den Wertverlust leisten müsse, den der Pkw zwischen der Übergabe an den Kläger und der Herausgabe an sie, die Beklagte, erlitten habe. Zum anderen hat die Beklagte beantragt festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens durch Rückgabe des Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p. a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Sie hat überdies geltend gemacht, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genieße den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 II 3 EGBGB), der Kläger habe sämtliche Pflichtangaben erhalten, und er habe sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: B. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt die Berufung zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das LG Chemnitz (§ 538 II 1 Nr. 3 ZPO), das in diesem Umfang örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (s. unten II). Für den Antrag auf Rückzahlung der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen ist das LG Chemnitz allerdings unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig. Diesbezüglich wird das Verfahren auf den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag des Klägers abgetrennt und an das LG Stuttgart verwiesen (s. unten I).
I. Für den Antrag auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen ist das LG Chemnitz örtlich unter keinem Gesichtspunkt zuständig; insoweit war das Verfahren daher an das LG Stuttgart zu verweisen. Die Parteivertreter sind einer (teilweisen) Verweisung auf den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Hilfsantrag nicht entgegengetreten.
1. Einen wirksamen Widerruf unterstellt, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Darlehenswiderruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen aus § 812 I 1 Fall 1 BGB zu – ob ein etwaiger Anspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre, bedarf für die Frage der örtlichen Zuständigkeit keiner Erörterung. Diese Zahlungen wären ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Darlehensvertrag, der durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre, käme als Rechtsgrund nicht in Betracht; vertragliche Ansprüche bestehen ab Widerruf nicht mehr. Die nach Widerruf geleisteten Zahlungen sind auch nicht Teil des Rückabwicklungsverhältnisses, denn dieses umfasst nur die wechselseitig vor dem Widerruf erbrachten Leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16, juris Rn. 3; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.09.2020 – 10 U 188/19, juris Rn. 40). Eine andere Anspruchsgrundlage als Bereicherungsrecht ist für diesen Anspruch nicht ersichtlich.
Beruht aber die Forderung nicht auf einem vertraglichen, sondern auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, kommt eine örtliche Zuständigkeit des LG Chemnitz gemäß § 29 I ZPO nicht in Betracht; die Regelung erfasst nur vertragliche Schuldverhältnisse (BGH, Beschl. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = juris Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 16.11.1993 – 1Z AR 39/93, juris Rn. 5).
Aber selbst wenn man mit Teilen der Literatur eine Anwendung von § 29 I ZPO auch auf einen Teil der gesetzlichen Schuldverhältnisse annehmen wollte (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 29 Rn. 6: Anwendbarkeit für kondiktionsrechtliche Ansprüche bei Vertragsnichtigkeit; s. zum Streitstand insgesamt BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.09.2020, § 29 Rn. 12 ff.) führte das nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des LG Chemnitz. Es handelt sich um eine bereicherungsrechtliche Geldforderung; Erfüllungsort ist gemäß §§ 269 III, 270 I, II BGB der Sitz des Schuldners. Da sie nicht Teil des Rückabwicklungsverhältnisses ist, hat dieses auch keinen Einfluss auf den Erfüllungsort.
Eine generelle (über die gesetzlich geregelten Fälle hinausgehende) Zuständigkeit aufgrund Sachzusammenhangs kennt die ZPO nicht. Damit ist das LG Chemnitz für diesen Antrag örtlich nicht zuständig; die Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage schlägt, anders als der Kläger meint, nicht auf die anderen Anträge durch.
2. Einen Antrag auf Verweisung der Klageanträge zu 2 bis 4 an das örtlich zuständige LG Stuttgart hat der Kläger erstinstanzlich für den Fall, dass die dort gestellte innerprozessuale Bedingung (Zulässigkeit und Begründetheit der negativen Feststellungsklage) eintritt und das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben ansieht, gestellt. Er hat diesen zwar im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt, allerdings seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand auch des Berufungsverfahrens gemacht. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er auch für den Fall gestellt sein soll, dass die innerprozessuale Bedingung fallen gelassen wird. Die Beklagte ist der Verweisung nicht entgegengetreten.
II. Für die auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags einschließlich des mit diesem verbundenen Fahrzeugkaufvertrags gerichteten Anträge hingegen ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des LG Chemnitz aus § 29 I ZPO.
1. Für den negativen Feststellungsantrag folgt die örtliche Zuständigkeit des LG Chemnitz daraus, dass im Rahmen des § 29 I ZPO auf die materielle Rechtslage abzustellen ist (so schon RG, Urt. v. 06.11.1903 – II 193/03, RGZ 56, 138, 139 ff.; BeckOK-ZPO/Toussaint, a. a. O., § 29 Rn. 29). In der Sache geht es bei diesem Antrag um eine Zahlungspflicht des Klägers (Pflicht, Zins und Tilgung zu leisten). Hierfür ist gesetzlicher Erfüllungsort der Sitz des Klägers zum Zeitpunkt der Begründung des Darlehensvertrags (§ 269 I BGB). Da es auf den streitgegenständlichen Anspruch und nicht die Parteirollen ankommt, ist dieser Ort damit auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, BeckRS 2019, 34978 Rn. 41 f.; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 35 ff.; Urt. v. 22.07.2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2017 – I-17 U 144/16, juris Rn. 41; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 109 ff.).
Ziffer X 1 der Darlehensbedingungen, wonach Stuttgart Erfüllungsort für alle Rechten und Pflichten aus dem Darlehensvertrag ist, führt zu keinem anderen Ergebnis; gemäß § 29 II ZPO entfaltet diese Klausel gegenüber dem Kläger als Verbraucher keine prozessuale Wirkung. Sie löst insbesondere auch keine Sperrwirkung für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts aus; anderenfalls führte sie zu einer Derogation und damit einer Umgehung des § 38 ZPO (BeckOK-ZPO/Toussaint, a. a. O., § 29 Rn. 33; Heinrich, in: Musielak/Voit, a. a. O., § 29 Rn. 42 a. E.).
Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags wohnte der Kläger bei Vertragsschluss in K. und damit im Bezirk des LG Chemnitz.
2. Auch für die weiteren auf die Rückabwicklung des – im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt: wirksam – widerrufenen Darlehensantrags mit verbundenem Fahrzeugkaufvertrag gerichteten Anträge ist die örtliche Zuständigkeit des LG Chemnitz gegeben.
a) Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache, vorliegend der Pkw, vertragsgemäß befindet. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach Vertragswiderruf (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 77 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.12.2019 – 5 SA 47/19, juris Rn. 21; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 176; OLG Celle, Urt. v. 22.07.2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 65; OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2020 – 12 U 46/20, juris Rn. 4 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 269 Rn. 14) sowie für den Fall des Widerrufs eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags, da die Bank bei Letzterem gemäß § 358 IV 5 BGB in die Position des Verkäufers eintritt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 77 f.).
Mit der Annahme der örtlichen Zuständigkeit des LG Chemnitz wird der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß §§ 12, 17 ZPO weder entwertet noch umgangen. § 29 I ZPO stellt ebenfalls einen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand dar. Und auch, wenn § 12 ZPO das Interesse des Beklagten anerkennt, sich nicht an einem für ihn fremden Gerichtsstand verteidigen zu müssen,
b) Dagegen geht das OLG Naumburg von einem Erfüllungsort für diese Geldschulden am Sitz der Bank aus (Urt. v. 09.09.2020 – 5 U 77/20, Anlage Bb 1). Bei einer Rückabwicklung nach einem Rücktritt, auch bei Verbindung von Rücktritt und großem Schadensersatz, sowie bei Klagen auf Verwendungsersatz oder auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Untergang oder Versteigerung der Sache habe der Verkäufer die Gründe für die Rückabwicklung zu vertreten und seien die Leistungen ohnehin Zug um Zug am Sitz des Käufers auszutauschen. Derartige Gründe, den Käufer/Darlehensnehmer zu begünstigen, bestünden beim Widerruf nicht. Das Widerrufsrecht knüpfe nicht an eine Pflichtverletzung des Verkäufers an, sondern stünde im freien Belieben des Käufers. Ähnlich argumentieren das OLG Brandenburg (Urt. v. 24.06.2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 54 ff.) sowie das OLG Stuttgart (Urt. v. 28.04.2020 – 6 U 316/19, juris Rn. 38 ff.), die die Frage allerdings offenlassen konnten.
c) Diese Erwägungen überzeugen den Senat nicht. Der Käufer hat im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nicht nur ein Recht auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch auf die Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch die in die Stellung des Verkäufers eingetretene Bank. Für diesen Anspruch ist Erfüllungsort und damit Wahlgerichtsstand der Ort der belegenen Sache bzw. der Wohnort des Schuldners (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 8. Aufl., § 269 Rn. 48). Daraus, ob der Austausch Zug um Zug oder nacheinander stattzufinden hat, lässt sich für die Frage des Erfüllungsorts nichts gewinnen; das sich aus der Zug-um-Zug-Verpflichtung ergebende Gegenseitigkeitsverhältnis hat keinen Einfluss auf den Leistungsort (BGH, Urt. v. 27.03.1995 – II ZR 136/94, NJW 1995, 1546 f.). Und im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort von Verbindlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt in vertraglichen Abreden haben, auf den Aspekt des Vertretenmüssens abzustellen, erscheint zumindest nicht zwingend. Damit aber ist aus prozessökonomischen Gründen hier auch der Erfüllungsort für die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen anzunehmen (vgl. OLG München, Urt. v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13 f.).
d) Die von der Beklagten weiter für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 26.02.2020 – 3 U 157/19) ist nicht einschlägig; streitgegenständlich ist dort allein die negative Feststellungsklage. Und in der vom OLG Celle in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 09.04.2002 (XI ZR 32/99, BGHZ 150, 264) kam der Gerichtsstand des Erfüllungsorts von vornherein nicht in Betracht, da die dortigen Kläger zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags und der Geltendmachung ihrer Ansprüche von H. nach M. umgezogen waren (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.2002 – XI ZR 32/99, BGHZ 150, 264 = juris Rn. 1 und 2). § 29 I ZPO brauchte dort daher auch nicht erörtert zu werden.
e) Das beklagtenseits zitierte Urteil des OLG Köln vom 08.07.2020 zum Aktenzeichen 13 U 61/19 ist nicht auffindbar. Ebenfalls der 13. Zivilsenat des OLG Köln hat am selben Tag unter dem Aktenzeichen 13 U 20/19 ausgeführt, es sprächen gute Gründe dafür, dass die Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit für den negativen Feststellungsantrag (die weiteren Anträge waren allein hilfsweise gestellt) nicht für alle weiteren seitens des dortigen Klägers gestellten Anträge, insbesondere für den Anspruch auf Rückabtretung von Sicherheiten, gälten. Dieser resultiere nicht aus dem verbundenen Geschäft, sondern allein aus dem Darlehensvertrag (OLG Köln, Urt. v. 08.07.2020 – 13 U 20/19, juris Rn. 35). Eine klare Aussage zur örtlichen Zuständigkeit für die Zahlungsansprüche kann darin nicht gesehen werden.
f) Die weiter herangezogenen Urteile betreffen keine Verbundgeschäfte.
3. Die Zuständigkeit erfasst auch den Antrag auf Ausgleich der vorgerichtlich gezahlten Anwaltskosten. Anspruchsgrundlage hierfür sind – ebenso wie für die geltend gemachten Zinsen im Rahmen des Zahlungsanspruchs aus dem Rückabwicklungsverhältnis – die §§ 280 I, II, 286 BGB, das heißt Schadensersatz wegen Verzögerung der geschuldeten Leistung. Diese Nebenansprüche unterfallen § 29 I ZPO (BeckOK-ZPO/Toussaint, a. a. O., § 29 Rn. 18 f.).
II. Sonstige Zulässigkeitsbedenken gegen die Anträge bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist der negative Feststellungsantrag in Ziffer 1 weder deswegen unzulässig, weil sich die Beklagte eines entsprechenden Anspruchs nicht berühmt, noch, weil der Leistungsantrag zu 2 vorrangig wäre.
1. Für den Antrag zu 1 besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO). Dieses entsteht bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig daraus, dass die Beklagtenseite sich des klägerseits in Abrede gestellten Anspruchs berühmt, wobei das Berühmen nicht notwendigerweise ausdrücklich erfolgen muss (BGH, Urt. v. 17.05.1977 – VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 46 = NJW 1977, 1637, 1639).
Gemessen hieran ist die Auffassung der Beklagten, sie habe keinen Anlass für den Antrag zu 1 gegeben, weil sie nichts weiter getan habe, als dem klägerischen Widerrufsbegehren nicht zuzustimmen; sie berühme sich daher keines Anspruchs, unzutreffend. Tritt die Beklagte dem Widerruf entgegen, so hält sie umgekehrt den Vertrag für weiterhin wirksam, was denknotwendig einschließt, dass sie der Auffassung ist, Zins und Tilgung weiterhin wie vertraglich vereinbart verlangen zu können. Folgerichtig hat sie dem Kläger gegenüber auf dessen Widerruf hin auch mitgeteilt, dass der Rateneinzug weiterhin gemäß Tilgungsplan erfolgen werde. Damit berühmt sie sich eines Anspruchs.
2. Der Antrag zu 1 kann auch zusammen mit dem auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gerichteten Leistungsantrag gestellt werden, da die Anträge nicht denselben Streitgegenstand umfassen. Mit dem Feststellungsantrag will der Kläger in die Zukunft gerichtet feststellen lassen, zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet zu sein; mit dem Zahlungsantrag will er die Rückzahlung seiner bislang geleisteten Zahlungen erreichen (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2019 – 31 U 90/19, BeckRS 2019, 34978 Rn. 39; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 – 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067 Rn. 17 f.). Auch unter dem Aspekt des Vorrangs der Leistungsklage ist der Antrag zu 1 daher nicht unzulässig.
3. Dadurch, dass der Kläger seine innerprozessuale Bedingung fallen gelassen hat und auch die weiteren Klageanträge nunmehr als Hauptanträge stellt, hat er seine Klage erweitert. Das erscheint, weil all diese Anträge davon abhängen, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag widerrufen wurde, sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO).
III. Die Entscheidung zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine – maßgeblich nach der Sachdienlichkeit und Prozesswirtschaftlichkeit zu treffende – Ermessensentscheidung. Dabei ist die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung in der Berufungsinstanz gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt.
So liegen die Dinge hier. Eine Behandlung des materiellen Prozessinhalts in erster Instanz hat noch gar nicht stattgefunden; außer dem Antrag zu 1 waren die (weiteren) Klageanträge hilfsweise gestellt, sodass sich das Landgericht mit ihnen nicht befassen musste. Dem Kläger würde eine Instanz genommen, wenn der gesamte Prozessstoff zur Widerruflichkeit und zu ihren denkbaren Folgen erstmals vom Berufungsgericht aufgearbeitet würde. Dadurch, dass der Kläger mit seiner Berufung hauptsächlich die Zurückverweisung an das Landgericht begehrt und nur hilfsweise eine Entscheidung in der Sache, hat er deutlich gemacht, dass sein Interesse an einer schnellen Entscheidung den Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. Das ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Notwendigkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit festzustellen, ergibt sich daraus, dass das angefochtene Urteil eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung enthält; ein seinerseits für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ist daher im Zusammenhang mit der Einstellung einer etwaigen Vollstreckung hieraus erforderlich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.10.2007 – 5 U 567/07, juris Leitsatz 3 und Rn. 19; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 59).
Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht und ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat mit seiner Entscheidung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für den Zahlungsantrag von der Entscheidung des OLG Naumburg abweicht: Gemäß § 545 II ZPO prüft der BGH die örtliche Zuständigkeit nicht; das gilt auch dann, wenn die Revision wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 26.06.2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 545 Rn. 16).
D. Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist der Senat von Folgendem ausgegangen: Der Wert des Antrags zu 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag von 23.000 €. Der ursprünglich als Hilfsantrag angekündigte Zahlungsantrag zu 2 hat einen Wert von 10.000 €, weil ihm neben der Feststellung ein eigenständiger Wert nur insoweit zugekommen wäre, als der Kläger hiermit die nichtkreditierte Anzahlung von 10.000 € zurückfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3). Den beiden weiteren Anträgen kommt für den Gebührenstreitwert keine Bedeutung zu. Die Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass im dort aufgrund der Zurückverweisung fortzusetzenden Verfahren nunmehr auch die weiteren Anträge Gegenstand sind, nachdem der Kläger die innerprozessuale Bedingung fallen gelassen hat.