Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der der Kläger seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Der Kläger erwarb im März 2016 einen gebrauchten Mercedes zum Preis von 32.400 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 13.400 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien unter dem 10.03.2016 einen Darlehensvertrag über 19.000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p. a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu jeweils 200 € und einer Abschlussrate von 11.200,31 € erbracht werden.
Der neunseitige Darlehensvertrag enthält unter der Überschrift „Darlehensvertrag“ den Zusatz „Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung“. Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“:
„Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsent-schädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“
Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E?Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
…
oder per Fax an: …
oder per E-Mail an: …
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden.
- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,56 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeugs-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
- Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
- Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand: 06/2015) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:
„IX. Allgemeine Bestimmungen
1. …
5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.
6. …“
Mit Schreiben vom 03.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Anzahlung (13.400 €), die bis zum Widerruf am 03.08.2017 geleisteten Zahlungen (3.400 €) und seine weiteren, nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen (4.000 €) jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zurückzuzahlen. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 03.08.2017 keine weiteren vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.
Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage beantragt festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung zu leisten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision des Klägers, der damit sein Begehren weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [8] Die Revision ist unbegründet.
[9] I. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2019, 1160 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[10] Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften des BGB und des EGBGB. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 II BGB enthalten habe.
[11] Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzinsen und einen bestimmten Tageszins hingewiesen werde. Auch bei einem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft bestehe eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die Widerrufsinformation sei auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,56 € hingewiesen werde, während er nach Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen der Beklagten keine Sollzinsen zu entrichten habe. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen sei, ergebe sich aus der Zusammenschau beider Regelungen hinreichend deutlich, dass der Beklagten zwar nach dem Gesetz ein solcher Anspruch zustehe, sie diesen aber gegenüber dem Kläger nicht geltend machen werde.
[12] Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit gemäß § 492 II BGB, Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich sei, liege dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht ausdrücklich auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen werde, könne ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher der Klausel entnehmen, dass ihm ein solches Recht zustehe. Soweit der Kläger einwende, die Klausel stelle eine gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz dar, könne dies offenbleiben. Denn auch bei einer unterstellt fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfäl-ligkeitsentschädigung bestehe nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werde, sondern nur darin, dass nach § 502 II Nr. 2 BGB der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfalle. Aufgrund dessen könne auch offenbleiben, ob die Angaben der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt unrichtig seien. Dies sei zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes darstellen, sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergeben dürfte.
[13] Schließlich enthalte der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Insbesondere müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die Beklagte in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten.
[14] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 III BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
[15] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hatte.
[16] 2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II 1 und 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 I BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
[17] a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 II 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, sodass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. entbehrlich war. Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,56 € rechnerisch richtig angegeben.
[18] b) Anders als die Revision meint, ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 II 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9 m. w. Nachw.).
[19] c) Entgegen der Auffassung der Revision, die vorzutragen ihr bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erlaubt ist, ohne dass es der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242 = WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis – nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; berichtigt in ABl. 2009 L 207, 14, ABl. 2010 L 199, 40, und ABl. 2011 L 234, 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 – im Einzelnen begründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 13.02.2020 – 2 BvR 739/17, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
[20] d) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation – was von der Revision auch nicht infrage gestellt wird – nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senat, Urt. v. 17.09.2019 – XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 31 m. w. Nachw.).
[21] 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 1 EGBGB, § 3 I Nr. 14 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt.
[22] Auf das dem Kläger nach § 500 II BGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht.
[23] 4. Dagegen hat die Beklagte die nach § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 I BGB i. V. mit § 355 II BGB, § 356b BGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) unberührt.
[24] a) Die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt gegen § 500 I BGB und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 511 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 I BGB a.F. abweicht. Nach § 502 I 1 BGB a.F. kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 I 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst.
[25] b) Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 II Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 I BGB i. V. mit § 355 II BGB, § 356b BGB a.F. zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen. Nach Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
[26] aa) Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 I BGB i. V. mit § 355 II BGB, § 356b BGB a.F. zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b II 2 BGB a.F.).
[27] Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.
[28] (1) Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. ist sinnlos (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 18.06.2020 – C-639/18, WM 2020, 1199 Rn. 31 – Sparkasse Südholstein), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 II Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (h. M.; vgl. nur OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18, ZIP 2019, 110, 113; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 84; MünchKomm-BGB/Fritsche, 8. Aufl., § 356b Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-BGB/Krämer, 3. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK-BGB/Möller, 54. Edition, § 492 Rn. 45; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 492 Rn. 8; Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 19; Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 159; Edelmann, WuB 2018, 429, 432; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a. A. BeckOGK/Knops, Stand: 01.06.2020, § 492 BGB Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für „nicht möglich“ hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 II Nr. 2 BGB ausgeglichen hat (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 16).
[29] Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des Berechungsmodus zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.
[30] (2) Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach § 502 II Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i. S. des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt.
[31] bb) Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 III AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335 = Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – CILFIT; Urt. v. 15.09.2005 – C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552 = Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 15.01.2015 – 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526; Senat, Urt. v. 12.09.2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36; Urt. v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69).
[32] 5. Soweit nach § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 05.11.2019 (Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.; Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; s. ferner Senat, Beschl. v. 11.02.2020 –XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB. Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger – was auch von der Revision nicht angegriffen wird – in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert.
Hinweise: 1. Art. 247 § 6 II EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:
„1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4Dies gilt bis zum Ablauf des 04.11.2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. 2010 I, 977). 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.
2. Art. 247 § 3 I Nr. 14 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:
„(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
1. …
14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
15. …“
3. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:
„Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
1. …
3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
4. …“
4. § 356b BGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:
„§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
(2) 1Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 II BGB nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 VI BGB. 2In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 VII BGB erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.“