1. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB a.F.
  2. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB a.F. mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  3. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19

Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb im Juli 2013 einen Ford zum Kaufpreis von 18.774,80 €. Zur anteiligen Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien ebenfalls im Juli 2013 einen Darlehensvertrag über 12.774,80 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p. a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 154,03 € und einer Abschlussrate von 7.102,60 € erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger im Darlehensantrag wie folgt:

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehns, Angabe zum Nettodarlehnsbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehnsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehnsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehnsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehnsnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehnsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Besonderheiten bei weiteren Verträgen
Wenn dem Darlehnsnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.
– Widerruft der Darlehnsnehmer diesen Darlehnsvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder den Erweb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder des Erwerbs des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs auch an den Darlehnsvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen
Der Darlehnsnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehn, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehns den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widorrufserklärung. Für den Zeltraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehns pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehn nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen
– Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder den Erweb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder des Erwebs des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
– Ist der Darlehennehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehnsvertrages an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder den Erweb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
– Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehnsnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehnsnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies Im Fahrzeug-Kaufvertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehnsnehmer abgeholt. Wenn der Darlehnsnehmer die
aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss der Darlehnsnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
– Wenn der Darlehnsnehmer infolge des Widerrufs des Darlehnsvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrages nicht mehr an den Darlehnsvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehn bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehnsnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs bereits zugeflossen, tritt der Darlehnsgeber im Verhältnis zum Darlehnsnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen
– Der Darlehnsnehmer kann die Rückzahlung des Darlehns verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehnsnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehnsvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehnsnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehes erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Weiter heißt es in dem Antragsformular unter der Überschrift „4. Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“:

„Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ist der Darlehnsgeber berechtigt gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu verlangen.
Der Schaden wird nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1 %, bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehnsnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“

Unter der Überschrift „5. Gesamtfälligstellung“heißt es:

a) Warnhinweis bei Nichtzahlung: Auf ausgebliebene Zahlungen berechnet die Bank Verzugszinsen, welche für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Dieser Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. […]
Wegen Zahlungsverzug ist die Bank zur Gesamtfälligstellung des Darlehns nur berechtigt, wenn der Darlehnsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Darlehnsvertrages über drei Jahre mit 5 % der Darlehnssumme in Verzug ist und die Bank dem Darlehnsnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Im Fall der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehns, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
b) Das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank gemäß § 490 Absatz 1 BGB sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehnsnehmers oder der Bank bleiben unberührt.“

Mit Schreiben vom 24.11.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt (1.) festzustellen, dass er infolge der oben bezeichneten Widerrufserklärung aus dem näher bezeichneten Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 I 2 BGB schuldet, (2.) die Beklagte zu verurteilen an ihn 14.288,58 € nebst Zinsen zu zahlen, nach Herausgabe des näher bezeichneten Kraftfahrzeugs neben Schlüssel und Papieren, und (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befindet.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers, der damit den Zahlungsantrag sowie den auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag weiterverfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [8]    Die Revision ist unbegründet.

[9]    I. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in ZIP 2019, 110 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[10]   Die negative Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle am Feststellungsinteresse, da sich die Beklagte aufgrund der vollständigen Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Kläger keiner darlehensvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen diesen berühme. Auch für eine Zwischenfeststellungsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

[11]   Die Feststellungsklage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilten Informationen inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation habe dem gesetzlichen Muster (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 04.08.2011 und 12.06.2014 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) entsprochen. Dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, mit 0,00 € angegeben habe, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit oder Undeutlichkeit der Widerrufsinformation. Der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass im Falle des Widerrufs für den oben genannten Zeitraum keine Zinsen erhoben würden.

[12]   Die dem Kläger erteilten Informationen hätten darüber hinaus auch den Vorgaben des Art. 247 § 6 I EGBGB a.F. genügt. Insbesondere enthalte der Verbraucherdarlehensvertrag in Nummer 5 unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ die nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung. Über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB müsse nicht belehrt werden. Soweit in Literatur und Rechtsprechung – mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. vereinbar – unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 128) Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der eine solche Pflicht nicht vorsehenden Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang.

[13]   Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. entsprächen. Die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ sei ausreichend, wenn zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben würden. Indem die Beklagte abschließend mitgeteilt habe, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung nach den § 502 I 2 BGB a.F. entsprechenden Maßgaben reduziere, habe sie diesen Anforderungen genügt. Selbst wenn dieser letzte Absatz der Information nicht hinreichend verständlich wäre, folgte hieraus kein Widerrufsrecht. Zwar ergebe sich aus § 502 II Nr. 2 BGB a.F. keine eigene, das Widerrufsrecht modifizierende Rechtsfolge. Dass dem Verbraucher im Falle von fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kein „ewiges Widerrufsrecht“ zustehe, folge jedoch aus einer teleologischen Reduktion des § 492 VI BGB a.F. Der Zweck der Regelung, den Darlehensnehmer über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen zu informieren, erfordere keine verlängerte Widerrufsfrist, weil der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 II Nr. 2 BGB a.F. bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben ausgeschlossen sei und durch Nachholung der Pflichtangaben auch nicht wieder begründet werden könne.

[14]   II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

[15]   Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 III BGB (in der hier maßgeblichen, vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

[16]   1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hatte.

[17]   2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II 1 und 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 I BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

[18]   a) Nach Art. 247 § 6 II 1 EGBGB a.F. muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 I BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB a.F. ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; Berichtigungen ABl. 2009 L 207, 14, ABl. 2010 L 199, 40 und ABl. 2011 L 234, 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten bezogen sich nach dem hier geltenden Rechtsstand auf die sich aus § 357 I 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.01.2002 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) i. V. mit § 346 I BGB ergebenden Verpflichtung des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 29), was den Vorgaben aus Art. 14 III lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht. Diese Rechtsfolge ist nunmehr in § 357a III 1 BGB geregelt (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 65). Unter den „zu vergütenden Zinsen“, über die nach Art. 247§ 6 II 1 und 2 EGBGB a.F. unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist der „vereinbarte Sollzins“ zu verstehen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 29).

[19]   b) Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff., Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 14; Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 27; EuGH, Urt. v. 11.09.2019 – C-143/18, ECLI:EU:C:2019:701 = WM 2019, 1919 Rn. 54 – Romano), abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 28.03.2018 – 8 U 7/18, n. v.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.07.2019 – 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschl. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stutt­gart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; a. A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2019 – 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).

[20]   aa) Satz 1 der Information über die „Widerrufsfolgen“ stellt abstrakt dar, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Darunter ist im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen. Satz 2 erläutert den Fristbeginn. In Satz 3 wird der für den konkreten Darlehensvertrag pro Tag zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert. Der abschließende Satz 4 der „Widerrufsfolgen“ enthält die wiederum abstrakte Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.

[21]   bb) Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 51 f.; Urt. v. 24.07.2018 – XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 15). Die Sätze 1 und 2 der Information über die „Widerrufsfolgen“ enthalten ersichtlich – wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. übereinstimmenden Widerrufsinformation der Beklagten – nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für „seinen“ Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass er – was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde – weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die „Widerrufsfolgen“ um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt.

[22]   cc) Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357 I 1 BGB a.F. i. V. mit § 346 I BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt.

[23]   Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die „Widerrufsfolgen“ mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, die der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senat, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357 I 1 BGB a.F. i. V. mit § 346 I BGB, der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die „Widerrufsfolgen“ wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. Senat, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 31). Von der halbzwingenden Regelung des § 357 BGB a.F. (vgl. dazu Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 97; vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2014 – III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 36) darf zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senat, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18 m. w. Nachw. [zu § 361 II 1 BGB). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senat, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17; Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 31).

[24]   3. Gemäß § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Dessen bedurfte es hier aber nicht.

[25]   a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; BeckOGK/Knops, Stand: 01.08.2019, § 492 BGB Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; jurisPK-BGB/Schwintowski, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.04.2017 – 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2017 – 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2016 – 13 U 285/15, juris Rn. 23).

[26]   Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).

[27]   b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.

[28]   aa) Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. (nunmehr Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB) „insbesondere die Bestimmung des § 500 BGB-E zu beachten“ sei und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019 – I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 66 m. w. Nachw.).

[29]   bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei „insbesondere“ über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 I BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 VI 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben) oder das nach § 490 III BGB i. V. mit § 313 III 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 II BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz die Kündigungsrechte aus § 489 I Nr. 1 und Nr. 2 BGB in Betracht.

[30]   cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte im vorliegenden Fall für den Darlehensnehmer neben dem aus § 314 BGB auch jene aus § 494 VI 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und § 490 III BGB i. V. mit § 313 BGB – lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 I BGB a.F. bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 III BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 III 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden.

[31]   Zutreffend ist deshalb – mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. vereinbar – der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber jurisPK-BGB/Schwintowski, a. a. O., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 492 Rn. 46: alle bei „regulärem Vertragsverlauf“ in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 I BGB a.F. beschränkt.

[32]   (1) Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies – was der Gesetzeswortlaut zeigt – nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.

[33]   (2) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. in einen engen Zusammenhang mit § 494 I, VI 1 BGB a.F. und § 502 II Nr. 2 BGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) eingebettet ist. Diese Normen knüpfen sämtlich (auch) an die unterbliebene oder unzureichende Erteilung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags (§ 494 I BGB a.F.), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 VI 1 BGB a.F.) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 II Nr. 2 BGB a.F.).

[34]   Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst, dass § 494 VI 1 BGB a.F., soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an „fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht“ anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer im Übrigen vollständigen Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 VI 1 BGB a.F., wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über „sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt“, nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 II Nr. 2 BGB a.F., bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion i. S. des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie handelt (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 88), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht („das Kündigungsrecht“) und nicht eine Mehrzahl von Kündigungsrechten voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 VI 1 BGB a.F. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 II Nr. 2 BGB a.F. nur an die Vorschrift des § 500 BGB a.F. an, so dass sich auch die zugrunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. nur darauf beziehen kann.

[35]   (3) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. bestätigt. Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. hat der nationale Gesetzge-ber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 II lit. s Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in „klarer, prägnanter“ Form über „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 I Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 I BGB a.F. in deutsches Recht umgesetzt wurde.

[36]   (4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 II lit. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede („bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: „the right of termination of the credit agreement“; Französisch: „le droit de résiliation du contrat de crédit“). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert („die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden“; Englisch: „the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract“; Französisch: „les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat“). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf „ein“ Kündigungsrecht, nämlich – wie der systematische Zusammenhang nahelegt – nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.

[37]   4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.

[38]   a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 II lit. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.

[39]   Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 I 1 BGB a.F. bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zu-sammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

[40]   Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB a.F. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 II Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801; Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff.; Urt. v. 20.02.2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 m. w. Nachw.).

[41]   b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; BeckOGK/Knops,, a. a. O., § 492 BGB Rn. 28 m. w. Nachw. zur landgerichtlichen Rspr.; Merz/Wittig, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, a. a. O., Rn. 5.207 mit 5.113 m. w. Nachw.). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: „nur Experten verständlich“). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der … geschuldeten Entschädigung … transparent“ und „für den Verbraucher verständlich sein“ sollte.

[42]   c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschl. v. 29.01.2019 – 5 U 3251/18, n. v.; Beschl. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, a. a. O., § 492 Rn. 34 i. V. mit § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf, in: Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a. A. Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).

[43]   Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drs. 16/11643, S. 87).

[44]   Damit hat die Beklagte den Kläger in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so BeckOGK/Knops, a. a. O., § 492 BGB Rn. 27; Kropf, in: Baas/Buck-Heeb/Werner, a. a. O., § 491a Rn. 14; LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BT-Drs. 18/5922, S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senat, Urt. v. 20.02.2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 m. w. Nachw.), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.

[45]   d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87).

[46]   Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 I 2 BGB a.F. übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (s. nur Senat, Beschl. v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 m. w. Nachw.).

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