1. Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C?66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (so schon Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.).
  2. Ein Darlehensvertrag und ein Vertrag über eine Restschuldversicherung können auch dann verbundene Verträge i. S. von § 358 BGB sein, wenn es sich bei der Restschuldversicherung um eine Gruppenversicherung handelt und diese Gestaltung zur Folge hat, dass Darlehensgeber und Unternehmer i. S. von § 358 BGB identisch sind.

BGH, Urteil vom 23.06.2020 – XI ZR 491/19

Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

Der Kläger erwarb am 23.10.2014 einen Pkw der Marke Fiat zum Preis von 27.599 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 500 € hinausgehenden Kaufpreisteils und einer am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung schlossen die Parteien ebenfalls am 23.10.2014 einen Darlehensvertrag über 29.114 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p. a. und einer Laufzeit von 72 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten mit einer ersten Rate von 311,47 €, 70 monatlichen Folgeraten zu jeweils 322 € und einer Abschlussrate von 9.803,33 € erbracht werden. Der Abschluss der Restschuldversicherung, für die der Kläger einmalig eine Prämie von 2.015 € zu zahlen hatte, vollzog sich dergestalt, dass die Beklagte den Kläger zu dem zwischen ihr und zwei Versicherungsgesellschaften bestehenden Gruppenversicherungsvertrag anmeldete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts beigeschlossen:

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: F-GmbH, … (Fax-Nr.: …, E-Mail: …).

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

  • Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Fahrzeugkaufvertrag und an den Vertrag über die Restschuldversicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
  • Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

  • Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche von uns auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen Sie ausgeschlossen.
  • Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
  • Sie sind nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, Sie über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung von Ihnen geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn Sie die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben Sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
  • Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner von Ihnen aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Sie können die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Sie Einwendungen berechtigen würden, Ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen Ihnen und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Können Sie von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so können Sie die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Ferner enthielten die dem Darlehensvertrag beigefügten Darlehensbedingungen unter anderem folgende Angaben:

„XII. Aufsichtsbehörde
Die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollte der Darlehensnehmer Grund für eine Beschwerde über die Bank sehen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich schriftlich oder per E-Mail (poststelle@bafin.de) oder Fax an die BaFin zu wenden.

XIII. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren/Schlichtungsstelle
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann der Darlehensnehmer sich unbeschadet seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wenden: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de. Die Voraussetzungen für den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren ergeben sich aus einem Merkblatt, das im Internet unter www.bundesbank.de, dort im Bereich Service, abrufbar ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder per E-Mail oder Fax bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.“

Mit Schreiben vom 11.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger ihr mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2018 an, das finanzierte Fahrzeug nach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen, und forderte sie – erfolglos – zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.725,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (2.) festzustellen, dass er infolge seiner Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 I 2 BGB schulde, und (3.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat des BGH hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Aus den Gründen: [7]    II. Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[8]    1. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

[9]    a) Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. Die Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 II 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, sodass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. entbehrlich war. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben hat (vgl. Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9).

[10]   Der Beachtlichkeit der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C?66/19, ECLI:EU:C:2020:242 = WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis – nicht entgegen. Darin hat der Gerichtshof zwar entschieden, Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; berichtigt in ABl. 2009 L 207, 14, ABl. 2010 L 199, 40, und ABl. 2011 L 234, 46, im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat aber mit Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 – im Einzelnen begründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 13.02.2020 – 2 BvR 739/17, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).

[11]   b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB. Dass die Restschuldversicherung in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 358 III 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Danach setzt das Vorliegen von verbundenen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbstständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen, gerichtet sind (Senat, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 28 m. w. Nachw.). In diesem Fall besteht das Aufspaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB schützen will (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 25; Urt. v. 18.01.2011 – XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf den Darlehensvertrag und den durch ihn finanzierten Beitritt zur Restschuldversicherung erfüllt. Der Kläger hat am 23.10.2014 mit dem Beitritt zur Restschuldversicherung und der Vereinbarung des Darlehensvertrags zwei Willenserklärungen in Bezug auf zwei selbstständige Verträge abgegeben. Dass im Hinblick auf die Gestaltung der Restschuldversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert in dem hier maßgeblichen Zeitraum und der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.12.2013 – 1 W 79/13, ZIP 2014, 365, 366 f.; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2013 – 31 U 127/13, juris Rn. 24 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 23.03.2005 – 1 W 63/03, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2007 – 5 U 162/06, NJW-RR 2007, 1347, 1348; MünchKomm-BGB/Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 2; a. A, OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.2014 – 17 U 239/13, WM 2014, 2162, 2163 f.; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2016, § 358 Rn. 231).

[12]   2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 II Nr. 5 EGBGB a.F. nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB gehört (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 = WM 2019, 2353 Rn. 26 ff.; Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 11/19, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) und dass zur Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung gemäß Art. 247 § 6 I Nr. 1 i. V. mit § 3 I Nr. 11 EGBGB a.F. die Wiedergabe des Gesetzes (§ 288 I BGB) genügt, ohne dass es der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 = WM 2019, 2353 Rn. 26 ff.; Beschl. v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 22 f.). Ebenso ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und veständlich ist, wenn – wie vorliegend – der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 = WM 2019, 2353 Rn. 40 ff.; Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 11/19, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 14 ff.).

[13]   Entgegen den Angriffen der Revision sind auch die Informationen der Beklagten über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. nicht zu beanstanden. Die Angabe der postalischen Anschrift der namentlich benannten Beschwerdestelle und ihrer Internetadresse sowie der Hinweis auf das dort erhältliche Merkblatt ermöglichen es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).

[14]   Schließlich hat die Beklagte, anders als die Revision meint, in Nummer XII der Vertragsbedingungen auch gemäß Art. 247 § 6 I Nr. 3 EGBGB a.F. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist gemäß § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senat, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27).

[15]   3. Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des LG Ravensburg (Beschl. v. 07.01.2020 – 2 O 315/19, BKR 2020, 151; Beschl. v. 05.03.2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19 und 2 O 334/19, juris; Beschl. v. 31.03.2020 – 2 O 294/19 und 2 O 249/19, juris) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, sodass der hilfsweise erfolgten Anregung der Revision, das Verfahren auszusetzen, kein Erfolg beschieden ist. Die dort von dem Einzelrichter aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335 = Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – CILFIT; Urt. v. 15.09.2005 – C?495/03, ECLI:EU:C:2005:552 = Slg. 2005, I?8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 15.01.2015 – 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526; Senat, Urt. v. 12.09.2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36; Urt. v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

[16]   4. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) mehr zu. Die von ihm aufgeworfenen Fragen lassen sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Erlass des Berufungsurteils entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Übrigen keine revisionsrechtlich erheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler aufweist, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

Hinweise: 1. Die Revision wurde durch einstimmigen Beschluss vom 08.09.2020 zurückgewiesen.

2. Art. 247 § 6 II EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:

1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4…. 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“

2. Art. 247 § 6 I EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:

„Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. …,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. …,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. ….“

3. Art. 247 § 3 I EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.01.2018 geltenden Fassung lautete:

„Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
2. die Art des Darlehens,
3. den effektiven Jahreszins,
4. den Nettodarlehensbetrag,
5. den Sollzinssatz,
6. die Vertragslaufzeit,
7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
8. den Gesamtbetrag,
9. die Auszahlungsbedingungen,
10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.“

4. Art. 247 § 7 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:

„Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.“

PDF erstellen