- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.
LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18
Sachverhalt: Der Kläger erwarb am 08.07.2016 von der beklagten Betreiberin eines Autohauses einen gebrauchten Pkw Audi Q7 4.2 TDI quattro zum Preis von 21.800 €. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich hinter dem Wort „Unfallfahrzeug“ ein Strich. Außerdem heißt es in dem Vertrag:
„Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass er das Fahrzeug auf etwaige Vorschäden nicht untersucht hat.“
Die Beklagte hatte das Fahrzeug ihrerseits kurz vor dem 08.07.2016 von einem Dritten erworben. In dem entsprechenden Kaufvertrag ist vermerkt, das Fahrzeug sei „unfallfrei It. Vorbesitzer“.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vor Abschluss des hier interessierenden Kaufvertrags auf Vorschlage der Beklagten mit dem Audi Q7 eine DEKRA-Prüfstelle aufsuchte. Streitig ist aber, welche Informationen der Kläger dort erhielt. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger von diesem gewünschte Lackierarbeiten auf ihre Kosten an dem Pkw vornahm.
Am 18.01.2018 ließ der Kläger das Fahrzeug durch einen Dritten bewerten. Dabei wurde eine Unfallfreiheit des Pkw mit Blick auf zwei – unstreitig vorhandene – Vorschäden am Heck bzw. an der rechten Seite verneint. Der Kläger erklärte deshalb mit Schreiben vom 30.01.2018 gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Er behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten M ihm vor dem Kauf zugesichert habe, dass der Wagen unfallfrei sei. M habe gesagt, er schaue in einer Datenbank der Fahrzeugherstellerin (AUDI AG) nach, sei dann für kurze Zeit weggegangen und habe ihm, dem Kläger, anschließend die Unfallfreiheit des Audi Q7 zugesichert. Eine Messung der Lackschichtdicke sei in seiner – des Klägers – Anwesenheit nicht vorgenommen worden. Man habe ihm auch nicht mitgeteilt, dass eine entsprechende Untersuchung des Fahrzeugs an zwei Stellen Auffälligkeiten ergeben habe. In der DEKRA-Prüfstelle habe man keine Zeit für eine richtige Untersuchung des Audi Q7 gehabt; ein DEKRA-Mitarbeiter habe das Fahrzeug nur oberflächlich in Augenschein genommen und lediglich geäußert, dass der Wagen „komisch“ aussehe. Als er, der Kläger, M diese Aussage vorgehalten habe, habe M ihm erneut die Unfallfreiheit des Audi Q7 zugesichert.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor dem Kauf des Pkw telefonisch bei ihr nach der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gefragt, um sich über Vorschäden des Fahrzeugs zu informieren. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer habe der Kläger auch erhalten, und sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass er anschließend eine Audi-Datenbank abgefragt und so Kenntnis von den Unfallschäden erlangt habe. Sie, die Beklagte, habe keinen Zugang zu jener Audi-Datenbank. Bei den Vertragsverhandlungen sei dem Kläger die Unfallfreiheit des Audi Q7 nicht zugesichert worden. Vielmehr habe sie, die Beklagte, darauf verwiesen, dass sie den Wagen nicht selbst untersucht habe; für eine solche Untersuchung fehlten ihr die technischen Voraussetzungen. Mit dem Querstrich im Vertragsformular habe sie letztlich nur verdeutlichen wollen, dass sie keine Angaben zu Unfallschäden machen wolle, da sie diesbezüglich aus eigenem Wissen nichts sagen könne. In Anwesenheit des Klägers sei aber die Lackschichtdicke gemessen worden. Dabei hätten sich an zwei Stellen, nämlich am Heck und an der Beifahrerseite, Auffälligkeiten ergeben, die auf einen Unfallschaden hätten hindeuten können. Dem Kläger sei deshalb angeboten worden, mit dem Pkw eine DEKRA-Prüfstelle aufzusuchen, um den Auffälligkeiten nachzugehen. Als der Kläger von der DEKRA-Prüfstelle zurückgekommen sei, habe er gesagt, dass Unfallschäden festgestellt worden seien. Diese Information habe der Kläger sodann genutzt, um über den Kaufpreis nachzuverhandeln. Sie, die Beklagte, sei ihm insoweit etwas entgegengekommen, habe ihm Winterreifen mit Felgen kostenfrei überlassen und seinen Lackierwünschen entsprochen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises nach § 812 I 1 Fall 1, §§ 142 I, § 123 I Fall 1 BGB.
Dafür, dass er durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist, trifft ihn die Beweislast. Wird die Anfechtung auf ein Verschweigen gestützt, muss der Anfechtende beweisen, dass dem Gegner die zu offenbarenden Tatsachen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst waren. Auch die unterbliebene Offenbarung muss der Anfechtende beweisen, wobei der Gegner aber konkret vortragen muss, wann und wie er die Aufklärung erteilt habe (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. [2019], § 123 Rn. 30). Diesen Beweis vermochte der Kläger nicht zu führen.
Dass die Beklagte beim Vertragsschluss positive Kenntnis von einem Vorunfall gehabt habe, behauptet der Kläger nicht. Ein arglistiges Verschweigen einer bekannten Tatsache liegt damit nicht vor.
Eine arglistige Täuschung kann aber auch darin bestehen, dass der Handelnde, obwohl er nur mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ohne dies zu wissen, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 123 Rn. 11). Diese Variante würde vorliegen, wenn die Beklagte auf unsicherer Tatsachenbasis die Unfallfreiheit des Wagens behauptet hätte. Ob sie eine solche Behauptung aufstellte, ist streitig.
Allein aus dem schriftlichen Vertrag folgt dabei nicht, dass sie verneinte, dass ein Unfallfahrzeug vorliege. Hinter dem Punkt „Unfallfahrzeug“ findet sich ein Querstrich. Was damit ausgedrückt werden soll, ist unklar. Denkbar ist, dass damit eine solche Eigenschaft verneint werden soll; ebenso denkbar ist aber, dass so ausgedrückt werden soll, dass man hierzu keine Angaben machen will bzw. kann. Die objektive Auslegung jener Erklärung deutet dabei eher auf die letztgenannte Variante hin. Denn in jenem Formular findet sich zudem die Textstelle, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht auf etwaige Vorschäden untersucht hat. Hierzu würde aber eine Verneinung der Eigenschaft eines Unfallwagens nicht passen, sondern allein die dahin gehende Auslegung, mit dem Strich keine Erklärung hierzu abgeben zu wollen, da dies bei einer fehlenden Untersuchung naheliegend wäre. Auch findet sich hinter anderen Punkten ein „Ja“, was es nahelegen würde, bei einer Verneinung ein „Nein“ einzufügen. Ein Strich als dritte Alternative könnte dann tatsächlich eine Nicht-Erklärung zu diesem Punkt ausdrücken. Allein aus jenem Formular folgt daher nicht die Überzeugung, dass die Beklagte die Unfallfreiheit des Wagens geäußert habe; vielmehr deutet dies eher in die entgegengesetzte Richtung.
Die genannte objektive Auslegung wird dabei auch durch die Aussage des Zeugen M bestätigt. Dieser verwies darauf, dass man den Wagen zwar als unfallfrei gekauft habe, dies aufgrund seiner Erfahrungen aber angesichts des Alters des Wagens und der Anzahl der Vorbesitzer nichts dazu sagt, ob wirklich kein Vorunfall vorlag. Mit dem Strich habe man deshalb ausdrücken wollen, dass man nicht wisse, ob ein Unfallfahrzeug vorliegt oder nicht. Soweit der Zeuge Z, der als Verkäufer für die Beklagte tätig ist, hierzu ausführte, dass man mit dem Strich habe verdeutlichen wollen, dass der Kläger selbst die Unfallwageneigenschaft mitgeteilt habe, man aber deutlich machen wollte, zum Umfang des Vorunfalls nichts sagen zu können, erscheint dies hingegen wenig nachvollziehbar.
Die Zeugeneinvernahme erbrachte ebenfalls nicht die Überzeugung des Gerichts, dass ein Mitarbeiter der Beklagten mündlich die Unfallfreiheit erklärt hat. Zwar bestätigte dies der Zeuge F des Klägers, doch wurde dies von den Zeugen M und Z verneint. Stattdessen sei es sogar so gewesen, dass der Kläger selbst recherchiert (sei es bei der Audi-Datenbank oder bei der DEKRA) und ihnen mitgeteilt habe, dass es ein Unfallfahrzeug sei, womit er aber einverstanden gewesen sei, nachdem er einige Zugaben ausgehandelt hatte. Wer insoweit die Wahrheit sagt, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen, was zulasten des beweisbelasteten Klägers geht.
Der Zeuge F bestätigte zwar den klägerischen Vortrag, dass der Verkäufer die Unfallfreiheit des Wagens bestätigt habe. In drei zentralen Punkten wich er aber auch von dem ab, was der Kläger vorträgt. Zum einen hatte er keine Erinnerung daran, dass der Verkäufer erklärt habe, zur Sicherheit in der Audi-Datenbank nachschauen zu wollen, dann gegangen sei, um danach wieder zu kommen und zu erklären, auch dort die Unfallfreiheit< festgestellt zu haben. Bei einem so einprägsamen, einige Zeit in Anspruch nehmenden und eine vermeintlich objektive Sicherheit ausstrahlenden Geschehen wäre aber eigentlich anzunehmen gewesen, dass es in Erinnerung geblieben wäre, zumal die Unfallfreiheit das zentrale Anliegen des Klägers gewesen sein soll. Ferner bestätigte dieser Zeuge im Unterschied zum Kläger, dass es tatsächlich in ihrer Anwesenheit zu einer Fahrzeuguntersuchung mit einem Lackdickemeßgerät gekommen sei, die sogar an einer Stelle eine Auffälligkeit ergeben habe. Der Kläger hatte noch im ersten Termin auf Befragen des Gerichts eindeutig bestritten gehabt, dass es überhaupt eine solche Untersuchung gegeben habe. Und zum Letzten bestätigte der Zeuge nicht, dass der DEKRA-Mitarbeiter geäußert habe, dass der Wagen komisch wirke, wie der Kläger vorträgt. Vielmehr bekundete er, dass jener Mitarbeiter nichts Negatives über das Fahrzeug geäußert habe. Er habe auch keinen irgendwie gearteten Verdacht dahin ausgedrückt, dass ein Unfallwagen vorliegen könne. Vielmehr sei nichts zu sehen gewesen, weshalb man mit einem guten Gefühl von dort gefahren sei. Der klägerische Vortrag, jener Mitarbeiter habe den Wagen als komisch bezeichnet, was man nach Rückkehr dem Verkäufer vorgehalten habe, woraufhin dieser erneut die Unfallfreiheit zugesichert habe, weicht hiervon doch erheblich ab. Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Zeuge zwar die Kernaussage des klägerischen Vortrags bestätigte, nämlich die Zusicherung einer Unfallfreiheit, er aber zu drei zentralen Punkten das Geschehen gänzlich anders schilderte als der Kläger. Bedenkt man weiter, dass jener Zeuge ein Freund des Klägers ist, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass eine Gefälligkeitsaussage vorliegt, die schlecht vorbereitet worden ist, weil man nur das unmittelbare Kerngeschehen konkret abgesprochen hat, nicht aber die Details um dieses herum. Dies könnte bestätigt werden durch die Angaben der beiden anderen Zeugen, dass der Zeuge F bei den Vertragsverhandlungen gar nicht anwesend gewesen sei. Denn wenn sie damit recht hätten und jener Zeuge mangels eigenen Erlebens nur etwas schilderte, was er vom Kläger hörte, erscheinen jene Abweichungen zu Punkten, die zwar nicht der Kern des Ganzen sind, aber doch eng an ihn herannahen, gut verständlich.
Ferner fiel auch auf, dass dieser Zeuge nichts dazu zu sagen wusste, warum man zwar in zentraler Weise bestrebt gewesen sei, die Unfallfreiheit zugesichert zu erhalten, man sich dann aber mit einer mündlichen Erklärung begnügte und dies nicht in eindeutiger Weise im schriftlichen Vertrag vermerkt haben wollte.
Insgesamt bleiben damit für das Gericht Zweifel, ob dieser Zeugenaussage gefolgt werden kann. Auf die beiden anderen Zeugen kommt es damit insoweit bereits nicht mehr an, zumal sie den klägerischen Vortrag zur Zusage der Unfallfreiheit nicht bestätigten, sodass dies für eine Beweisführung im Sinne des Klägers nicht ergiebig war.
Eine arglistige Täuschung durch Zusage der Unfallfreiheit steht damit nicht fest und kann damit keine Anfechtung rechtfertigen.
Eine Täuschung durch Unterlassen liegt auch nicht in der Variante einer fehlenden Aufklärung über einen Unfallverdacht vor. Zwar ist anerkannt, dass beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso bezüglich des Vorhandenseins eines bloßen Unfallverdachts besteht. Ein Verkäufer, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt. Aus festgestellten Lackunterschieden folgt aber ein solcher Verdacht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, NJW-RR 2011, 1070, 1072; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.1999 – 24 U 71/97, NJW-RR 1999, 1064, 1064). Vorliegend räumt die Beklagte ein, solche Lackunterschiede am Fahrzeuge erkannt zu haben, die ihren Grund zwar auch nur in einer Schönheitsreparatur haben könnten, genauso gut aber auch in einem erheblichen Vorunfall. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die Beklagte diesen Verdacht nicht gegenüber dem Kläger offenbarte. Ganz im Gegenteil bekundeten alle drei Zeugen, dass es eine solche Lackdichteuntersuchung in Anwesenheit des Klägers gegeben habe, die Auffälligkeiten ergab. Letztlich war dies auch Anlass, mit dem Wagen sodann zur DEKRA zu fahren. Angesichts dieser Sachlage steht dann aber gerade nicht fest, dass& die Beklagte diesen Unfallverdacht nicht offenbarte, sodass ihr unter diesem Aspekt keine Täuschung anzulasten ist.
Eine Täuschung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, den Kläger nicht über eine unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt zu haben.
Denn den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlaßunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist er grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Wenn sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend der dort vorhandenen Reparaturhistorie des Fahrzeugs bei anderen Vertragshändlern (BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
Nimmt der Verkäufer die erforderliche Sichtuntersuchung nicht vor, ergibt sich das Merkmal der Arglist dabei daraus, dass er den Käufer nicht in eindeutiger Weise auf die unterlassene Untersuchung hingewiesen hat. Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens nicht durchgeführt wurden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, NJW-RR 2011, 1070, 1072). Diese Erklärung seiner Unkenntnis schuldet der Verkäufer auch ungefragt (OLG Köln, Urt. v. 05.07.1996 – 19 U 106/95, NJW-RR 1997, 1214, 1215).
Vorliegend ist zum einen anhand des mitgeteilten Beweisergebnisses aber davon auszugehen, dass eine entsprechende einfache Untersuchung in Gestalt einer Lackdichteprüfung erfolgte, deren Ergebnis dem Kläger mitgeteilt wurde. Zum anderen verwies die Beklagte im schriftlichen Vertrag auch eindeutig darauf, dass sie weitergehende Untersuchungen auf etwaige Vorschäden nicht vorgenommen hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine arglistige Täuschung damit aus.
Ein Anspruch infolge einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist somit nicht erwiesen. Entsprechendes gilt dann auch für einen etwaigen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Und kaufrechtliche Gewährleistungsrechte hat der Kläger nicht geltend gemacht; vielmehr hat er in seinem vorgerichtlichen Schreiben ausdrücklich nur die Anfechtung nach § 143 I, II BGB erklärt und sich auch im Verfahren allein auf eine solche Anfechtung berufen.
Die Klage war daher abzuweisen. …