- Art. 3 III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.
- Art. 3 II bis IV der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
- Art. 3 III i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.
EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 23.05.2019 – C-52/18 (Fülla/Toolport GmbH)
Das vorliegende Urteil betrifft die Auslegung Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999 L 171, S. 12). Das ihm zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Christian Fülla und der Toolport GmbH ergange. In diesem Rechtsstreit verlangt Herr Fülla von der Toolport GmbH infolge des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Auflösung eines Kaufvertrags die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Zelt.
Sachverhalt: Am 08.07.2015 kaufte Herr Fülla von der Toolport GmbH telefonisch ein fünf mal sechs Meter großes Zelt.
Nachdem das Zelt an den Wohnsitz von Herrn Fülla geliefert worden war, stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft ist. Herr Fülla verlangte daraufhin von der Toolport GmbH, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen Zustand des Zelts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht an die Toolport GmbH zurück und bot ihr auch nicht an, dies zu tun. Die Toolport GmbH wies die Mängelrügen von Herrn Fülla als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies sie Herrn Fülla weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an ihren Geschäftssitz erforderlich sei, noch bot sie an, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten.
Über den Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt keine Abreden getroffen. Außerdem war in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hierzu nichts vorgesehen.
Unter diesen Umständen erklärte Herr Fülla den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des für das Zelt gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Zelts.
Da die Toolport GmbH diesem Verlangen nicht nachkam, erhob Herr Fülla Klage beim AG Norderstedt (Deutschland). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht berief die Toolport GmbH sich erstmals darauf, dass der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an ihrem Geschäftssitz sei.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts (AG Norderstedt) ist die Bestimmung des Ortes der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erheblich für die Frage, ob Herr Fülla der Toolport GmbH binnen einer „angemessen Frist“ i. S. von Art. 3 V der Richtlinie 1999/44 die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben hat und somit berechtigt ist, gemäß dieser Vorschrift vom Vertrag zurückzutreten.
Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach deutschem Recht der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gemäß § 269 BGB zu bestimmen ist, wonach in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgeblich sind. Seien keine entsprechenden vertraglichen Abreden getroffen worden, sei auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Ließen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, sei als Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ort anzusehen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das vorlegende Gericht stellt daher fest, dass im Licht der Rechtsprechung des BGH (Deutschland) § 269 BGB hier dahin auszulegen sei, dass der Verbraucher verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an dessen Geschäftssitz bereitzustellen.
Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Auslegung mit der Richtlinie 1999/44, da nämlich angesichts der Eigenschaften der Ware die Organisation des Transports für den Verbraucher eine „erhebliche Unannehmlichkeit“ i. S. von Art. 3 III der Richtlinie darstellen könne.
Der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, mit dem einem möglichst umfassenden Verbraucherschutz am besten gedient wäre, sei der Ort, an dem sich die Ware befinde. Ein solcher Ansatz ermögliche dem Verkäufer, die effizienteste Art der Untersuchung des Verbrauchsgutes selbst zu organisieren. Der Verkäufer könne den Gegenstand dann an dem Ort untersuchen, an dem sich dieser befinde, oder ihn sich auf seine Kosten und nach seinen Anweisungen zuschicken lassen. Eine Bestimmung des Ortes der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sei dagegen abzulehnen, da sie zumindest für den Verbraucher zu Rechtsunsicherheit führe.
Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob der in Art. 3 III Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 verankerte Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands auch das Recht des Verbrauchers umfasst, vom Verkäufer einen Vorschuss auf die Kosten zu verlangen, die für den Transport des Verbrauchsgutes an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallen.
Unter diesen Umständen hat das AG Norderstedt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Ist Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44 dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets nur am Belegenheitsort des Verbrauchsgutes anbieten muss?
- Falls nein:
Ist Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44 dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets am Geschäftssitz des Unternehmers anbieten muss?- Falls nein:
Welche Kriterien lassen sich Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44 entnehmen, wie der Ort festgestellt wird, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbieten muss?- Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss, – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt:
Ist es mit Art. 3 III Unterabs. 1 i. V. mit Art. 3 IV der Richtlinie 1999/44 vereinbar, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss, oder ergibt sich aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten?- Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss, – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 III Unterabs. 1 i. V. mit Art. 3 IV der Richtlinie 1999/44 vereinbar ist:
Ist Art. 3 III Unterabs. 3 i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?- Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss, – stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt, aber eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 III Unterabs. 1 i. V. mit Art. 3 IV der Richtlinie 1999/44 nicht vereinbar ist:
Ist Art. 3 III Unterabs. 3 i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?
Der EuGH hat diese Fragen wie aus dem Leitsatz ersichtlich beantwortet.
Aus den Gründen: Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
[24] Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zweifelhaft, da die Darstellung sowohl des Sachverhalts als auch der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts rudimentär sei und sich die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen allein dem Sachverhalt nicht entnehmen lasse.
[25] Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urt. v. 07.03.2018 – C?274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160 Rn. 46 – flightright u. a. – sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
[26] Zum einen sind vorliegend die Darstellung im Vorlagebeschluss des in den Randnummern 10 bis 15 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Sachverhalts und des in den Randnummern 8 und 9 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rahmens der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften hinreichend klar und vollständig, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu ermöglichen.
[27] Zum anderen legt das vorlegende Gericht, wie aus den Randnummern 16 bis 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Gründe dar, warum es den Gerichtshof im Rahmen des Ausgangsverfahrens um die Auslegung des Umfangs der Verbraucherrechte aus Art. 3 der Richtlinie 1999/44 ersucht; insbesondere geht es darauf ein, weshalb die Bestimmung des Ortes, an dem der Verbraucher das im Fernabsatz erworbene Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss, entscheidungserheblich ist.
[28] Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten drei Fragen
[29] Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 III der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass es sich bei dem Ort, an dem der Verbraucher verpflichtet ist, dem Verkäufer einen im Fernabsatz erworbenen Gegenstand zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands im Sinne dieser Vorschrift bereitzustellen, stets um den Ort, an dem sich der Gegenstand befindet, oder stets um den Ort, an dem der Verkäufer seinen Geschäftssitz hat, handelt, oder – falls keines von beidem zutrifft – welche Kriterien sich der Vorschrift für die Bestimmung dieses Ortes entnehmen lassen.
[30] Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 II der Richtlinie 1999/44 der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Art. 3 III der Richtlinie oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe des Art. 3 V und VI hat (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 17.04.2008 – C-404/06, EU:C:2008:231 Rn. 27 – Quelle).
[31] Art. 3 III Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie geht davon aus, dass der Verbraucher vom Verkäufer zunächst die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Hierfür muss die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.
[32] Insoweit ist festzustellen, dass zwar Art. 3 III der Richtlinie 1999/44 nicht den Ort bestimmt, an dem ein vertragswidriger Gegenstand dem Verkäufer zur Nachbesserung oder für eine Ersatzlieferung bereitzustellen ist; gleichwohl stellt diese Vorschrift bestimmte Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. So muss jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung unentgeltlich und innerhalb einer angemessenen Frist sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Dieses dreifache Erfordernis ist Ausdruck des offenkundigen Willens des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten (Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 Rn. 52 – Gebr. Weber und Putz).
[33] Folglich muss der Ort, an dem ein vertragswidriger Gegenstand dem Verkäufer zur Nachbesserung oder für eine Ersatzlieferung bereitzustellen ist, zur Sicherstellung einer Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, die diesem dreifachen Erfordernis genügt, geeignet sein.
[34] Was erstens das Erfordernis angeht, den vertragsgemäßen Zustand „unentgeltlich“ herzustellen, wodurch jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtung unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob dies durch eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung für den vertragswidrigen Gegenstand geschieht, und das den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 17.04.2008 – C-404/06, EU:C:2008:231 Rn. 34 – Quelle), kommt es hierfür nicht darauf an, an welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer einen im Fernabsatz erworbenen Gegenstand zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat.
[35] Zwar wird in Art. 3 III Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44 klargestellt, dass der Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung oder die unentgeltliche Ersatzlieferung ablehnen kann, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig wären, das heißt, wenn eine Abhilfe dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Aber die in Art. 3 III Unterabs. 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien, anhand deren die Unverhältnismäßigkeit solcher Kosten beurteilt werden kann, nehmen Bezug auf den Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, auf die Bedeutung der Vertragswidrigkeit und auf die Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte; sie sind unabhängig von dem Ort anwendbar, an dem der Verbraucher dem Verkäufer einen im Fernabsatz erworbenen Gegenstand zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss.
[36] Zweitens ist in Bezug auf das Erfordernis, dass der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsgutes „innerhalb einer angemessenen Frist“ herzustellen ist, darauf hinzuweisen, dass diese Herstellung des vertragsgemäßen Zustands je nach dem Ort, an dem der Verbraucher dem Verkäufer den Gegenstand hierfür bereitstellen muss, unterschiedlich schnell ausfallen kann.
[37] Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte es unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn sich das Verbrauchsgut in einem anderen Land als der Geschäftssitz des Verkäufers befindet, erhebliche Zeit dauern, bis der Verkäufer eine Untersuchung des Verbrauchsgutes im Hinblick auf dessen Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung an dem Ort durchführen könnte, an dem dieses sich befindet. In einem solchen Fall ist nicht ausgeschlossen, dass eine schnellere Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dadurch sichergestellt werden kann, dass das Verbrauchsgut dem Verkäufer an seinem Geschäftssitz bereitgestellt wird.
[38] Verfügt der Verkäufer dagegen bereits über ein Kundendienst- oder ein Transportnetz an dem Ort, an dem sich das Verbrauchsgut befindet, könnte die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands schneller erfolgen, wenn der Verkäufer es dort untersucht oder dessen Transport an seinen Geschäftssitz selbst durchführt.
[39] Drittens verlangt Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ zu erfolgen hat, „wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind“.
[40] Daraus folgt zum einen, dass der Ort, an dem das Verbrauchsgut dem Verkäufer zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss, nicht dahin bestimmt werden darf, dass der Verbraucher keinerlei Unannehmlichkeit erleidet, da ihm normalerweise ein gewisser Aufwand, etwa hinsichtlich der erforderlichen Zeit oder im Zusammenhang mit der Verpackung und der Rückgabe des Gegenstands, entstehen wird, sondern dahin bestimmt werden muss, dass er keine erhebliche Unannehmlichkeit erleidet, also – wie vom Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt – keiner Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten.
[41] Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 der Richtlinie 1999/44 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen (Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 Rn. 75 – Gebr. Weber und Putz).
[42] Zum anderen sind bei der Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eine Situation geeignet ist, für den Durchschnittsverbraucher eine erhebliche Unannehmlichkeit darzustellen, die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck zu berücksichtigen, für den der Verbraucher dieses Gut benötigte.
[43] So könnte in bestimmten Fällen sowohl wegen der Art der Verbrauchsgüter, etwa weil sie besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich sind, oder weil im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen zu beachten sind, als auch wegen des Zwecks, für den ein Durchschnittsverbraucher sie benötigt und für den sie möglicherweise vorab aufgebaut werden müssen, ihre Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers für diesen Verbraucher eine mit den Erfordernissen des Art. 3 III Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44 unvereinbare erhebliche Unannehmlichkeit darstellen.
[44] In anderen Fällen kann dagegen davon ausgegangen werden, dass bei kompakten Verbrauchsgütern, die weder einer speziellen Handhabung noch einer besonderen Transportweise bedürfen, die Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers für den Verbraucher keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen wird.
[45] An welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss, weil er am besten geeignet ist, eine solche unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher sicherzustellen, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab.
[46] Insoweit ist in Bezug auf die Rechtssicherheit daran zu erinnern, dass durch die Richtlinie 1999/44 gemäß ihrem Art. 1 I und ihrem Art. 8 II in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich ein einheitliches Mindestniveau beim Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. So geht aus diesen Bestimmungen zum einen hervor, dass die Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Ort oder die Orte vorsehen können, an dem bzw. denen der Verbraucher dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut bereitstellen muss, damit dieser, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 III der Richtlinie erfüllt sind, den vertragsgemäßen Zustand herstellen kann. Zum anderen können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen – etwa spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Verbrauchsgütern – erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
[47] Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie 1999/44 auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 III AEUV nachgekommen wird. Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urt. v. 19.04.2016 – C-441/14, EU:C:2016:278 Rn. 31 und 33 – DI – sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
[48] Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass Art. 3 III der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.
Zur vierten Frage
[49] Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 II bis IV der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf die „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten.
[50] Gemäß Art. 3 IV der Richtlinie bezeichnet der Begriff „unentgeltlich“ die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand?, Arbeits- und Materialkosten.
[51] Wie aus der in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, soll diese Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken, die der Unionsgesetzgeber zu einem wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie 1999/44 gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte, den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 17.04.2008 – C-404/06, EU:C:2008:231 – Rn. 33 und 34 – Quelle).
[52] Gleichzeitig soll diese Richtlinie, wie bereits in Randnummer 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht nur die Interessen des Verbrauchers schützen, indem ihm ein umfassender und wirksamer Schutz dagegen gewährt wird, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, sondern auch einen gerechten Ausgleich mit den vom Verkäufer angeführten wirtschaftlichen Überlegungen gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 Rn. 75 – Gebr. Weber und Putz).
[53] Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass durch die Verpflichtung des Verkäufers, wenn das im Fernabsatz erworbene vertragswidrige Verbrauchsgut an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, systematisch für die damit verbundenen Kosten in Vorkasse zu treten, zum einen bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands mehr Zeit vergehen kann, was eine Erfüllung binnen einer angemessenen Frist erschwert. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Verkäufer keine vorfrankierten Retourenscheine ausstellt und gezwungen ist, einen solchen Vorschuss auszuzahlen. Zum anderen kann der Verkäufer durch eine solche Verpflichtung zu sehr belastet werden, insbesondere in den Fällen, in denen sich nach einer Überprüfung herausstellt, dass das Verbrauchsgut mangelfrei war.
[54] Unter diesen Umständen verlangt der mit der Richtlinie 1999/44 angestrebte Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und des Verkäufers nicht, dass die Verpflichtung zur unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands außer der dem Verkäufer obliegenden Verpflichtung, dem Verbraucher die Kosten für den Transport des Verbrauchsgutes an seinen Geschäftssitz zu erstatten, auch noch die Verpflichtung umfasst, gegenüber dem Verbraucher für diese Kosten systematisch in Vorkasse zu treten.
[55] Allerdings verlangt dieser im Hinblick auf den Verbraucherschutz vorgenommene Ausgleich, wie aus den Randnummern 34 und 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die von den Verbrauchern übernommenen Transportkosten keine Belastung darstellen dürfen, durch die ein Durchschnittsverbraucher davon abgehalten werden könnte, seine Rechte geltend zu machen. Insoweit muss das nationale Gericht bei der Prüfung, ob ein Durchschnittsverbraucher durch eine solche Belastung davon abgehalten werden könnte, seine Rechte geltend zu machen, wie vom Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, wozu insbesondere Kriterien wie die Höhe der Transportkosten, der Wert des vertragswidrigen Verbrauchsgutes oder die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit des Verbrauchers gehören, seine Rechte geltend zu machen, falls der Verkäufer die vom Verbraucher vorgestreckten Transportkosten nicht erstattet.
[56] Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 II und IV der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Zur fünften und zur sechsten Frage
[57] Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 III i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes informiert hat, ohne dieses dem Verkäufer an seinem Geschäftssitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen, die Vertragsauflösung verlangen kann, weil nicht binnen einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen wurde.
[58] Insoweit ist festzustellen, dass durch Art. 3 III und V der Richtlinie eine klare Abfolge bei der Durchführung der verschiedenen Abhilfemaßnahmen festgelegt wird, auf die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch hat.
[59] So kann der Verbraucher gemäß Art. 3 III Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 zunächst die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
[60] Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann dieser gemäß Art. 3 V der Richtlinie eine Vertragsauflösung verlangen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44 handelt.
[61] Da die Richtlinie 1999/44, wie aus ihrem Art. 3 III und V i. V. mit dem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht, im Interesse der beiden Vertragsparteien der Erfüllung des Vertrags mittels einer der beiden zunächst vorgesehenen Abhilfen den Vorzug vor einer Auflösung des Vertrags gibt (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 Rn. 72 – Gebr. Weber und Putz), sieht sie bei Vertragswidrigkeit eines Verbrauchsgutes insoweit bestimmte positive Verpflichtungen sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer vor.
[62] So muss der Verbraucher, der die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wünscht, dem Verkäufer nach Art. 3 III Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 eine ausreichende Möglichkeit geben, diesen Zustand beim vertragswidrigen Verbrauchsgut herzustellen. Hierfür hat er den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit und die von ihm gewünschte Abhilfe – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – zu unterrichten. Außerdem muss der Verbraucher dem Verkäufer das vertragswidrige Verbrauchsgut bereitstellen.
[63] Der Verkäufer muss eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich binnen einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vornehmen und darf dies nur ablehnen, wenn es unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Wie aus Randnummer 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann der Verbraucher die Vertragsauflösung nur verlangen, wenn der Verkäufer seinen entsprechenden Verpflichtungen aus Art. 3 III der Richtlinie 1999/44 nicht nachgekommen ist.
[64] Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens über den Ort, an dem der streitige Gegenstand dem Verkäufer bereitzustellen ist, weder eine Vereinbarung getroffen noch gesprochen hatten. Dagegen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Verbraucher, Herr Fülla, dem Verkäufer, Toolport, mitgeteilt hat, dass das Verbrauchsgut Mängel habe, und dass er Toolport aufgefordert hatte, den vertragsgemäßen Zustand an seinem Wohnsitz herzustellen, woraufhin dieses Unternehmen jedoch untätig geblieben war. Toolport erklärte lediglich, und zwar erstmals in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren, dass ihr das Verbrauchsgut an ihrem Geschäftssitz hätte bereitgestellt werden müssen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hätte im Hinblick auf die Eigenschaften der streitgegenständlichen Ware die Durchführung des Transports an den Geschäftssitz des Verkäufers für den Verbraucher eine „erhebliche Unannehmlichkeit“ i. S. von Art. 3 III der Richtlinie darstellen können.
[65] Insoweit ist festzustellen, dass der Verbraucher, der den Verkäufer eindeutig auf die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen konnte, hingewiesen und dem Verkäufer das Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, ohne dass der Verkäufer ihm mitgeteilt hätte, wo ihm das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist, oder eine andere hierauf gerichtete positive Handlung vorgenommen hätte, und der dem Verkäufer das Verbrauchsgut daher nicht an diesem Ort bereitgestellt hat, der ihm gemäß Art. 3 III Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, EU:C:2015:357 Rn. 61–63 – Faber).
[66] Dagegen kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen, bei deren Nichterfüllung der Verbraucher berechtigt ist, nach Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 die Vertragsauflösung zu verlangen, nicht nach, wenn er keine angemessene Maßnahme ergreift, um den vertragswidrigen Gegenstand wenigstens zu untersuchen; hierzu gehört auch, dem Verbraucher binnen einer angemessenen Frist mitzuteilen, an welchem Ort das vertragswidrige Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist.
[67] Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 III i. V. mit Art. 3 V zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann. …