- Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
- Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
- Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)
Sachverhalt: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung eines Pkw.
Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 05.08.2013 einen Pkw mit Kurzzulassung zum Preis von 35.328,01 €. Bezüglich der Kurzzulassung heißt es im Kaufvertrag: „Fahrzeug wird verkauft als Kurzzulassung auf H ohne Haltedauer. Bezahlung vor Übergabe“. Die Abholung des Fahrzeugs sollte durch ein von dem Kläger beauftragtes Unternehmen erfolgen.
Als unverbindlicher Liefertermin wurde Februar 2014 vereinbart. Der Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger in einer „Ergänzung zur Auftragsbestätigung“, dass er einen verbindlichen Liefertermin nicht mitteilen könne, weil es aufgrund der hohen Nachfrage zu Verzögerungen im Herstellerwerk komme. Weiter heißt es: „Wir werden unaufgefordert schriftlich auf Sie zukommen, sobald wir unverbindlich einen Liefertermin für Sie haben.“
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Beklagten, die in den streitgegenständlichen Kaufvertrag einbezogen wurden, sehen unter IV 2 vor, dass der Käufer den Verkäufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern könne zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung komme der Verkäufer in Verzug.
Das von dem Kläger gekaufte Fahrzeug wurde im Oktober 2013 an den Beklagten ausgeliefert und am 30.10.2013 auf diesen zugelassen. Mit E-Mail vom 04.11.2013 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass der Pkw eingetroffen sei und abgeholt werden könne. Diese E-Mail erreichte den Kläger wegen der Verwendung einer falschen E-Mail-Adresse aber nicht. Mit Schreiben vom 11.02.2014 übersandte der Beklagte dem Kläger den Fahrzeugbrief sowie die weiteren für die Ummeldung des Fahrzeugs erforderlichen Dokumente mit der Bitte, den Kaufpreis zu überweisen. Dieser wurde dem Konto des Beklagten am 19.03.2014 gutgeschrieben.
Am 04.04.2014 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug dem Kläger übergeben. Als Kompensation für etwaige Unannehmlichkeiten lieferte der Beklagte dem Kläger zudem einen Satz Winterreifen im Wert von 800 €, ohne diesen zu berechnen.
Mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2014 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung – erfolglos – zur Zahlung von 10.010 € auf.
Er ist der Ansicht, dass ihm wegen einer Wertminderung des Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. ein Minderungsanspruch in dieser Höhe zustehe, weil der Beklagte eine Nutzung des Pkw im Zeitraum vom 30.10.2013 bis zum 04.04.2014 schuldhaft vereitelt habe. Er, der Kläger, habe bezogen auf diesen Zeitraum einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 65 € pro Tag erlitten. Insoweit behauptet der Kläger, der Beklagte habe im Februar 2014 in einem Telefonat seiner – des Klägers – Ehefrau E mitgeteilt, dass der neue Pkw dem Kläger frühestens in der 14. Kalenderwoche 2014 übergeben werden könne. Außerdem macht der Kläger geltend, es ihm nicht zumutbar gewesen sei, seinen sieben Jahre alten Pkw VW Passat zu nutzen; vielmehr sei er auf die Nutzung eines Fahrzeugs mit sieben Sitzen angewiesen gewesen. Er habe nämlich drei Kinder, die alle einen Kindersitz benötigten. Drei Kindersitze passten aber nicht nebeneinander auf die Rückbank des VW Passat. Bringe man einen Kindersitz auf dem Beifahrersitz an, könne nicht die gesamte Familie mitfahren, da auf der Rückbank neben zwei Kindersitzen nicht auch noch ein Erwachsener Platz finde. Zudem müsse außer den Kindern regelmäßig auch deren Großmutter transportiert werden. Er, der Kläger, habe vor diesem Hintergrund für eine vom 02.03. bis 09.03.2014 dauernde Urlaubsreise nach Seefeld, Österreich, Bahnfahrkarten für seine Ehefrau und seinen ältesten Sohn erwerben müssen, da fünf Personen und das Urlaubsgepäck nicht in sein bisheriges Fahrzeug gepasst hätten.
Schließlich – so macht der Kläger geltend – sei Pkw, den er von dem Beklagten erworben habe, mangelhaft. Denn er habe bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt, ein Fahrzeug mit Tageszulassung zu sein, weil er dafür bereits zu lange auf den Beklagten zugelassen gewesen sei. Durch die lange Standzeit von fünf Monaten (30.10.2013 bis 04.04.2014) sei eine Wertminderung eingetreten. Außerdem stehe ihm, dem Kläger, wegen der verspäteten Auslieferung des Fahrzeugs nur eine verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung, denn diese habe mit der Erstzulassung des Pkw am 30.10.2013 begonnen. Eine Garantieverlängerung um zwölf Monate koste 314 €.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens habe. Denn der von ihm, dem Beklagten, angegebene unverbindliche Liefertermin sei erst mit Ablauf des 28.02.2014 überschritten gewesen. Gemäß seiner – des Beklagten – Neuwagen-Verkaufsbedingungen hätte ihn der Kläger erst sechs Wochen später, mithin nach dem 11.04.2014, zur Lieferung des Fahrzeugs auffordern können; tatsächlich sei die Lieferung jedoch vor dem 11.04.2014 erfolgt. Sollte der Kläger gleichwohl einen Schadensersatzanspruch haben, müsse er sich darauf jedenfalls den Wert der Winterreifen (800 €) anrechnen lassen. Der Beklagte behauptet außerdem, einer seiner Mitarbeiter habe versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen, nachdem dieser auf die E-Mail vom 04.11.2013 nicht reagiert habe. Es sei dem Mitarbeiter aber nicht gelungen, einen Termin für die Fahrzeugübergabe zu vereinbaren, weil weder der Kläger noch dessen Ehefrau zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar gewesen sei.
Die Klage hatte (lediglich) in Höhe von 721,75 € nebst Zinsen Erfolg.
Aus den Gründen: I. … Die Klage ist in Höhe von 721,75 € begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung des Pkw in Höhe von 656,34 € sowie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der verkürzten Garantiezeit in Höhe von 65,41 €.
1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch Erstattung der Wertminderung für das streitgegenständliche Fahrzeug, in Höhe von 656,34 €, die sich daraus ergibt, dass der Pkw mehr als 30 Tage auf den Beklagten zugelassen war, aus § 437 Nr. 2 Fall 2, § 433 I 2, § 434 I 1, § 441 I, III und IV BGB (Minderung).
a) Der Pkw war – unabhängig von der Frage des vereinbarten Liefertermins – mangelhaft gemäß § 434 I 1 BGB, da er im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit besaß. Gemäß Kaufvertrag schuldete der Beklagt einen Pkw mit Kurzzulassung. Eine Kurzzulassung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Fahrzeug maximal eine Zulassung auf einen Händler aufweist, die den Zeitraum von 30 Tagen nicht überschreitet (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 632 ff.). Dies war bei dem von dem Kläger erworbenen Pkw weder im Februar 2014, als die Fahrzeugpapiere übersandt worden waren, noch im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger im April 2014 der Fall. Der Pkw verfügte im Februar 2014, als der Kläger von dem Beklagten darüber informiert wurde, dass der Pkw zur Abholung bereit stehe, bereits über eine Zulassung auf den Beklagten von 3½ Monaten.
b) Der Höhe nach beläuft sich die Wertminderung auf 656,34 €.
Nach § 441 III BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
aa) Entscheidend ist damit vorliegend der Wertverlust, den der Pkw dadurch erlitten hat, dass er nicht über eine Kurzzulassung von bis zu 30 Tagen, sondern über eine deutlich längere Zulassung verfügte. Der eingetretene Wertverlust liegt mithin in der verspäteten Herausgabe und bemisst sich nach dem Wertverlust, den der Pkw in diesem, von dem Beklagten zu vertretenden Zeitraum erlitten hat. Der Zeitraum beläuft sich auf 2½ Monate, nämlich den Zeitraum vom 30.11.2013 bis zum 14.02.2014.
(1) Der Zeitraum vom 31.10.2013 bis zum 30.11.2013 ist bei der Bemessung der Wertminderung nicht zu berücksichtigen, da der Käufer eine Zulassungsdauer von bis zu 30 Tagen auch bei einer Kurzzulassung hinzunehmen hat (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 632 ff.), mithin kein berücksichtigungsfähiger Wertverlust eintritt.
(2) Nicht zu vertreten hat der Beklagte auch einen Wertverlust des Pkw, der nach dem 14.02.2014 eingetreten ist. Den Kläger traf ab diesem Zeitpunkt die Gefahrtragung gemäß § 446 Satz 1 und 3, § 293 BGB. Der Kläger befand sich ab dem 14.02.2014 in Annahmeverzug, da er die ihm seitens des Beklagten angebotene Leistung nicht angenommen hatte. Mit Schreiben vom 11.02.2014, eingegangen bei dem Kläger am 14.02.2014, hat der Beklagte dem Kläger die vertraglich geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Der Beklagte schuldete lediglich die Bereitstellung des Pkw, eine Lieferung des Pkw an den Wohnort des Klägers nach W. schuldete er hingegen nicht, da die Abholung durch ein von dem Kläger beauftragtes Unternehmen erfolgen sollte.
Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe gegenüber der Zeugin E im Rahmen eines Telefonats am 14.02.2014 geäußert, dass eine Bereitstellung des Fahrzeugs frühestens in der 14. Kalenderwoche erfolgen könne, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Nach den Angaben der Zeugin ist von Beklagtenseite lediglich geäußert worden, dass eine Überführung des Pkw nach W. nicht vor dem 28.02.2014 und damit nicht vor dem seitens des Klägers geplanten Winterurlaub am 02.03.2014 erfolgen könne. Eine solche war jedoch unstreitig nicht geschuldet. Dass aber ein Mitarbeiter gegenüber der Zeugin geäußert habe, dass das Fahrzeug bei dem Beklagten nicht zur Abholung bereitstehe, hat sie nicht bestätigt. Dies würde schließlich auch zu dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 11.02.2014 in Widerspruch stehen, das ebenfalls keinen Hinweis darauf enthält, dass das Fahrzeug nicht zur Abholung bereitstehe. Zu den weiteren Verzögerungen der Auslieferung ist es nach den Angaben der Zeugin auch deshalb gekommen, weil man noch über eine Kompensation betreffend die späte Bereitstellung des Pkw mit dem Beklagten unter Einschaltung des Autovermittlers verhandelt habe. Es sei ferner ein Angebot des Beklagten abzuwägen gewesen, den Pkw gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Letztlich sei auch der Kaufpreis erst am 19.03.2014 mit Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ausgeglichen worden.
bb) Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Minderung in Höhe des Wertverlustes, den der Pkw in der Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.02.2014 erlitten hat. Dieser beläuft sich ausweislich der insgesamt überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen S im Rahmen seines Sachverständigengutachtens vom 05.04.2017 und vom 31.07.2017 auf 656,34 €.
2. Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Kfz-Kaufvertrag vom 05.08.2013, nämlich der unterlassenen Information des Klägers über die Anlieferung und Bereitstellung des Pkw bei dem Beklagten, aus § 280 I BGB in Höhe von 65,41 € für die verkürzet Garantiezeit des Pkw zu.
a) Der Beklagte hat die Pflicht verletzt, den Kläger zeitnah darüber zu informieren, dass der seitens des Klägers erworbene Pkw an den Beklagten geliefert und auf den Beklagten bereits am 30.10.2013 zugelassen worden ist.
aa) Hierzu wäre der Beklagte aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet gewesen, denn der Kläger hatte einen Anspruch darauf, den Pkw alsbald nach Anlieferung bei dem Beklagten zu erhalten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus der Tatsache, dass als unverbindlicher Liefertermin Februar 2014 vereinbart worden ist (Ziffer IV 2 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen). Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt vorliegend nicht in der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins, sondern darin, dass der Kläger nicht darüber informiert worden ist, dass der Pkw bei dem Beklagten zur Abholung bereit steht. Der Kläger kannte den Termin der Anlieferung bei dem Beklagten nicht. Zudem hatte sich der Beklagte ausweislich der „Ergänzung zur Auftragsbestätigung“ verpflichtet, den Kläger unaufgefordert schriftlich zu informieren, sobald ein unverbindlicher Liefertermin feststehe. Auch hat der Beklagte den Kläger von Nachfragen abgehalten, indem er darauf hinwies und um Verständnis bat, dass er keinerlei weitere Informationen telefonisch oder schriftlich geben könne. Schließlich war als unverbindlicher Liefertermin im Kaufvertrag Februar 2014 angegeben, sodass vorher kein Anlass für den Kläger zur Nachfrage bestand.
bb) Diese nebenvertragliche Informationspflicht über das Eintreffen des Pkw hat der Beklagte verletzt. Die E-Mail vom 04.11.2014 hat den Kläger nicht erreicht, weil sie eine falsche E-Mail-Adresse enthielt. Soweit der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter habe, nachdem eine Rückmeldung des Klägers ausgeblieben sei, versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen, um mit ihm einen Abholtermin zu vereinbaren, er habe jedoch weder den Kläger noch dessen Ehefrau zu den üblichen Geschäftszeiten erreicht, entlastet dies den Beklagten nicht. Er ist damit seiner Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen lediglich während der normalen Geschäftszeiten vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Nach seinen eigenen Angaben konnte er mithin nicht davon ausgehen, dass den Kläger die Information auch erreicht hat. Hierzu wäre eine schriftliche Information erforderlich gewesen.
b) Dem Kläger ist durch die pflichtwidrig verspätet erteilte Information über das Eintreffen des Pkw ein weiterer, über den oben unter I 1 b der Gründe bezifferten Wertverlust hinausgehender Schaden in Höhe von 65,41 € aufgrund einer verkürzten Garantiezeit von 2½ Monaten entstanden. Ausweislich der E-Mail [des Fahrzeugherstellers] vom 11.07.2016 begann die Garantiezeit für das streitgegenständliche Fahrzeug am 30.10.2013 und war mithin für den Kläger verkürzt.
Ausweislich der E-Mail [des Fahrzeugherstellers] vom 02.04.2015 belaufen sich die Kosten für eine einjährige Verlängerung der Garantiezeit auf 314 €, sodass der Schaden des Klägers für eine um 2½ Monate verkürzte Garantiezeit mit \(\left(\left[{\frac{\text{314 €}}{12}}\right]\times\text{2,5} = \right) \text{65,41 €}\) [richtig: 65,42 €] zu beziffern ist.
Dem Beklagten ist eine verkürzte Garantiezeit von 2½ Monaten zuzurechnen. Den Zeitraum bis zum 30.11.2013 hat der Kläger nach der gesetzlichen Wertung (vgl. oben unter I 1 b aa (1) der Gründe) hinzunehmen. Gleiches gilt für den Zeitraum ab dem 14.02.2014, da der Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2014 seiner Informationspflicht hinreichend gerecht geworden ist.
c) Ein darüber hinausgehender Schaden ist dem Kläger durch die verspätete Information seitens des Beklagten über die Anlieferung des Pkw nicht entstanden.
aa) Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem ihm der streitgegenständliche Pkw nicht zur Verfügung stand.
Zwar kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei Verletzung vertraglicher Pflichten grundsätzlich bestehen (BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Nach ständiger Rechtsprechung kann Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangt werden, auch wenn keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt worden sind (BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, NJW 2008, 915 Rn. 6 m. w. Nachw.). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat (BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, NJW 2008, 915 Rn. 6 m. w. Nachw.). Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist.
Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2000 – 1 U 157/99, juris Rn. 45). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeugs wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH, Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008 – 1 U 198/07, NJW 2008, 1964). Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008 – 1 U 198/07, NJW 2008, 1964, 1965).
Das ist vorliegend der Fall. Dem Kläger stand mit seinem ursprünglichen Pkw VW Passat weiterhin ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Einem VW Passat kommt nach Ansicht der Kammer ein zumindest ähnlicher Nutzungswert wie dem bei der Beklagten erworbenen neuen Pkw zu. Dem Kläger war die Nutzung auch zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem von dem Beklagten erworbenen Pkw um ein Neufahrzeug gehandelt hat, das im Innenraum etwas größer war und über sieben Sitze verfügte. Damit kommt ihm zwar kein identischer, dennoch aber ein durchaus ähnlicher Nutzungswert zu, worauf es entscheidend ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008 – 1 U 198/07, NJW 2008, 1964, 1965). Ein ähnlicher Nutzungswert ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil – wie von Klägerseite behauptet – in einem VW Passat drei Kinder nicht in einem Kindersitz befördert werden können. Auch in einem VW Passat ist eine Beförderung von drei Kindern in einem Kindersitz – wenn auch vielleicht nicht mit jedem im Handel zu erwerbenden Kindersitzmodell – ohne Weiteres verkehrssicher möglich. Das gilt auch, wenn insgesamt fünf Personen, also zwei Erwachsene und drei Kinder den Pkw nutzen. Soweit der Kläger vorträgt, er sei auf die sieben Sitze angewiesen gewesen, hat er dies nicht hinreichend konkret dargelegt. Er hat zwar erklärt, dass die Großmutter der Kinder, die Mutter der Zeugin E, gelegentlich mit in dem Auto transportiert werde. Wann und zu welchen Gelegenheiten und insbesondere, ob dies im Beisein der gesamten Familie geschieht, hat er aber nicht dargelegt. Dies lässt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin E entnehmen. Nach ihren Angaben ist sie lediglich auf eine gemeinsame Nutzung mit ihren drei Kindern und ihrer Mutter angewiesen. Nach alledem stand dem Kläger mit seinem VW Passat ein Pkw mit ähnlichem Nutzungswert zur Verfügung.
bb) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bahnfahrt seiner Frau und des ältesten Sohns vom 02.03.und 09.03.2014 in den Urlaub nach Seefeld in Tirol in Höhe von 60,60 €. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Transport der Familienmitglieder und ihres Gepäcks in dem ursprünglichen Pkw VW Passat nicht möglich gewesen ist, worauf die Kammer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 hingewiesen hatte. Grundsätzlich ist auch ein VW Passat für eine Urlaubsreise für fünf Personen geeignet, das gilt auch für eine Familie mit drei Kindern, die auf Kindersitze angewiesen sind. Soweit der Kläger meint, in dem neuen Pkw hätte mehr Gebäck transportiert werden können, hat er nicht dargelegt, welche Gepäckstücke konkret nicht in den VW Passat gepasst haben, aber in dem streitgegenständlichen Pkw Platz gefunden hätten.
cc) Der eingetretene Wertverlust ist bereits durch die Minderung (vgl. oben unter I 1 der Gründe) ausgeglichen.
3. Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht aufgrund des bei der 16. Zivilkammer anhängigen Verfahrens ausgeschlossen, da im dortigen Verfahren ein anderer Mangel, die Abgassoftware, sowie dessen Beseitigung streitgegenständlich sind.
4. Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht durch Erfüllung (§§ 362, 364 BGB) aufgrund der an den Kläger gelieferten Winterreifen im Wert von 800 € erloschen. Diese wurden dem Kläger zum Ausgleich etwaiger Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der verspäteten Information, nicht jedoch zur Kompensation des Wertverlustes sowie der verkürzten Garantiezeit ohne Berechnung geliefert.
5. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 I 1, 288 I BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 05.06.2014 ab dem 20.06.2014 in Verzug. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.08.2019 – 3 U 6/19 – zurückgewiesen. In dieser Entscheidung heißt es:
„Der Kläger kann keine über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 656,34 € hinausgehende Wertminderung verlangen; ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile besteht nicht.
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer an dem streitgegenständlichen Fahrzeug infolge der verspäteten Auslieferung eingetretenen Wertminderung sind die Vorschriften der §§ 433 I, 434 I 1, § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I und III, 281 BGB.
Richtig ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung von der Mangelhaftigkeit des an den Kläger übereigneten Pkw ausgegangen, da der Pkw als Kurzzulassung verkauft wurde, die Auslieferung an den Kläger aber erst nach Ablauf des für eine Kurzzulassung noch tolerablen Zeitraumes von maximal 30 Tagen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 632) erfolgte.
Die Berufungseinwände des Klägers gegen die landgerichtliche Ermittlung der Höhe des ihm zustehenden Anspruchs auf Erstattung der an dem Fahrzeug eingetretenen Wertminderung verfangen nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Listenpreis (46.839,99 €) des an ihn mit Vertrag vom 13.08.2013 veräußerten Fahrzeugs für die Berechnung der Wertminderung unerheblich. Die Berechnung der dem Kläger zu ersetzenden Wertminderung hat vielmehr von dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 34.170 € auszugehen. Das rechtfertigt sich mit folgenden Erwägungen:
Zu ersetzen ist eine dem Kläger entstandene Vermögenseinbuße. In Bezug auf die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem tatsächlich vereinbarten und bezahlten Kaufpreis ist dem Kläger jedoch keine Einbuße entstanden, da er den Listenpreis nicht zahlen musste. Deshalb wendet der Kläger auch ohne Erfolg ein, ihm dürfe der Vorteil eines ‚guten Geschäfts‘ nicht genommen werden. Zu ersetzen sind vielmehr nur tatsächlich entstandene Vermögenseinbußen, hier die dem Kläger wegen der späten Auslieferung des Pkw entstandenen Nachteile. Die vom Kläger für richtig gehaltene Betrachtungsweise würde stattdessen dazu führen, dass das Ganze für ihn ein ‚doppelt gutes Geschäft‘ wäre, da er einen höheren Wertersatz erhalten würde und trotzdem nur den um den ihm gewährten Rabatt gekürzten Kaufpreis zahlen musste.
Auf die hier erforderliche Berechnung der Höhe eines entstandenen Schadens findet die Vorschrift des § 287 ZPO Anwendung. In diesem Rahmen ist der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis eine taugliche Anknüpfungstatsache zur Ermittlung des entstandenen Schadens und vorzugswürdig gegenüber einer Schadensermittlung ausgehend vom Listenpreis. Es ist nämlich fernliegend, dass ein Listenpreis dem tatsächlichen Wert (dem Marktwert) eines Neuwagens entspricht. Der Listenpreis ergibt sich vielmehr aus den ‚unverbindlichen Preisvorgaben‘ des Herstellers. Der Listenpreis wird am Markt jedoch üblicherweise nicht gezahlt; im Bereich des Neuwagenhandels ist es stattdessen allgemein üblich, dass Rabatte, in welcher Form oder mit welcher Begründung auch immer, gewährt werden. Soweit der Kläger meint, die Schadenberechnung dürfe nicht von dem jeweils im Einzelfall erzielten Preisnachlass abhängen, da sie damit dem Zufall überlassen bliebe, rechtfertigt das keine andere Betrachtungsweise. Der Käufer nämlich, der nur einen geringen Preisnachlass erzielt, hat im Falle der verspäteten Auslieferung auch eine höhere Vermögenseinbuße hinzunehmen, da er auch einen höheren Kaufpreis zahlen musste.
Schließlich kann zur Rechtfertigung des hiesigen Wegs der Schadensermittlung auch auf die Grundsätze verwiesen werden, die für die Berechnung des im Falle einer Minderung zu erstattenden Minderwertes gelten. Gemäß § 441 III BGB gilt für die Minderung des Kaufpreises, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, der sich aus einem Vergleich des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand einerseits mit dem tatsächlichen Wert der Sache andererseits ergibt. Es entspricht für die Minderung allgemeiner Meinung, dass grundsätzlich vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. [2019], § 441 Rn. 12).
Entgegen der vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.07.2019 vertretenen Auffassung hat der Listenpreis auch nicht in der Weise in die Berechnung der Wertminderung einzufließen, dass dieser ins Verhältnis zu dem sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Wert zum 14.02.2014 gesetzt wird und die sich errechnende prozentuale Wertminderung zu ersetzen ist. Der Kläger verkennt, dass der Listenpreis für ihn allein insoweit von Bedeutung gewesen sein mag, als anhand des Listenpreises seinerzeit der Kaufpreis und der gewährte Rabatt ermittelt wurden; für die Berechnung des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens ist der Listenpreis indes aus den oben dargestellten Gründen unerheblich.
Maßgeblich für die dem Kläger zu ersetzende Wertminderung ist die sich nach den Verhältnissen am Markt ergebende Wertminderung. In dem vom Landgericht dazu eingeholten Sachverständigengutachten ist dieser jährliche Marktwertverlust mit gerundet 9,2 % angegeben worden und auf dieser Grundlage der auf den Zeitraum der dem Beklagten anzulastenden Verspätung der Auslieferung von 2,5 Monaten mit gerundet 1,9 % errechnet worden. Einwände gegen die vom Sachverständigen ermittelten Marktwerte und die darauf beruhende Berechnung der Wertminderung mit dem Betrag von 656,34 € hat der Kläger ebenso wenig erhoben wie gegen den vom Landgericht als dem Beklagten anzulastenden Verzögerungszeitraum vom 30.11.2013 bis zum 14.02.2014.
Der vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht.
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften der §§ 433 I, §§ 280 I und II, 286 BGB, denn der Beklagte hat seine nebenvertragliche Pflicht zur zeitnahen Information des Klägers darüber, dass der erworbene Pkw zur Übergabe bereitstehe, nicht erfüllt und befand sich mit seiner kaufvertraglichen Übergabepflicht in Schuldnerverzug.
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines privat genutzten Kfz. Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht sind der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Der Anspruch entfällt indes, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286; OLG Köln, Beschl. v. 16.04.2018 – 5 U 85/17, juris Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. [2019], § 249 Rn. 42).
Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger der Einsatz seines Altwagens VW Passat möglich und zumutbar war. Diese Wertung konnte das Landgericht auch ohne Einholung des vom Kläger zu den Platzverhältnissen im Altfahrzeug beantragten Sachverständigengutachtens treffen.
Zum einen ist es unstreitig, dass der Kläger seinen VW Passat im fraglichen Zeitraum weitergenutzt hat, dies mithin möglich war. Dabei kann unterstellt werden, dass dies unbequem und beengt war.
Zum anderen war die Weiternutzung im Alltag auch zumutbar. Dass nämlich bei jeder einzelnen Fahrt alle fünf Familienmitglieder im Auto gewesen sind, kann schon nicht angenommen werden; die Aussage der Ehefrau des Klägers legt es vielmehr nahe, dass sie den VW Passat überwiegend im Alltag zusammen mit den Kindern genutzt hat. Das Platzproblem stellte sich bei diesen Fahrten also schon nicht. Soweit die Schwiegermutter des Klägers mitgefahren sein soll, dürfte es sich – anderes trägt der Kläger jedenfalls nicht konkret vor – nur um einzelne und wohl eher kurze Fahrten gehandelt haben. Hinzu kommt, dass sich das Platzproblem im VW Passat schon mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 gestellt hat, die Kaufentscheidung für den beim Beklagten erworbenen Pkw mit sieben Sitzen aber erst im Jahr 2013 gefallen ist. Dementsprechend war die Nutzung des VW Passat schon vorher (tatsächlich) möglich und ist auch nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich geworden. Dass dies dem Kläger auch zumutbar war, belegt sein eigenes Verhalten, die Nutzung des VW Passat trotz der beengten Platzverhältnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren fortzusetzen. Dementsprechend können die beengten Platzverhältnisse ausschließlich als Motiv für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw bewertet werden, zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung des VW Passat führen die Platzverhältnisse indes nicht.“