- Bessert der Verkäufer die Kaufsache nach oder unternimmt er einen Nachbesserungsversuch, führt das nicht ohne Weiteres dazu, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB). Insbesondere kann darin, dass der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer im Anschluss an die Nachbesserung bzw. den Nachbesserungsversuch wieder übergibt, keine (zweite) „Ablieferung“ i. S. von § 438 II BGB gesehen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen. Dieser kann deshalb allenfalls angenommen werden, wenn es um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung geht und die Maßnahmen des Verkäufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung anzusehen sind.
- Ein konkludentes Anerkenntnis der Pflicht zur Nachbesserung ist nur anzunehmen, wenn der Verkäufer nicht lediglich aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Ob das der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei vor allem der Umfang und die Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961).
- Ein Verkäufer (hier: eines Wohnwagens), der auf der Grundlage einer von ihm oder dem Hersteller – freiwillig – übernommenen Garantie Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erkennt damit nicht konkludent an, gewährleistungsrechtlich (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – 3 O 151/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18)
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten im April 2013 einen Wohnwagen. Gegenstand des Kaufvertrags war auch die Montage eines Heckfahrradträgers für zwei Fahrräder durch die Beklagte. Der Wohnwagen wurde dem Kläger am 27.06.2013 übergeben.
Nachdem dem Kläger aufgefallen war, dass während des Sommerurlaubs 2013 Regenwasser durch die Außenhaut des Wohnwagens in das Innere eingedrungen war, reparierte die Beklagte im Januar 2014 unter „Garantieauftrag GA 12019-13-0039“ einen Dichtring um ein Kabel an der Rückleuchte. Darüber hinaus zahlte sie 500 € an den Kläger als „Wertausgleich“ für den Feuchtigkeitsschaden. Im Sommer 2015 stellte der Kläger erneut Feuchtigkeitsschäden fest. Er vermutete als Ursache für die Undichtigkeit seines Wohnwagens eine unsachgemäße Anbringung des Heckfahrradträgers und leitete mit Schriftsatz vom 11.11.2015, eingegangen beim LG Bad Kreuznach am 12.11.2015, ein selbstständiges Beweisverfahren ein.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm die aufgrund der Undichtigkeit des Wohnwagens entstandenen Schäden (Reparaturkosten, Wertminderung) unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen. Die Ursache der Undichtigkeit sei ihr zuzurechnen und durch den im Januar 2014 unternommenen Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden. Der Nachbesserungsversuch habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt; jedenfalls aber habe die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens die Verjährung gehemmt. Die Beklagte habe in unverjährter Zeit zu keiner Zeit erklärt, zu weiteren Mangelbeseitigungsversuchen nicht bereit zu sein.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Ansicht, sämtliche Gewährleistungsansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 27.06.2015 verjährt, da der Wohnwagen dem Kläger am 27.06.2013 übergeben wurde. Zu einem Neubeginn oder einer Hemmung der Verjährung sei es nicht gekommen; die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellte Ursache für den Wassereintritt sei eine andere als die, die sie – die Beklagte – im Januar 2014 beseitigt habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Beklagte hat mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Wertminderungen ist nicht durchsetzbar. Es ist mit Ablauf des 27.06.2015 gemäß § 188 II BGB Verjährung eingetreten. Die Beklagte ist gemäß § 214 I BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist hier gemäß § 438 II BGB der Zeitpunkt der Übergabe des Wagens, welche unstreitig am 27.06.2013 stattgefunden hat. Nach dem Ablauf von zwei Jahren gemäß § 438 III BGB sind jegliche Gewährleistungsansprüche verjährt.
Entgegen der Ansicht des Klägers hatten die Reparaturarbeiten im Januar 2014 nicht einen Neubeginn der Verjährung zur Folge.
Insoweit lässt zunächst alleine eine Reparatur, sollte sie im Rahmen einer Nachbesserung erfolgen, die Verjährung nicht ohne Weiteres neu beginnen. Dies sieht der Gesetzgeber gerade nicht vor. Insbesondere kann in einer Nacherfüllung nicht eine Art „Zweitablieferung“ i. S. von § 438 II BGB gesehen werden. Dagegen spricht schon die systematische Stellung des § 438 II BGB, denn diese Vorschrift bringt nur den selbstverständlichen Gedanken zum Ausdruck, dass eine Verjährung erst beginnt, wenn die Kaufsache in den Machtbereich des Käufers gelangt. Außerdem war dem Gesetzgeber bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung dieses Problem bekannt. Ein Neubeginn der Verjährung als stete Rechtsfolge einer Nacherfüllung wurde trotzdem nicht in das neue Schuldrecht aufgenommen (OLG Celle, Urt. v. 20.06.2006 – 16 U 287/05). Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die ausnahmsweise einen Neubeginn der Verjährung rechtfertigen. So kann ein Neubeginn der Verjährung allenfalls angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05 Rn. 16).
Es ist zunächst nicht nachgewiesen, dass die Reparatur im Januar 2014 fehlgeschlagen ist, es sich also um denselben Mangel handelt. Insoweit spricht gegen diese Annahme insbesondere der lange Zeitablauf bis August 2015, bis ein erneuter Wassereintritt festgestellt wurde. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger hierzu mit, dass der streitgegenständliche Wohnwagen in dieser Zeit für zwei längere Urlaubsfahrten von jeweils drei Wochen sowie zu mehreren Wochenendaufenthalten genutzt worden sei. Darüber hinaus ist unstreitig im Rahmen zweier Dichtigkeitsprüfungen durch den Hersteller keine Undichtigkeit festgestellt worden. Selbst wenn der Kläger hier in der mündlichen Verhandlung vorträgt, es habe nur wenig geregnet und die Dichtigkeitsprüfungen seien nicht unter realistischen Bedingungen durchgeführt worden, vermag dieser Vortrag Zweifel nicht auszuräumen. Hinsichtlich der Frage, ob es sich tatsächlich weiterhin um denselben Mangel handelt, trägt der Kläger die Beweislast. Nicht ausreichend ist hierbei insbesondere die Feststellung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren, die Undichtigkeit des Heckfensters sei „herstellerbedingt“. Dies sagt nicht aus, dass dieser Mangel auch bereits die Ursache für die Undichtigkeit im Januar 2014 war. Auch ein herstellerbedingter Fehler kann erst nach Ablauf der Verjährung auftreten.
Ob es sich nun um denselben Mangel handelt, kann jedoch im Hinblick darauf, dass es bereits an einem Anerkenntnis i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB fehlt, dahinstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war entbehrlich.
In den Reparaturarbeiten im Januar 2014 ist kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB zu sehen. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflichten handelte und handeln wollte (BeckOK-BGB/Henrich, Stand: 01.11.2017, § 212 Rn. 2, 4). Dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Insoweit ist hierbei zunächst der Umfang der Arbeiten und die Dauer der Reparatur zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961). Unstreitig ist im Januar 2014 lediglich ein Dichtring an einer Kabeldurchführung repariert worden. Dies stellt keine sonderlich umfangreiche Reparatur dar, sondern lässt die Möglichkeit durchaus offen, dass der Verkäufer hier nur im Rahmen von Kulanz oder in der Absicht agierte, einen Streit zu vermeiden.
Auch spricht die einhergehende Gutschrift in Höhe von pauschalen 500 € ohne weitergehende Prüfung eines möglicherweise tatsächlich eingetretenen Wertverlusts eher gegen eine Handlung im Rahmen von Gewährleistungspflichten und für eine Handlung in der Intention, einen Streit zu vermeiden und den Kunden zu binden.
Nicht zuletzt aber lief diese Reparatur unter dem Garantieauftrag GA 12019-13-0039, mithin im Rahmen der Garantie und nicht der Gewährleistung. Dies geht nicht nur aus den ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen K an ihn durch die Parteien herangetragenen Informationen, sondern auch aus der zur Akte gereichten Gutschriftbestätigung in Höhe von 500 € hervor. Garantie und Gewährleistung schließen sich zwar nicht gegenseitig aus, stehen aber in Konkurrenz zueinander. Insoweit stellt die Garantie eine freiwillige Leistung zugunsten des Käufers dar und ist häufig im Verhältnis zur Gewährleistung eine umfassendere Pflichtenübernahme. Wenn der Verkäufer unter einem Garantieauftrag tätig wird, beinhaltet dies keine konkludente Erklärung dahin gehend, auch im Rahmen etwaiger Gewährleistungspflichten tätig werden zu wollen oder sich zur Gewährleistung verpflichtet anzusehen.
Das Tätigwerden im Januar 2014 stellt nach Würdigung aller Umstände nicht mit der notwendigen Sicherheit ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB dar, ist mithin nicht ausreichend für die Annahme des Ausnahmefalls eines durch eine Reparatur nach Gefahrübergang ausgelösten Neubeginns der Verjährung. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin war daher auch entbehrlich. Der Tatsachenvortrag des Klägers, für den sie als Beweis angeboten war, war nicht bestritten, insbesondere nicht, dass es im Sommer 2015 zu einer Undichtigkeit gekommen ist.
Ob die Reparaturarbeiten im Januar 2014 während der Reparaturzeit den Ablauf der Verjährung gehemmt haben, kann mit Blick auf eine möglicherweise dadurch nur sehr kurze Verlängerung der Verjährungsfrist dahinstehen.
Die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im November 2015 konnte nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Hemmung gemäß § 204 I Nr. 7 BGB auslösen.
Weitergehende Anspruchsgrundlagen, für welche eine längere Verjährungsfrist gilt, treten nach Gefahrübergang hinter den gesetzlichen Regelungen zur Mängelgewährleistung zurück. Die spezielleren gesetzlichen Regelungen dürfen nicht unterlaufen werden. …
Hinweis: Der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18 – darauf hingewiesen, dass er erwäge, die Berufung des Klägers gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. In dem Hinweisbeschluss heißt es:
1. Die Voraussetzungen nach § 522 II Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
a) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen keine Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom April 2013 über einen Wohnwagen … zu. Das Landgericht hat zutreffenderweise einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises des Klägers nach § 437 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 BGB verneint, weil die Beklagte berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben hat.
b) Vorliegend findet auf den Kaufvertrag vom April 2013 die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung. Nach § 438 II BGB beginnt der Lauf der Verjährung mit der Ablieferung der Sache.
Die Übergabe des Wohnwagens an den Kläger erfolgte unstreitig am 27.06.2013. Nach Ablauf des Laufs der zweijährigen Verjährungszeit verjährten etwaige Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 188 II, 193 BGB am Montag, den 29.06.2015.
c) Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur des Dichtrings und eines Kabels im Bereich der Rückleuchte des Wohnwagens nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Verjährung geführt habe.
d) Ob Mängelbeseitigungsarbeiten oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung i. S. von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 I Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Urt. v. 08.07.1987 – VIII ZR 274/86, NJW 1988, 254 = NJW-RR 1988, 176 [Ls.] = juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961 = juris Rn. 11; OLG Celle, Urt. v. 20.06.2006 – 16 U 287/05, NJW 2006, 2643 = juris Rn. 9). Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Urt. v. 08.07.1987 – VIII ZR 274/86, NJW 1988, 254 = NJW-RR 1988, 176 [Ls.] = juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW-RR 1999, 2961 = juris Rn. 11; OLG Celle, Urt. v. 20.06.2006 – 16 U 287/05, NJW 2006, 2643 = juris Rn. 9; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 4150 ff., 4153).
e) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei der aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Reparatur des Wohnwagens im Januar 2014 um denselben Mangel gehandelt habe. Hiergegen spricht der lange Zeitablauf bis August 2015, bis erneut ein Wassereintritt in das Wageninnere festgestellt wurde.
f) Soweit der im selbstständigen Beweisverfahren vor dem LG Bad Kreuznach – 2 OH 15/15 – tätige Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) K in seinem Gutachten vom 29.07.2015, dort Seite 12, ausgeführt hat, dass eine Undichtigkeit im Bereich des Heckfensters vorgelegen habe, durch welche massiver Wassereintritt in das Fahrzeuginnere habe gelangen können, diese Gegebenheit mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten nicht mit dem Anbau des Heck-Fahrradträgers in Einklang gebracht werden könne, es sich vielmehr um eine konstruktionsbedingte Schwachstelle handele, die einen entsprechenden Wassereintritt zur Folge gehabt haben könne, ist nicht ersichtlich, dass diese Gegebenheit tatsächlich bereits auch Ursache für die Undichtigkeit im Januar 2014 war. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, kann ein herstellerbedingter Fehler auch erst nach Ablauf der Verjährung auftreten.
2. Das Landgericht führt mit Recht aus, dass die von der Beklagten im Januar 2014 durchgeführte Reparatur an dem Wohnwagen kein Anerkenntnis im Sinne einer Rechtspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB darstelle.
a) Ein Anerkenntnis ist jedes – auch tatsächliche – Verhalten, aus dem sich für den Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs jedenfalls dem Grunde nach bewusst ist. Der Gläubiger muss berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen (BGH, Urt. v. 27.01.2015 – VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 = BeckRS 2015, 05737 Rn. 8; BeckOK-BGB/Henrich, Stand: 01.05.2018, § 212 Rn. 2).
b) Die Zahlung eines Betrags in Höhe von 500 € durch die Beklagte an den Kläger zum ‚Wertausgleich‘ des Feuchteschadens ohne weitere Prüfung eines tatsächlich eingetretenen Wertverlusts ist verständigerweise dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte nicht eine Gewährleistungspflicht eingestehen wollte, sondern diese Zahlung vornahm, um einen Streit mit dem Kunden zu vermeiden.
c) Schließlich weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten im Januar 2014 durchgeführte Reparatur im Rahmen eines Garantieauftrags und nicht im Rahmen einer Gewährleistungsmaßnahme erfolgte (vgl. Stornorechnung C-Center vom 13.01.2014 mit dortigem Vermerk ‚GA 12019-13-0039‘).
d) Wird der Verkäufer im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, auch im Rahmen einer etwaigen Gewährleistungspflicht tätig werden zu wollen oder sich zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass aus dem Tätigwerden der Beklagten im Januar 2014 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB angenommen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
e) Die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG Bad Kreuznach – 2 OH 15/15 – war nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht geeignet, eine Hemmung der zuvor laufenden Verjährungsfrist gemäß § 204 I Nr. 7 BGB herbeizuführen.
3. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Schlussanträge.
a) Ohne Erfolg greift die Berufung die Ausführungen des Landgerichts an, dass Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt seien.
Der Kläger führt aus, das Landgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass die im Januar 2014 durchgeführte Reparatur unter der Bezeichnung ‚Garantieauftrag‘ gelaufen sei. Die Berufung meint, das Landgericht verkenne, dass ein gewerblicher Fahrzeughändler selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt und Verwendung des Begriffs einer ‚Garantie‘ arbeiten und handeln werde, wenn im Zeitpunkt der vorzunehmenden Reparatur noch ein Garantieanspruch des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs, und nicht – wie vom Landgericht angenommen – gegen den Verkäufer, bestehe. Ein Verkäufer eines Fahrzeugs werde selbstverständlich die vorzunehmenden Arbeiten einer Garantie zuschreiben, da er im Verhältnis zum Hersteller dann abrechnen könne. Hierfür werde Beweis angetreten.
b) Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Denn das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass die im Januar 2014 durchgeführten Reparaturarbeiten im Rahmen eines Garantieauftrags erfolgten. Dem ist der Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO entgegengetreten. Die landgerichtlichen Feststellungen entfalten gemäß § 314 ZPO insoweit Tatbestandswirkung (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 08.01.2013 – 3 U 731/12, ZfS 2013, 500 = juris Rn. 26).
c) Dem nunmehr gestellten Beweiserbieten, dass der ‚Garantieauftrag‘ nur zu Abrechnungszwecken der Beklagten gegenüber dem Hersteller des Wohnwagens erfolgt sei, durch Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten war deshalb nicht nachzugehen.
4. Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht nicht in ausreichender Weise zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden habe.
a) Die Argumentation des Klägers, dass das Landgericht zu Unrecht kein Anerkenntnis im Sinne einer Rechtspflicht angenommen habe, weil durch das Wort ‚Entschädigungssumme‘ nicht zum Ausdruck gebracht werden könne, dass ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung bestehe, verfängt nicht. Denn wie ausgeführt kann die als ‚Wertausgleich für Feuchteschaden Decorplatte Kraus GA 12019-13-0039‘ in der Stornorechnung des C-Centers vom 13.01.2014 geleistete Entschädigung auch als ‚Goodwill‘ gegenüber dem Kunden und zur Vermeidung von Streitigkeiten sowie gegebenenfalls als Maßnahme der Kundenbindung erfolgt sein.
Unerheblich ist, dass die Beklagte im Rahmen der im Jahre 2014 durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht erklärt habe, so die Berufung, nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gehandelt zu haben.
b) Nicht durchgreifend ist ferner der Vortrag der Berufung, dass die Feuchtigkeitsschäden in der Folge nur deshalb nicht aufgetreten seien, weil diese nur dann auftreten könnten, wenn der Wohnwagen mit Hecklast, das heißt hier: Fahrrädern, bewegt werde und dabei Niederschlagsereignisse zu verzeichnen seien, dies im Sommer 2014 nicht der Fall gewesen sei; ebenso, dass die Mangelerscheinungen selbst im Rahmen einer sogenannten Dichtigkeitsprüfung nicht hätten festgestellt werden können, weil solche Dichtigkeitsprüfungen nicht unter realistischen Bedingungen und insbesondere nicht mit einer Hecklast am streitbefangenen Wohnwagen durchgeführt werden, sondern es im Rahmen einer solchen Dichtigkeitsprüfung nicht zur Benässung der zu prüfenden Fahrzeuge komme.
5. Soweit der Kläger nunmehr Beweis für die Behauptung durch Zeugnis seiner Ehefrau anbietet dass die Feuchteschäden, die bereits die Reparaturarbeiten im Januar 2014 bedingt hätten, (wieder) an exakt der gleichen Stelle aufgetreten seien, war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. Denn ausweislich des im selbstständigen Beweisverfahren … erstellten Gutachten des Sachverständigen der Dipl.-Ing. (FH) K (dort S. 13) ist dort ausgeführt, dass das festgestellte Eindringen von Wasser in den Wageninnenraum auf eine unzureichende Abdichtung der Heckfensterdichtung zum Karrosserieaußenblech zurückzuführen sei. Demgegenüber betraf die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur einen Dichtring und ein Kabel im Bereich der Rückleuchte des Wohnwagens. Durch das Gutachten des Sachverständigen der … ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der im Januar 2014 von der Beklagten reparierte Schaden nicht mit dem von dem Kläger im Sommer 2015 festgestellten Schaden infolge des Eindringens von Wasser in den Wageninnenraum im Zusammenhang steht.“
Die Berufung wurde mit Beschluss des OLG Koblenz vom 06.11.2018 – 1 U 678/18 – zurückgewiesen.