- Nachbesserungsversuche des Verkäufers beeinflussen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers grundsätzlich nicht. Sie führen vielmehr nur dann zu einer Hemmung (§ 203 BGB) bzw. zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung dieser Ansprüche, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB schweben bzw. der Verkäufer seine Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB (konkludent) anerkennt.
- Nachbesserungsversuche eines Verkäufers können als konkludentes Anerkenntnis seiner Nacherfüllungspflicht (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) anzusehen sein. Ob in der Vornahme eines Nachbesserungsversuchs ein Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
- Der Käufer eines Neuwagens kann regelmäßig dann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer Mängelbeseitigungsarbeiten in dem Bewusstsein vornimmt, zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verpflichtet zu sein, wenn für das Fahrzeug (noch) eine Herstellergarantie besteht. In einem solchen Fall muss der Käufer vielmehr in der Regel annehmen, dass der Verkäufer ausschließlich im Rahmen der Herstellergarantie tätig wird.
- Schon wenn der Verkäufer die Kaufsache (hier: einen Neuwagen) nach einer Mängelrüge des Käufers prüft, schweben in der Regel zwischen dem Verkäufer und dem Käufer verjährungshemmende „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2018 – 9 U 83/16
Sachverhalt: Der Kläger bestellte im Juli 2008 bei der Beklagten, die ein Autohaus für bestimmte Luxusfahrzeuge unterhält, einen Ferrari F430 Spider F1 als Neuwagen zum Preis von 220.165 €. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Schreiben vom 22.07.2008. Am 26.02.2009 schloss der Kläger einen Leasingvertrag über das bestellte Fahrzeug, in dem die Leasinggeberin ihm sämtliche kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche abtrat. Die Leasinggeberin erwarb das gewünschte Fahrzeug von der Beklagten, die es dem Kläger im März 2010 zusammen mit einer Garantieurkunde übergab. Darin verpflichtete sich die Fahrzeugherstellerin, Mängel des Fahrzeugs in einem Zeitraum von 36 Monaten ab dem in der Garantieurkunde angegebenen Datum kostenfrei zu beheben. Der Pkw wurde am 23.03.2010 auf den Kläger zugelassen.
In der Folgezeit rügte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem mehrfach, dass das CST-System des Fahrzeugs mangelhaft sei. Die Einzelheiten der Mängelrügen des Klägers und die daraufhin von der Beklagten am Fahrzeug durchgeführten Arbeiten sind teilweise streitig.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 und vom 25.10.2012 verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags, weil die elektronischen Systeme des Fahrzeugs in bestimmten Fahrsituationen fehlerhaft arbeiteten und mehrere Versuche der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, fehlgeschlagen seien. Die Beklagte war zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht bereit.
Daraufhin erhob der Kläger Klage. In der Klageschrift vom 10.12.2012 führte er aus, er sei mit Blick darauf, dass die Leasinggeberin ihm ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche abgetreten habe, berechtigt gewesen, gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Die Elektronikmängel, auf die er den Rücktritt gestützt habe, seien schon bei der Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden gewesen, auch wenn sich die Mangelsymptome erst später – ab Oktober 2010 – beim Betrieb des Fahrzeugs gezeigt hätten. Die Beklagte bestritt, dass die behaupteten Mängel vorlägen und bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden gewesen seien. Außerdem machte sie geltend, dass mögliche Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.05.2016 abgewiesen, nachdem es unter anderem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Zwar sei das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw Mängel aufweise. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Mängel bereits im März 2010 vorhanden oder zumindest „angelegt“ gewesen seien. Daher sei die Beklagte zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht verpflichtet. Ob Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt seien, könne deshalb dahinstehen.
Das Berfungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es erwäge, die Berufung des Klägers gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung des Klägers dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Klägers sind in jedem Fall verjährt. Der Kläger kann wegen Verjährung keine Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs verlangen. Auf die vom Landgericht geprüfte Frage, ob bei Übergabe des Pkw Ferrari im März 2010 Mängel im Elektroniksystem des Fahrzeugs vorhanden waren, die Gewährleistungsansprüche rechtfertigen könnten, kommt es nicht an.
1. Die außergerichtlichen Schreiben vom 28.09.2012 und vom 25.10.2012 enthalten Rücktrittserklärungen. Die Rücktrittserklärungen sind gemäß § 218 I 1 BGB unwirksam, da ein entsprechender Gewährleistungsanspruch des Klägers (Nacherfüllungsanspruch) am 28.09.2012 bereits verjährt war.
Die Verjährungsfrist für einen Gewährleistungsanspruch betrug gemäß § 438 I Nr. 3, II BGB zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Aus der Zulassungsbescheinigung ergibt sich eine Übergabe am 23.03.2010. Mithin ist die Verjährungsfrist entweder am 23.03.2012 abgelaufen oder wegen einer geringen Zeit der Hemmung (s. dazu unten 3) wenige Wochen später.
Die dreijährige Herstellergarantie ändert nichts. Denn diese Garantie betrifft nur Ansprüche des Klägers gegen das Herstellerunternehmen in Italien. Auf Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin hat die Herstellergarantie keinen Einfluss. Es kommt daher nicht darauf an, zu welchem (möglicherweise abweichenden) Zeitpunkt der Fristlauf für die Herstellergarantie begann.
2. Der Kläger kann sich nicht gemäß § 212 I Nr. 1 BGB auf einen Neubeginn der Verjährung wegen eines Anerkenntnisses der Beklagten berufen. Denn die Beklagte hat in dem maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB abgegeben.
a) Führt ein Verkäufer nach einer Mängelrüge des Käufers Arbeiten zur Mängelbeseitigung aus, kann sich daraus im Einzelfall ein konkludentes Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB (rechtlich nicht identisch mit einem Anerkenntnis i. S. von § 781 BGB) ergeben. Entscheidend ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers bei einem Mängelbeseitigungsversuch nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits handelt, sondern in dem Bewusstsein, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise des Käufers. Es kommt bei Nachbesserungsarbeiten eines Verkäufers auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen; nur dann hat der Käufer Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Verkäufer sich bei einem Fehlschlag des Nachbesserungsversuchs später nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen wird. Die Beweislast für ein konkludentes Anerkenntnis und für die Umstände, die für eine entsprechende Würdigung des Verhaltens des Verkäufers erforderlich sind, obliegt dem Käufer (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Beschl. v. 23.08.2012 – VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11 f., 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2013 – I-5 U 5/13, juris Rn. 17; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. [2018], § 212 Rn. 4).
b) Zwischen den Parteien ist teilweise streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger gegenüber der Beklagten welche Mängel gerügt hat. Dies kann letztlich dahinstehen. Denn die Beklagte hat zumindest vor dem 21.08.2012 zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, welche der Kläger als Anerkenntnis hätte deuten können.
Die Beklagte hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie wegen der vom Kläger gerügten Elektronikmängel von einem Nacherfüllungsanspruch des Klägers im Sinne des Gewährleistungsrechts ausgehe. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch ein Mitarbeiter der Beklagten haben – zumindest vor dem 21.08.2012 – irgendwann dem Kläger bestätigt, dass die gerügten Mangelsymptome tatsächlich vorhanden seien. Vielmehr hat die Beklagte das Fahrzeug des Klägers einer Überprüfung unterzogen, ohne dabei eine eigene Kenntnis zu besitzen, ob und wann die gerügten Fehler auftraten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat – auch nach dem Vorbringen des Klägers – erstmals im August 2012, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, eigene Feststellungen zur vorgebrachten Fehlfunktion des CST-Systems getroffen. Wenn man in den Feststellungen des Geschäftsführers der Beklagten ein Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB sehen würde, wäre dieses im August 2012 … erfolgt (vgl. die informatorischen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 31.10.2013). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
Wenn der Verkäufer eines Neuwagens nach einer Mängelrüge Nachbesserungsarbeiten durchführt, deutet dies vielfach nicht darauf hin, dass er eine Nacherfüllungspflicht akzeptieren will. Denn es ist – auch aus der Sicht des Käufers – oft naheliegend, dass der Verkäufer Arbeiten nicht auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung, sondern aus Kulanz durchführen will. Dies ist insbesondere beim Kauf eines wertvollen Ferraris, wie im vorliegenden Fall, nicht fernliegend (vgl. zum Handeln eines Verkäufers aus Gründen der Kulanz BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 12 ff.).
Es kommt ein wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Für das streitgegenständliche Fahrzeug gab es eine Herstellergarantie. Die Herstellergarantie ging in einem wesentlichen Punkt über die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hinaus. Aus den Regelungen der vorgelegten Garantiebestimmungen ergibt sich, dass – anders als im Gewährleistungsrecht des BGB – zugunsten des Käufers eine Vermutung gelten sollte, dass Mängel, die im relevanten Dreijahreszeitraum auftraten, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Bei einer Herstellergarantie kommt es für den Verkäufer, der Nachbesserungsarbeiten durchführt, im Übrigen nicht darauf an, ob es (im Verhältnis zum Kunden oder im Verhältnis zum Hersteller) eine Verpflichtung zu diesen Arbeiten gibt; entscheidend ist für den Neuwagenverkäufer vielmehr allein, ob und wie er die Nachbesserungsarbeiten mit dem Hersteller abrechnen kann. Wegen der Herstellergarantie konnte der Kläger aus Nachbesserungsversuchen der Beklagten keinen Schluss ziehen, dass sie Verpflichtungen gemäß § 437 Nr. 1 BGB erfüllen wollte; vielmehr musste der Kläger bei Nachbesserungsversuchen der Beklagten davon ausgehen, dass sie ohne Rücksicht auf mögliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger allein im Rahmen der Herstellergarantie tätig wurde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in einem entsprechenden Fall
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Nachbesserungsversuche bei anderen Ferrari-Vertragshändlern (Autohaus S und Autohaus M in S.) für die Verjährungsfrage ohne Bedeutung sind, da sich aus dem Handeln anderer Unternehmen nichts für eine Erklärung der Beklagten i. S. von § 212 I 1 BGB herleiten lässt.
3. Es kommt zwar möglicherweise für einen gewissen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen) in Betracht. Eine solche mögliche Hemmung könnte jedoch nur kurze Zeiträume betreffen und hat einen Ablauf der Verjährungsfrist vor dem 21.08.2012 jedenfalls nicht verhindert.
a) Der Begriff „Verhandlungen“ in § 203 Satz 1 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 203 Rn. 2 m. w. Nachw.). Daher liegt es nicht fern, dass bei Gewährleistungsansprüchen eine Hemmung eintritt, wenn der Verkäufer nach einer Mängelrüge die Kaufsache einer Prüfung unterzieht und bestimmte Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführt (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 203 Rn. 2). Dabei kann die Hemmung sich jedoch nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Verkäufer die Prüfung vornimmt und in dem er bestimmte Arbeiten ausführt. Wenn diese Arbeiten – für den Käufer ersichtlich – beendet sind, endet auch die „Verhandlung“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB und der damit verbundene Zeitraum der Hemmung (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 203 Rn. 4).
b) Fahrzeugüberprüfungen und die durchgeführten Arbeiten konnten zu einer Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB nur dann führen, wenn die Beklagte selbst tätig wurde. Arbeiten anderer Unternehmen waren keine „Verhandlungen“ des Klägers mit der Beklagten und spielen für eine mögliche Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB von vorneherein keine Rolle.
Unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers und der Ausführungen im außergerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 28.09.2012 gab es möglicherweise eine „Verhandlung“ Ende 2010/Anfang 2011. Das Fahrzeug des Klägers wurde von der Beklagten am 15.12.2010 abgeholt und es wurden sodann Arbeiten im Januar 2011 durchgeführt. Eine „Verhandlung“ erstreckte sich daher höchstens auf die Zeit bis Ende Januar 2011, also auf insgesamt sechs Wochen. Soweit sich das Fahrzeug des Klägers im Winter 2010/2011 für einen längeren Zeitraum bei der Beklagten aufhielt, hat dies nichts mit einer „Verhandlung“ zu tun, da der Pkw Ferrari bei der Beklagten überwintern sollte. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers kann noch eine mögliche weitere Hemmung im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung am 17.02.2011 in Betracht kommen (vgl. die vorgelegte E-Mail des Zeugen S). Weitere Nachbesserungsversuche der Beklagten, die als „Verhandlung“ gedeutet werden könnten, sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die (möglichen) Verhandlungen konnten daher einen Eintritt der Verjährung vor dem 21.08.2012 in keinem Fall verhindern.
4. Außerhalb der Regelungen in § 212 I Nr. 1 BGB und § 203 Satz 1 BGB (Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis bzw. Hemmung bei Verhandlungen) spielen Nachbesserungsversuche der Beklagten für die Frage der Verjährung keine Rolle. Es gibt im Gesetz keine Regelung, dass Nachbesserungsversuche – unabhängig von den allgemeinen Regelungen im Verjährungsrecht gemäß § 203 BGB, § 212 BGB – Einfluss auf die Verjährung haben können. Es gibt auch kein zwingendes Bedürfnis für einen Schutz des Käufers, der über die Regelungen in § 203 BGB, § 212 BGB hinausgehen würde. Es ist insoweit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu folgen, wonach Nachbesserungsversuche des Verkäufers (ohne die Voraussetzungen gemäß § 212 I Nr. 1 BGB oder § 203 Satz 1 BGB) keinen Einfluss auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen haben (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Beschl. v. 23.08.2012 – VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2013 – I-5 U 5/13, juris Rn. 17; OLG Celle, Urt. v. 20.06.2006 – 16 U 287/05, NJW 2006, 2643, 2644; Auktor, NJW 2003, 120, 121; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl. [2015], § 212 Rn. 16; a. A. AG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2008 – 32 C 1639/07, juris Rn. 22; unklar Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. [2018], § 438 Rn. 16a).
5. Der Senat weicht nicht von der vom Kläger zitierten Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (Urt. v. 25.11.2008 – 8 U 34/08, NJW 2009, 1150) ab. Soweit der 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in dieser Entscheidung ein „Anerkenntnis“ prüft, geht es nicht um ein Anerkenntnis i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB, sondern allein um die Frage der Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mangels bei Übergabe des Kaufgegenstands. Die Frage, ob die vom Kläger gerügten Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden waren, ist vorliegend wegen des Verjährungseintritts jedoch ohne Bedeutung.
Hinweis: Die Berufung wurde zurückgenommen.