Ein mit einem N47-Dieselmotor ausgestatteter BMW X1 sDrive18d leidet nicht deshalb an einem zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel, weil beim Betrieb des Fahrzeugs Geräusche auftreten, die – möglicherweise – im Zusammenhang mit der Steuerkette stehen. Bei diesen Geräuschen handelt es sich vielmehr um ein rein akustisches Problem bzw. ein Komfortproblem, zumal selbst aus sachverständiger Sicht allenfalls „denkbar“ ist, dass sie zu einem Motorschaden führen können.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2017 – 24 U 26/15
(vorhergehend: LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2015 – 27 O 100/13)
Das Berufungsurteil des OLG Frankfurt a.M. ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Darmstadt auszugsweise hier veröffentlicht.