1. Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem Kraftfahrzeug nur dann gutgläubig erworben werden, wenn das Fahrzeug nicht – freiwillig – in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist.
  2. Ein Kfz-Händler, der bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hat, ist beim Erwerb eines Gebrauchtwagens infolge grober Fahrlässigkeit nicht in gutem Glauben, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere (certificato di proprietà und carta di circolazione) mit unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorgelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Fälschungen qualitativ hervorragend sind; denn dem Händler muss jedenfalls auffallen, dass die angegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht übereinstimmen. Dass dies bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland selbst die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamts nicht bemerkt haben, entlastet den Händler nicht.
  3. Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Diese aus einem Rechtsverhältnis eigener Art resultierende Pflicht verletzt eine Leasinggesellschaft nicht schon dadurch, dass sie ein Fahrzeug nicht unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher verkauft, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 – 19 U 101/16

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, erwarb von der in Rom ansässigen Kfz-Vertragshändlerin T gemäß Rechnung (fattura) vom 01.03.2011 einen Pkw. Laut des certificato di proprietà (CDP; Eigentumsbescheinigung) und der carta di circolazione (Zulassungsbescheinigung; CDC) ist die Klägerin Eigentümerin (proprietario) dieses Fahrzeugs; als solche wurde sie am 03.03.2011 auch in das beim Automobile Club d'Italia (ACI) geführte öffentliche Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen.

Die Klägerin überließ das Fahrzeug auf der Grundlage eines am 31.03.2011 in Italien geschlossenen Leasingvertrags mit einer Laufzeit von 48 Monaten der H. Nachdem diese seit Dezember 2013 keine Leasingraten mehr gezahlt hatte, löste die Klägerin den Leasingvertrag auf und forderte H – vergeblich – zur Herausgabe des Fahrzeugs auf. In der Folge bot H den Pkw über die U-S.r.l., einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts, der Beklagten, die bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hatte, zum Kauf an. Die Beklagte ließ das Fahrzeug in Italien besichtigen und erwarb es dort schließlich von H mit schriftlichem Kaufvertrag in deutscher Sprache vom 11.04.2014 zum Preis von 87.000 €. Der Beklagte erhielt die Fahrzeugschlüssel sowie ein gefälschtes certificato di proprietà sowie eine ebenfalls gefälschte carta di circolazione, die H als Eigentümerin des Fahrzeugs auswiesen.

Nachdem die Beklagte den Pkw nach Deutschland verbracht hatte, wurde er dort am 13.05.2014 auf die Beklagte zugelassen und am 19.05.2014 außer Betrieb gesetzt. In der Folgezeit verkaufte die Beklagte das Fahrzeug für 90.000 € an den Kfz-Händler L, der es seinerseits für 94.500 € an den Kfz-Händler K weiterveräußerte. Dieser veräußerte den Pkw schließlich an einen namentlich nicht genannten Kunden. Sowohl bei K als auch bei seinem Kunden wurde das Fahrzeug von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt; die Beschlagnahmungen wurden jeweils wieder aufgehoben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe von der Vertragshändlerin T das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, und die Beklagte müsse den durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Kfz-Händler L erlangten Kaufpreis in Höhe von 90.000 € an sie herausgeben. Die Beklagte habe nämlich von der Leasingnehmerin H kein Eigentum an dem Pkw erwerben können. Dies folge bereits daraus, dass sie – die Klägerin – als Eigentümerin des Fahrzeugs im Pubblico Registro Automobilistico eingetragen sei. Die Beklagte sei beim Erwerb des Fahrzeugs von H auch nicht gutgläubig gewesen; sie habe daher bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs an L als Nichtberechtigte verfügt.

Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, sie habe gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben, da sie nicht habe bemerken können, dass es nicht H gehört habe. Dass das certificato di proprietà und die carta di circolazione, die H als Eigentümerin auswiesen, gefälscht seien, habe sie nicht erkennen können; dies sei auch bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland am 19.05.2014 nicht aufgefallen. Im Übrigen, so hat die Beklagte geltend gemacht, müsse sich die Klägerin eine etwa erhaltene Versicherungsleistung anrechnen lassen. Außerdem stehe der Klägerin die verlangte Zahlung von 90.000 € nebst Zinsen allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fahrzeug zu.

Am 25.06.2016 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – übergab die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug an die von der Klägerin benannte Autohaus X-GmbH, nachdem sie im Zuge der Rückabwicklung des zwischen ihr und L geschlossenen Kaufvertrags den Pkw zurückerhalten und L den Kaufpreis (90.000 €) erstattet hatte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 90.000 € verurteilt und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen – abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 816 I BGB. Die Klägerin sei ursprünglich Eigentümerin des Pkw gewesen. Durch Vorlage von Kopien italienischer Dokumente habe die Klägerin den Eigentumserwerb nachvollziehbar dargelegt; zudem sei sie im Pubblico Registro Automobilistico als Eigentümerin eingetragen, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Jedenfalls habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin nicht einfach in Abrede stellen können, sondern hätte substanziiert zu einer eventuellen Unrichtigkeit des Pubblico Registro Automobilistico vortragen müssen. Das habe sie indes nicht getan. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kfz-Händler L habe die Beklagte als Nichtberechtigte verfügt, da ihr die Leasingnehmerin H kein Eigentum an dem Pkw habe verschaffen können. Die Beklagte habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben können, weil nach dem – insoweit anwendbaren – italienischen Recht (Art. 1156 codice civile [c.c.]) ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache, die in einem öffentlichen Register (hier: dem Pubblico Registro Automobilistico) eingetragen ist, ausgeschlossen sei. L habe jedoch von der Beklagten gutgläubig das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben, sodass die Klägerin ihr Eigentum verloren habe. Die Beklagte müsse den von L erlangten Kaufpreis nicht lediglich Zug um Zug gegen Übertragung von Eigentumsrechten an die Klägerin herausgeben, da die Klägerin ihr Eigentum an dem Pkw verloren habe. Eine Versicherungsleistung habe die Klägerin nach eigenen Angaben nicht erhalten; Gegenteiliges habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Keinen Erfolg habe die Klage jedoch hinsichtlich des Zinsbegehrens. Zinsen ständen der Klägerin nicht gemäß § 818 I BGB (Herausgabe aus dem Kaufpreis gezogener Nutzungen) zu. Die Beklagte sei der – offenbar „ins Blaue hinein“ – erhobenen Behauptung der Klägerin, die Beklagte nehme ständig Bankkredit in Höhe des vereinnahmten Kaufpreises in Anspruch, bestreitend entgegengetreten. Demgegenüber habe die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag gehalten, der ihren Anspruch stützen könnte. Zu einem Verzug der Beklagten habe die Klägerin nichts vorgetragen. Mangels eines beiderseitigen Handelsgeschäfts ergebe sich der Zinsanspruch auch nicht aus § 353 HGB. Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) habe die Klägerin nicht beantragt (§ 308 I 2 ZPO), und ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen sei auch nicht als minus in einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen enthalten, sondern ein aliud.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten, in dem sie vorgetrage, sie habe der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgegeben, sei gemäß § 296a ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO habe kein Anlass bestanden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlich geltend gemachten Zinsanspruch teilweise weiterverfolgt und Prozesszinsen nach § 291 BGB begehrt. Sie hat gemeint, das Landgericht habe bezüglich des Zinsanspruchs seine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt. Grundsätzlich gerate ein Schuldner mit der Erhebung einer Leistungsklage in Verzug, sodass sie – die Klägerin – zu den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs nichts weiter habe vortragen müssen. Da Rechtshängigkeit spätestens am 14.10.2015 eingetreten sei, könne sie Prozesszinsen ab dem 15.10.2015 verlangen. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es den Zinsanspruch vollständig für unbegründet erachte, hätte sie noch in der Sitzung vom 14.06.2016 zu Protokoll erklärt, sie stütze den Anspruch auch auf § 291 BGB.

Im Übrigen hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts verteidigt und behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Pkw am 31.10.2016 in Italien für 65.000 € netto an einen Fahrzeughändler verkauft. Im Hinblick darauf hat die Klägerin zuletzt beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und dahin neu zu fassen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 90.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 abzüglich am 31.10.2016 gezahlter 65.000 € zu zahlen. Hinsichtlich dieses Teilbetrags haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung geltend gemacht, sie habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen gutgläubig von der Leasingnehmerin H erworben. Bei einem abgemeldeten Fahrzeug genügten für einen Gutglaubenserwerb die Aushändigung der Originalpapiere und die Übergabe des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugschlüssel. Das Landgericht hätte zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach italienischem Recht ein gutgläubiger Erwerb stattfinde, ein Rechtsgutachten einholen müssen. Zudem habe das Landgericht zu der Frage, ob sie – die Beklagte – gutgläubig das Eigentum von H erworben habe, verfahrensfehlerhaft von ihr benannte Zeugen nicht gehört. Außerdem könne es nicht richtig sein, dass die Klägerin den Pkw erhalten habe und auch noch den von ihr – der Beklagten – vereinnahmten und inzwischen an L zurückgezahlten Kaufpreis bekommen solle. Das Landgericht hätte deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, sodass sie – die Beklagte – näher zur Rückabwicklung des zwischen ihr und L geschlossenen Kaufvertrags hätte vortragen können. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sie von L erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zurückerhalten. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass sie – die Beklagte – das Eigentum der Klägerin an dem Fahrzeug bestritten habe. Es hätte daher einen Eigentumserwerb durch die Klägerin nicht bejahen dürfen. Die angebliche Veräußerung des Fahrzeugs in Italien am 31.10.2016 sei nicht zu einem markgerechten Preis erfolgt; tatsächlich betrage der Wert des Pkw 88.235,29 € netto.

Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg, während die Berufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen wurde.

Aus den Gründen: II. … 1. Das angefochtene Urteil des LG Bonn ist auf die zulässige Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und wie tenoriert neuzufassen, da es insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 I, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs vollständig abgewiesen.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 I 2, § 187 I BGB.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei Rechtshängigkeitszinsen im Verhältnis zu dem in der Klageschrift explizit zur Anspruchsbegründung herangezogenen Handelszins gemäß § 353 HGB und dem Anspruch auf Herausgabe von ersparten Zinsen als Nutzungen nach § 818 I BGB nicht um ein aliud i. S. des § 308 I ZPO.

Gemäß § 308 I ZPO darf das Gericht nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Die Antragsbindung besteht dabei sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rn. 2, auch zum Folgenden). Das Gericht darf nicht mehr zusprechen als beantragt, wohl aber weniger, desgleichen nichts anderes als begehrt. Es darf einen Anspruch, den es für unbegründet hält, nicht durch einen anderen ersetzen, den es für begründet erachtet, dem aber ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt und der damit nicht Gegenstand der Klage ist. Im Rahmen desselben Streitgegenstands ist das Gericht aber nicht an die von der klagenden Partei für ihr Begehren bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, sondern lediglich an das mit der Klage verfolgte Ziel, das es anhand aller in Betracht kommenden materiellen Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Die hiernach möglichen materiellen Rechte bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (prozessualen Anspruch). Nach heutigem Verständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Beschl. v. 10.12.2002 – X ARZ 208/02, juris Rn. 9 m. w. Nachw.). Verschiedene Streitgegenstände liegen damit erst vor, wenn ein Begehren auf unterschiedliche tatsächliche Klagegründe gestützt wird. Bei natürlicher Betrachtungsweise zusammengehörende Lebenssachverhalte bilden hingegen einen einheitlichen Klagegrund und damit einen Streitgegenstand, es sei denn, dass die einzelnen Sachverhalte nach der materiell-rechtlichen Regelung erkennbar unterschiedlich ausgestaltet und verselbständigt sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Einleitung Rn. 70 m. w. Nachw.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei einem im Rechtsstreit geltend gemachten Zinsanspruch um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit um einen Streitgegenstand. Denn dem Kläger geht es unabhängig davon, ab wann und in welcher Höhe sowie aus welchem Rechtsgrund genau eine Zinspflicht besteht, um die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beantwortende Frage, ob und in welcher Höhe seine Hauptforderung zu verzinsen ist (vgl. zur entsprechenden Problematik im Verwaltungsprozess OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2015 – 10 LC 4/15, BeckRS 2016, 40202 Rn. 29, auch zum Folgenden). Bei Geltendmachung eines solchen Zinsbegehrens kommt es also für den Streitgegenstand grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob das Begehren auf die Gewährung von Rechtshängigkeitszinsen, Verzugszinsen oder Zinsen sonstiger Art – wie etwa Zinsen nach § 353 HGB – gestützt wird. Denn ausgehend von dem Grundsatz, dass das Gericht nur an das Ziel der Klage, nicht aber an die klägerseits zur Begründung herangezogenen rechtlichen Erwägungen gebunden ist, ist ein Zinsbegehren regelmäßig einheitlich zu verstehen und nicht etwa als ein gesondertes, nur auf die Gewährung bestimmter Zinsen beschränktes. Dass sich die Regelungen der einzelnen Zinsarten hinsichtlich der Zinshöhe, des Entstehungszeitpunkts und des Rechtsgrunds unterscheiden, ist dabei unerheblich, da solche Unterschiede lediglich zu einer Anspruchsnormenkonkurrenz führen.

Demnach steht der Klägerin hier ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zu, wobei sich dieser Anspruch, da die Hauptforderung ein Bereicherungsanspruch nach § 816 I 1 BGB ist, auch aus der Verweisung des § 818 IV BGB auf die allgemeinen Vorschriften ergibt, zu denen § 291 BGB zählt (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 52). Begründet ist dieser Zinsanspruch allerdings erst ab dem 24.10.2015. Gemäß dem Empfangsbekenntnis der beklagtenseitigen Prozessbevollmächtigten erfolgte die Zustellung der Klage am 23.10.2015. Der Tag der Zustellung der Klageschrift ist aber nicht mitzuzählen (§ 187 I BGB). Soweit die Klägerin daher Zinsen bereits ab dem 15.10.2015 begehrt, ist die Klage insoweit abzuweisen.

2. Die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 90.000 € gemäß § 816 I 1 BGB zusteht.

aa) Soweit das Landgericht zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin sei ursprünglich Eigentümerin des Pkw gewesen, lässt dies entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Rechtsfehler erkennen.

Dass die Klägerin den Pkw in Italien von der Vertragshändlerin T erworben hat, folgt bereits aus der vorgelegten Rechnung vom 01.03.2011. Dass diese das streitgegenständliche Fahrzeug zum Gegenstand hat, belegt die abgekürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN).

Der Eigentumserwerb der Klägerin beurteilt sich nach italienischem Recht. Nach diesem hat der Kauf grundsätzlich sofortige dingliche Wirkung (Schurr, in: Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch Italienisches Zivilrecht, 2009, Rn. 3/203; Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 10 Rn. 27, auch zum Folgenden). Der Rechtsübergang erfolgt im Zeitpunkt der Einigung (Konsensualprinzip, Art. 1376 c.c.). Ein Publizitätsakt, wie zum Beispiel eine Übergabe, ist nicht erforderlich. Für den Fall eines – hier gegebenen – Spezieskaufs (Art. 1470 c.c.) bedeutet dies, dass das Eigentum an der Kaufsache unabhängig von der Kaufpreiszahlung im Zeitpunkt der Einigung (Art. 1326 I c.c.) auf den Käufer übergeht; der Verkäufer ist schuldrechtlich nur noch zur Übergabe verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen erwarb die Klägerin schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Eigentum an dem Pkw. Dass zwischen ihr und der Verkäuferin ausnahmsweise Abweichendes vereinbart worden wäre, etwa ein Kauf mit Eigentumsvorbehalt nach Art. 1523 bis 1526 c.c. (vgl. hierzu Kindler, a. a. O., § 16 Rn. 20 ff.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Frage des Eigentumserwerbs im italienischen Recht auch in der deutschsprachigen Literatur eine nähere Erörterung erfahren hat, bedurfte es nicht der Einholung eines Rechtsgutachtens.

Die Klägerin hat ferner einen Zahlungsnachweis vorgelegt und vorgetragen, die Differenz zwischen dem dort angegebenen Betrag und dem Kaufpreis sei von der Leasingnehmerin im Wege einer Sonderzahlung ausgeglichen worden. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Die klagende Partei ist zudem im Pubblico Registro Automobilistico als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetragen. Bei ergänzender Berücksichtigung dieser Aspekte bestehen erst recht keine Zweifel an einem Eigentumserwerb der Klägerin.

Schließlich hat die Beklagte den Pkw zwischenzeitlich an die Klägerin herausgegeben. Sie geht damit offenkundig selbst vom Eigentum der klagenden Partei aus, da sie sich anderenfalls der Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des tatsächlichen Eigentümers aussetzen würde.

Angesichts dieser Umstände bedarf die Frage, welche Wirkung die Eintragung als Eigentümer im Pubblico Registro Automobilistico, auf die das Landgericht die Bejahung des klägerischen Eigentums maßgeblich gestützt hat, im Einzelnen hat, keiner weiteren Erörterung. Nach der Entscheidung des OLG München vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06, juris Rn. 40 – ist die Eintragung im Automobilregister jedenfalls nicht konstitutiver, sondern bloß deklaratorischer Natur.

bb) Die Beklagte handelte bei der Übereignung des Pkw an den Kfz-Händler L als Nichtberechtigte, da sie an dem Fahrzeug kein Eigentum erworben hatte.

Was das im angegriffenen Urteil nicht abschließend beantwortete Verhältnis zwischen der Rom-I-Verordnung und dem CISG anbelangt, so ist die Rom-I-Verordnung eine kollisionsrechtliche Regelung, die bestimmt, welches nationale Recht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, während das CISG als grundsätzlich materiell-rechtliches Übereinkommen regelt, welchen Inhalt die kaufvertraglichen Beziehungen der Parteien haben. Allerdings regelt das CISG seinen räumlichen Anwendungsbereich in den Art. 1 ff. CISG selbst. In diesem Anwendungsbereich verdrängt es daher nationale Regelungen ohnehin, sodass sich ein Rückgriff auf das nationale Kollisionsrecht erübrigt. So weit das CISG reicht, kommt es auf das IPR nicht mehr an. Dem entspricht Art. 25 Rom-I-Verordnung, wonach diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen nicht berührt. Erfasst werden davon nicht nur kollisionsrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Übereinkommen, deren jeweilige Regeln zum räumlichen Anwendungsbereich funktionsäquivalent zu Kollisionsnormen sind, wie etwa das CISG (Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 25 Rom I Rn. 2). Damit gilt das CISG hier unmittelbar, da Deutschland wie Italien Vertragsstaaten sind (Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 4 Rom I Rn. 5). Die Leasingnehmerin H war daher aufgrund des Kaufvertrags gemäß Art. 30 CISG verpflichtet, der Beklagten das Eigentum an der verkauften Ware zu verschaffen. Soweit die Beklagte die Möglichkeit der Anwendung deutschen Rechts thematisiert, würde selbst eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nichts an der Anwendung des CISG ändern. Da Deutschland CISG-Vertragsstaat ist, ist das Übereinkommen integraler Bestandteil des inländischen Rechts und damit in jedem Fall anzuwenden. Der Anwendung des CISG steht hier auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin als Privatperson handelte (Art. 1 III CISG). Da beklagtenseits offenkundig kein Konsumentenkauf vorlag, ergibt sich ein Anwendungsausschluss auch nicht aus Art. 2 lit. a CISG.

Gemäß Art. 4 Satz 2 lit. b CISG betrifft dieses Übereinkommen jedoch nicht die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware hat. Das CISG enthält damit in Art. 30 CISG zwar eine schuldrechtliche Eigentumsverschaffungspflicht, regelt aber nicht die Wirkungen auf das Eigentum. Diese sind vielmehr nach den Regeln des vom internationalen Sachenrecht des Forums berufenen Rechts zu bestimmen (MünchKomm-BGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 4 CISG Rn. 69). Der Ausschluss umfasst auch Fragen des gutgläubigen Erwerbs (BeckOK-BGB/Saenger, Stand: 01.11.2016, Art. 4 CISG Rn. 8). Nach deutschem IPR (Art. 43 I EGBGB) ist damit die lex rei sitae maßgeblich, also das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet. Da die Aushändigung des Fahrzeugs an die Beklagte durch die Leasingnehmerin H in Italien stattfand, ist auf den Eigentumserwerb italienisches Recht anzuwenden. Diese Verweisung des deutschen IPR nimmt das italienische Recht in Art. 51 IPRG an.

H war am 11.04.2014 nach italienischem Recht nicht Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie war lediglich Leasingnehmerin (vgl. zum Leasing im italienischen Recht Schurr, in: Eccher/Schurr/Christandl, a. a. O., Rn. 3/303 ff.) und hatte vor vollständiger Begleichung der Leasingraten im Dezember 2013 die Zahlungen an die Klägerin eingestellt. Eigentum an der Leasingsache kann sie damit nicht erlangt haben. Die Beklagte trägt auch nicht substanziiert dazu vor, wie sonst ein Eigentumserwerb durch H hätte erfolgen sollen.

Auch wenn gemäß den obigen Ausführungen in Italien der Kauf grundsätzlich sofortige dingliche Wirkung hat und die im vierten Buch des codice civile (Schuldrecht) angesiedelte Vorschrift des Art. 1376 c.c international-privatrechtlich funktional als sachenrechtliche Norm zu qualifizieren ist (Kindler, a. a. O., § 10 Rn. 28), tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Kaufgegenstand Teil des Verkäufervermögens ist (Schurr, in: Eccher/Schurr/Christandl, a. a. O., Rn. 3/203), was in Bezug auf H nicht der Fall war.

Nach italienischem Recht ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich möglich. Der codice civile regelt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen als Besitzfolge in Art. 1153 bis 1157 c.c. (Kindler, a. a. O., § 14 Rn. 15 f., auch zum Folgenden). Nach der Grundregel in Art. 1153 I c.c. erwirbt derjenige, dem bewegliche Sachen vom Nichteigentümer veräußert werden, durch Besitzerlangung Eigentum, sofern er bei der Übergabe gutgläubig ist und ein zur Eigentumsübertragung geeigneter Rechtstitel vorliegt. Für einen gutgläubigen Erwerb sind im Einzelnen erforderlich:

  • Gegenstand: Es muss sich um eine bewegliche, nicht eingetragene Sache handeln;
  • Besitzerwerb: Dem Erwerber muss der Besitz des Gegenstands übertragen werden;
  • Rechtstitel: Grundlage des Erwerbs muss ein gültiger, abstrakt zur Eigentumsübertragung geeigneter Rechtstitel wie ein Kaufvertrag (Art. 1470 c.c.) sein;
  • Redlichkeit: Der Erwerber muss in Bezug auf die Eigentümerstellung des Veräußerers im Zeitpunkt der Besitzerlangung gutgläubig i. S. des Art. 1147 c.c. gewesen sein.

Das Landgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein gutgläubiger Erwerb bereits an der ersten Voraussetzung scheiterte, weil es sich bei dem Pkw um eine eingetragene Sache handelte und nach Art. 1156 c.c. die Bestimmungen der Art. 1153 bis 1155 c.c. auf in öffentlichen Registern verzeichnete Sachen keine Anwendung finden, ein gutgläubiger Erwerb insoweit also nicht möglich ist. Auch außerhalb des Grundstücksverkehrs setzt das italienische Recht vielfach Register als Publizitätsmittel ein, insbesondere das beim italienischen Automobilclub (Automobile Club d'Italia – ACI) geführte öffentliche Automobilregister Pubblico Registro Automobilistico. Einzutragen sind dort unter anderem die Eigentumsverhältnisse und hypothekarische Belastungen der Kraftfahrzeuge. Zwar gibt es keine Pflicht zur Eintragung in das Pubblico Registro Automobilistico, sodass nicht eingetragene Fahrzeuge gutgläubig erworben werden können (vgl. OLG München vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06, juris Rn. 40). Ist ein Fahrzeug aber eingetragen, ist nach Art. 1156 c.c. ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, bei abgemeldeten Fahrzeugen seien für einen Gutglaubenserwerb lediglich die Aushändigung der Originalpapiere und die Übergabe des Fahrzeugs sowie der Schlüssel erforderlich, ist dies folglich mit Art. 1156 c.c. nicht vereinbar. Einen Nachweis aus der – italienischen – Rechtsprechung oder Literatur für ihre Auffassung legt die Beklagte auch nicht vor. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn selbst wenn in Italien eine solche vom Wortlaut des Art. 1156 c.c. offenkundig abweichende Meinung vertreten werden sollte, sind die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagten nicht die Originalpapiere vorgelegt wurden. Nach dem unstreitigen und deshalb für den Senat maßgeblichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils handelte es sich bei den der Beklagten ausgehändigten Fahrzeugpapieren um Fälschungen. Die Originalpapiere wurden ihr also gerade nicht übergeben.

Zudem war die Beklagte auch nicht gutgläubig i. S. des Art. 1147 II c.c.

Nach Art. 1147 II c.c. kommt der gute Glaube dem nicht zugute, dessen Unwissenheit auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeht, das heißt, wenn feststeht, dass der Erwerber im Fall eines Verdachts jenes Maß an Sorgfalt außer Acht lässt, das gewöhnlich auch ein sorgloser Mensch einhält (Eccher, in: Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch Italienisches Zivilrecht, 2009, Rn. 4/67). Aus den vorgelegten Kopien (Anlagen K 9 und K 10) des certificato di proprietà und der carta di circolazione (CDC), die die Beklagte von H erhalten hat, ergeben sich unterschiedliche Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN). Im CDP lautet die FIN …, in der CDC hingegen …. Da die Beklagte unstreitig bereits häufiger in Italien Fahrzeuge erworben hatte, mussten ihr die Begriffe certificato di proprietà und carta di circolazione bekannt sein. Die unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern hätten ihr jedenfalls als Kfz-Händlerin auffallen müssen. Auf diese Unterschiedlichkeit hat die Klägerin auch in der Replik vom 05.12.2015 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem weiter entgegengetreten wäre. Insoweit vermag es sie auch nicht zu entlasten, dass sie angeblich nicht erkennen konnte, dass es sich bei den Anlagen K 9 und K 10 um Fälschungen handelte. Selbst wenn etwa nach Papier und Druckbild qualitativ hervorragende Fälschungen vorlagen, so mussten ihr zumindest die unterschiedlichen Fahrzeug-Identifizierungsnummern auffallen. Da Art. 1156 c.c. nur auf die Gutgläubigkeit bei Übergabe der Sache abstellt, kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland das Straßenverkehrsamt keine Zweifel an einem wirksamen Erwerb und der Echtheit der Fahrzeugpapiere hatte, nichts für sie Günstiges herleiten.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten schied damit aus.

cc) Die Beklagte hat in Deutschland wirksam über das Fahrzeug verfügt. Der Käufer L hat nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben. Für seine Bösgläubigkeit nach § 932 I 1, II BGB ist nichts ersichtlich. Da die Beklagte das Kfz von der Leasingnehmerin erworben hatte, war es auch nicht gemäß § 935 BGB abhandengekommen. Im Übrigen liegt in der Klageerhebung auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises jedenfalls eine (konkludente) Genehmigung.

dd) Die Beklagte hatte damit den von ihr erlangten Kaufpreis in Höhe von 90.000 € herauszugeben.

b) Dass die Beklagte im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Kfz-Händler L den Pkw zurückerhielt und die 90.000 € zurückzahlte, hat ihre Pflicht zur Herausgabe des Kaufpreises an die Klägerin nicht entfallen lassen, insbesondere ist damit keine Entreicherung nach § 818 III BGB eingetreten.

aa) Der beklagtenseitige Vortrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen ihr und L ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

Allerdings konnte die Beklagte in erster Instanz mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört werden, da sie diese Tatsachen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.06.2016 vorgetragen hatte (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht richtigerweise abgelehnt. Eine solche wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 erfolgt wäre, weil die beklagte Partei diese Umstände dann nicht früher hätte in den Prozess einführen können. Erstinstanzlich hat die Beklagte hierzu indes keine Angaben gemacht, sondern erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 20.01.2017 vorgetragen, den Pkw erst nach dem 14.06.2016 wieder erhalten zu haben.

Soweit die Beklagte den Vortrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in ihrer Berufungsbegründung wiederholt, unterliegt ein nach § 296a ZPO zurückgewiesenes Vorbringen nicht dem Ausschluss nach § 531 I ZPO (OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2002 – 8 U 29/03, juris Rn. 9). Gleichwohl ist es nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen, sofern es nicht unstreitig ist (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, juris Rn. 15 f.). Denn unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ gemäß § 531 II ZPO fällt lediglich streitiges und beweisbedürftiges neues Vorbringen. Nicht streitig ist, dass die Beklagte den Pkw zurückerhalten hat. Dies folgt schon daraus, dass sie ihn am 25.06.2016 der klägerischen Bevollmächtigten in N. ausgehändigt hat. Was die Rückzahlung des Kaufpreises anbelangt, so hat die Klägerin gemäß Ziffer 3 ihrer Berufungserwiderung nur den Zeitpunkt der Rückzahlung bestritten, nicht aber die Rückzahlung als solche. Damit sind sowohl diese als auch die Rückgabe des Pkw an die Beklagte als unstreitig anzusehen.

bb) Der BGH hat indes bereits unter der Geltung des alten Schuldrechts entschieden, dass der nach § 818 IV BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner gemäß § 279 BGB a.F. ohne Rücksicht auf ein Verschulden unbedingt für sein Zahlungsunvermögen einzustehen hat (BGH, Urt. v. 25.03.1982 – VII ZR 60/81, NJW 1982, 1585, 1587). Der Wegfall des konkret erlangten Guthabens vermochte einen solchen Bereicherungsschuldner daher nicht zu entlasten. Durch die Streichung des § 279 BGB a.F. hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Bei Geldschulden hat der Schuldner unverändert für das Vorhandensein von Geld verschuldensunabhängig einzustehen (vgl. nur MünchKomm-BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 276 Rn. 180; BeckOK-BGB/Unberath, Stand: 01.03.2011, § 276 Rn. 39; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 28). Soweit in der Literatur bei Bereicherungsschulden mit dem Argument, diese seien auch bei rechtsgrundlos erlangtem Geld zunächst Stückschulden, teilweise abweichende Ansichten vertreten werden, führen diese hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dieser Meinung hat der Bereicherungsschuldner jedenfalls dann für die Herausgabe ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen, wenn er das Geld ununterscheidbar mit seinem eigenen Vermögen vermengt hat; denn dann lässt sich nicht einmal ein abgrenzbarer Vermögensbestandteil identifizieren, dem das Geld zugeordnet werden kann (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 298).

Damit vermochte sich die Beklagte hier nicht auf einen Wegfall der Bereicherung durch Rückzahlung des Kaufpreises an den Erwerber L zu berufen. Da diese Rückzahlung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte, haftete sie verschärft gemäß § 818 IV BGB und hatte daher unabhängig vom Schicksal des konkret erhaltenen Geldes unbedingt für ihre Fähigkeit zur Herausgabe der 90.000 € an die Klägerin einzustehen. Dass das Geld bei ihr noch unvermengt vorhanden gewesen wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Eine solche Annahme wäre in Anbetracht der Höhe des Betrags und des Zeitablaufs auch offenkundig lebensfremd. Damit schied eine Entreicherung in jedem Fall aus.

c) Die Zahlungspflicht der Beklagten ist auch nicht dadurch erloschen, dass sie den zurückerhaltenen Pkw am 25.06.2016 an die Klägerin herausgab.

In der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Klägerin lag keine Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 I BGB. Ob eine als aliud angenommene Leistung Erfüllungswirkung im Sinne der Norm entfaltet, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln; es kann, namentlich bei stillschweigender Abrede, auch lediglich eine Leistung erfüllungshalber bezweckt sein (BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: 01.11.2016, § 364 Rn. 3). Eine solche Leistung erfüllungshalber führt nicht eo ipso zum Erlöschen der geschuldeten Leistung, sondern eröffnet dem Gläubiger lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, ohne dass das Risiko, aus dem Gegenstand tatsächlich Befriedigung zu erlangen, auf ihn übergeht (vgl. BeckOK-BGB/Dennhardt, a. a. O., § 364 Rn. 4). Will der Gläubiger die Sache verwerten, so spricht dies für eine Leistung erfüllungshalber (MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 364 Rn. 9).

Nach diesen Grundsätzen lag hier nur eine Leistung erfüllungshalber vor. Eine Vereinbarung, dass durch die Annahme des Fahrzeugs der Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 816 I 1 BGB erlöschen sollte, haben die Parteien nicht getroffen. Es war für die Beklagte auch ohne Weiteres erkennbar, dass die Klägerin als Leasinggesellschaft kein Interesse daran hatte, den Pkw – anstelle des von der Beklagten geschuldeten Geldes – dauerhaft zu behalten. Dies folgt schon daraus, dass die Parteien vor der Aushändigung des Pkw an die Autohaus X-GmbH darüber verhandelt hatten, zu welchen Konditionen die Beklagte das Fahrzeug von der Klägerin erwerben konnte. Nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nahm die Klägerin das Fahrzeug ersichtlich nur deshalb entgegen, um zumindest den bei einer Verwertung erzielten Erlös zu erhalten. Es bestand für sie aber kein Anlass, für den Fall, dass der Pkw für weniger als 90.000 € verwertet werden sollte, auf ihren weitergehenden Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu verzichten. Vielmehr sollte der Verwertungserlös lediglich auf diesen Anspruch angerechnet werden. Hierüber waren sich die Parteien auch einig. Denn die Klägerin teilte dies der Beklagten bereits mit E-Mail vom 05.07.2016 explizit mit, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte. Folglich hat sie sich im Rechtsstreit auch der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.

d) Nahm die Klägerin den Pkw mit dem Ziel seiner Verwertung entgegen, so war sie bei einem Verkauf des Fahrzeugs verpflichtet, den Pkw zu einem marktgerechten Preis zu veräußern.

Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, da mit der Annahme des Gegenstands zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis eigener Art besteht, das einem Auftrag ähnelt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 364 Rn. 7 m. w. Nachw.). Verletzt der Gläubiger diese Pflicht – verzichtet er etwa grundlos auf einen Teil einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung –, so kann er sich gegenüber seinem Schuldner schadensersatzpflichtig machen (RG, Urt. 21.02.1939 – VII 129/38, RGZ 160, 1, 2).

Hier liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin bei der Veräußerung des Fahrzeugs in Italien zu dem durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesenen Kaufpreis von 65.000 € gegen ihre Pflicht zu einer sorgfältigen Verwertung verstoßen hätte. Der ursprüngliche Kaufpreis des Pkw im Jahr 2011 betrug 185.000 €. Im April 2014 hat die Beklagte für das Fahrzeug 87.000 € bezahlt. Im Oktober 2016 hat die Klägerin es für 65.000 € netto verkauft. In Anbetracht des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Pkw zwischenzeitlich diverse neue Eigentümer hatte und wiederholt beschlagnahmt worden war, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Preis zu beanstanden sein sollte; erst recht gibt er keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe das Fahrzeug verschleudert. Die Klägerin war auch nicht gehalten, sich kostenlos als Fahrzeughändlerin zu verdingen und den Pkw etwa unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher zu verkaufen, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Eine derartige Pflicht besteht nicht einmal für den Leasinggeber bei der Verwertung der Leasingsache nach dem Ende des Leasingvertrags (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.05.2007 – 6 U 45/07, juris Rn. 58). Als in Italien ansässige Gesellschaft hatte die Klägerin ein legitimes Interesse daran, den Pkw dort zu veräußern, zumal der ursprüngliche Leasingvertrag ebenfalls in Italien abgeschlossen worden war.

Das beklagtenseits vorgelegte Wertgutachten des Dipl.-Ing S führt zu keiner anderen Bewertung. Es lässt bereits nicht erkennen, ob es sich auch auf den italienischen Markt bezieht. Vergleichbares gilt für die beklagtenseits erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 vorgelegten Auszüge aus der Automobilbörse „mobile.de“, die gleichfalls keine Angebote aus Italien enthalten. Da die Beklagte mithin keine Umstände aufzeigt, die den klägerseits für das Fahrzeug in Italien erzielten Preis als nicht marktgerecht erscheinen lassen, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils beruht auf § 92 II Nr. 1, § 97 I ZPO. …

4. Soweit die Parteien im Termin vom 27.01.2016 den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 65.000 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a I 1 BGB ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht dem Sach- und Streitstand, da sie nach den obigen Ausführungen hinsichtlich des Anspruchs nach § 816 I 1 BGB vollumfänglich unterlegen gewesen wäre. Gründe, hiervon unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit abzuweichen, sind nicht gegeben. …

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