Archiv: 2016
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Ein Gebrauchtwagen, dessen Kurbelwelle bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer einen Haarriss aufweist und deshalb nicht mehr uneingeschränkt belastbar ist, ist mangelhaft.
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Ein mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattetes Fahrzeug ist nicht deshalb mangelhaft, weil es sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt eignet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08). Ebenso stellt der Umstand, dass Kraftstoff ins Motoröl gelangt und dessen Viskosität vermindert, wenn – insbesondere im Kurzstreckenbetrieb – die Regeneration des Partikelfilters abgebrochen werden muss, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, keinen Mangel dar.
KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14
(vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14)
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Enthält ein Kaufvertrag über einen – hier für den Linksverkehr ausgelegten – Gebrauchtwagen zugleich eine – hier die Scheinwerfer betreffende – Beschaffenheitsvereinbarung und einen pauschalen Gewährleistungsausschluss, so kann dies nur so verstanden werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15
(vorangehend: AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15)
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Weist ein Kfz-Händler ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben darauf hin, dass er ein Fahrzeug „lediglich im Kundenauftrag“ verkaufe, und unterzeichnet er außerdem den Kaufvertrag mit dem Zusatz „i. A.“, so wird Vertragspartner des Käufers nicht der vermittelnde Händler, sondern nur die im Kaufvertrag als Verkäufer benannte Person.
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss ihm bekannte Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar maßgebliche Bedeutung haben (hier: das Vorliegen eines Lenkgetriebeschadens, dessen Reparatur über 1.000 € kosten würde), ungefragt offenbaren.
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Hat der Verkäufer (lediglich) den Verdacht, dass dem Fahrzeug ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet, so muss er dem Käufer diesen Verdacht ungefragt mitteilen.
LG Köln, Urteil vom 17.03.2016 – 2 O 355/14
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Die Amtspflichten, die einen Sachverständigen bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treffen, dienen nicht dem Schutz des Vermögens eines zukünftigen Fahrzeugkäufers.
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – 3 O 54/15
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – I-18 U 46/16)
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Ein Mangel bleibt dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 442 I 2 BGB), wenn dem Käufer bekannte Indizien und Tatsachen den Schluss auf einen möglichen Mangel so nahelegen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lassen.
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Dass bei einem Gebrauchtwagen nach Auskunft des Verkäufers die Motorkontrollleuchte hin und wieder aufleuchtet, muss bei jedem durchschnittlichen Kaufinteressenten den Verdacht aufkommen lassen, dass mit dem Motor des Fahrzeugs etwas nicht in Ordnung ist. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB vor und handelt der Kaufinteressent sozusagen auf eigenes Risiko, wenn er weder vom Kauf des Gebrauchtwagens Abstand nimmt noch dem naheliegenden Verdacht, das Fahrzeug habe einen Motorschaden, nachgeht.
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Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB kann zwar ausscheiden, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages Erklärungen abgibt, die gegebene Verdachtsmomente so sehr relativieren, dass die Möglichkeit eines Mangels nicht mehr naheliegt. Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, weil hin und wieder die Motorkontrollleuchte aufleuchte, und dort habe man „nichts gefunden“, reicht dafür jedoch nicht aus. Denn dieser Mitteilung lässt sich schon nicht entnehmen, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt gewesen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15
(vorhergehend: LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, dass es sich auf einem Rollenprüfstand befindet, und in dieser Prüfungssituation die Abgasaufbereitung optimiert, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist zwar mangelhaft. Dieser – behebbare – Mangel berechtigt den Käufer jedoch nach § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 € und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt.
LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15
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Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil die für die Abgaskontrollanlage zuständige Software so manipuliert wurde, dass sie die Entstehung von Stickoxiden unzulässig reduziert, sobald sie eine Prüfungssituation erkennt. Ein Fahrzeug mit dergestalt manipulierter Software ist deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Ein Mangel eines Neuwagens, der sich mit einem Kostenaufwand von weniger als 100 € beseitigen lässt und die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise einschränkt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 – 011 O 341/15
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Ein Fahrzeug mit Dieselmotor eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), wenn es nur mit Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil problemlos betrieben werden kann und andernfalls – wenn der getankte Kraftstoff Biodiesel enthält – nicht ordnungsgemäß funktioniert. Denn Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil ist sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland nicht ohne Schwierigkeiten, sondern nur an verhältnismäßig wenigen Markentankstellen erhältlich.
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Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, den ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat, ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer die Nutzungsentschädigung verlangen und zu ihrer Höhe substanziiert vortragen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 – I-21 U 110/14
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Ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von rund 105.000 km aufweist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil bei dem Fahrzeug die Motorhaube technisch einwandfrei neu lackiert wurde.
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Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Einer detaillierten Untersuchung des Fahrzeugs, zum Beispiel einer Messung der Lackschichtdicke, bedarf es nur, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hat. Den Händler trifft auch keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, sich über mögliche das Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen zu informieren.
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Dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen nicht wie vom Verkäufer angegeben zwei, sondern drei Vorbesitzer hatte, ist allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel. Denn für einen Käufer ist zwar regelmäßig kaufentscheidend, ob er ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält. Ob zwei oder drei Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen sind, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15
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