- Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Erwerber in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er diese Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34).
- Der private Käufer eines Gebrauchtwagens, dem gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist insoweit nur dann nicht in gutem Glauben (§ 932 I 1, II BGB), wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick zu erkennen ist. Dafür genügt es nicht, dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgeblich von verschiedenen Behörden ausgestellt wurden, beide aber die gleiche Unterschrift aufweisen. Denn dies muss einem Laien, der Zulassungsbescheinigungen nur kurzfristig beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Händen hält, nicht auffallen.
- Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf, der sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt, führt aber als solcher nicht zu weiteren Nachforschungspflichten für den Erwerber (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15).
- Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei einem privaten Direktgeschäft unüblich ist, den Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (hier: 22.250 €) bar zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Käufer nicht deshalb an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zweifeln, weil dieser Barzahlung verlangt.
- Bei einem Gebrauchtwagenkauf spielt die Identität eines für den Veräußerer (hier: als Bote) auftretenden Dritten für den Erwerber des Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle. Dass sich der Dritte nicht ausweisen kann, ist deshalb für sich genommen nicht verdächtig.
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2016 – 9 U 50/16
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs.
Das Landgericht hat der Klage aus § 985 BGB stattgegeben (LG Göttingen, Urt. v. 13.04.2016 – 5 O 153/15). Es hat dahinstehen lassen, ob das Fahrzeug tatsächlich abhandengekommen ist, und gemeint, der Beklagte habe das Fahrzeug jedenfalls nicht gutgläubig i. S. des § 932 BGB erworben. Zwar habe dem Beklagten nicht auffallen müssen, dass ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt worden seien; es gebe aber weitere Indizien, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit Anlass gegeben hätten, an der Redlichkeit des Verkäufers zu zweifeln. Hierzu zählten unter anderem die Verkaufssituation (Straßenverkauf), der Umstand, dass dem Beklagten der in den Fahrzeugpapieren Eingetragene nicht persönlich gekannt gewesen sei, und die Tatsache, dass der Beklagte die Identität des für den Veräußerer Handelnden nicht habe überprüfen können. Darüber hinaus habe sich diese Person als nicht unbedingt seriös präsentiert, und es habe nur ein Exemplar des Kaufvertrags gegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs … besteht nicht. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Dies ist sie nicht mehr. Der Beklagte hat das Fahrzeug gutgläubig gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB erworben.
Eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. des § 929 Satz 1 BGB ist zwischen dem Beklagten und der Person, die unter dem Namen des V auftrat, erfolgt. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Beklagten scheitert daher nicht daran, dass der vor Ort auftretende, sich als Bruder des V ausgebende B nicht von V bevollmächtigt war und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat, zumal B nicht als Vertreter des Veräußerers aufgetreten ist, sondern vielmehr lediglich als Bote. Dies könnte nicht deutlicher werden als in seiner Weigerung, den vom vermeintlichen Veräußerer bereits vorunterschriebenen Kaufvertrag mit zu unterschreiben.
Auch die Kaufpreisminderung wurde nicht mit dem vor Ort anwesenden B, sondern telefonisch mit dem vermeintlichen Veräußerer ausgehandelt.
Der Beklagte hat das Fahrzeug auch gutgläubig erworben. Bei einer nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach dieser Vorschrift das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 I 1 BGB). Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 276; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 11).
Die Annahme, dass im vorliegenden Fall eine besondere Verdachtslage gegeben gewesen sei, die den Beklagten verpflichtet habe, weitere Erkundigungen einzuziehen, überspannt die sich aus § 932 II BGB ergebenden Sorgfaltsanforderungen:
Regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines Fahrzeugs gehört es, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Dies hat der Beklagte getan. B hatte die Fahrzeugpapiere dabei (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), in denen jeweils V eingetragen war. Dass es sich bei den Fahrzeugpapieren um Fälschungen handelte, musste der Beklagte nicht erkennen. Nach den kriminaltechnischen Untersuchungen steht fest, dass die verwendeten Formulare für die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II jeweils echt sind und aus einer Serie entwendeter Blankoformulare stammen. Der Umstand, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I von der Stadt Freiburg ausgestellt war, während die am gleichen Tag ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Bundeshauptstadt Berlin ausgestellt war, und beide trotzdem die gleiche Unterschrift aufweisen, musste dem Beklagten als Laien nicht auffallen, zumal sein Prüfungsinteresse der Person des Veräußerers und nicht der Ausstellungsbehörde galt. Bei dem hier vorliegenden Direktgeschäft zwischen Privatleuten ist ein Privatkäufer, der die dargestellten Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat, in der Regel als redlich anzusehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34, unter Verweis auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2264). Denn er ist Privatkäufer, der nur bei Erwerb eines Fahrzeugs kurzfristig die Zulassungsbescheinigung in den Händen hält. Augenscheinlich und auf den ersten Blick war die Fälschung nicht zu erkennen.
Ein besonderes Verdachtsmoment aus Sicht des Käufers stellt auch nicht der Umstand dar, dass das Geschäft auf der Straße abgewickelt worden ist. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15; Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15). Vorliegend hat sich der Verkäufer nicht als Fahrzeughändler ausgewiesen, bei dem man üblicherweise ein Geschäftslokal erwarten kann. Hier handelte es sich um einen Privatverkauf. Der Treffpunkt lag in einer Wohngegend, nur circa 500 m entfernt von der aus den Fahrzeugunterlagen ersichtlichen Adresse des Veräußerers. Dass zu der angegebenen Adresse auch ein Parkplatz gehört, ist noch nicht einmal vorgetragen. Es ist durchaus üblich, dass private Halter ihre Pkw in der Nähe der Wohnung an der Straße abstellen.
Inwieweit der „nicht geringe Kaufpreis“ von 22.250 € zur besonderen Aufmerksamkeit anhalten musste, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Kaufpreis dem Wert des Fahrzeugs nicht angemessen war, ist von keiner Seite vorgetragen. Insoweit begründet ein angemessener oder zu hoher Preis auch keine Verdachtssituation, diese wäre vielmehr bei einem offenkundig günstigen Preis gegeben.
Ein Verdacht begründet hier auch nicht der Umstand, dass der Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 22.250 € in bar gezahlt hat. Das Verlangen einer Barzahlung soll zwar einen Verdacht begründen, wenn es sich um besonders hochwertige Kaufsachen handelt, so etwa in einem Fall des internationalen Handelsverkehrs, in dem der Verkäufer den Kaufpreis von 477.700 DM in bar verlangte, weil eine Barzahlung in solcher Höhe im internationalen Handelsverkehr unüblich ist (OLG München, Urt. v. 19.09.1996 – 29 U 5689/95, OLGR 1997, 59). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch schon wegen des weitaus geringeren Kaufpreises nicht vor. Ein Erfahrungssatz derart, dass eine Barzahlung in der Höhe im Verkauf zwischen Privaten unüblich sei, gibt es nicht. Auch ist nicht vorgetragen, dass der Veräußerer die Barzahlung verlangt hätte.
Weder der Mangel an persönlicher Bekanntschaft des Beklagten mit dem Veräußerer noch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Identität und Berechtigung des für den Veräußerer Auftretenden stellen Verdachtsmomente dar. Sowohl der Vertragsschluss im schriftlichen Wege als auch der Vertragsschluss durch Einschaltung Dritter, Boten oder Vertreter, sind im Rechtsverkehr üblich und begründen für sich genommenen kein Verdachtsmoment. Genauso wenig ist es üblich, sich bei Bargeldschäften durch ein Originaldokument auszuweisen oder seine Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Für den Beklagten bot sich hier auch kein Anlass, weitere Erkundigungen einzuholen. Vielmehr hat der Beklagte das aus seiner Sicht Erforderliche getan, um die Identität und die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Denn für ihn als Erwerber des Fahrzeugs ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Halters von Belang (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 9). An der Berechtigung des für den Veräußerer auftretenden Dritten musste der Beklagte keine Zweifel haben. Dessen Erscheinen war ihm angekündigt, er war im Besitz des Fahrzeugs, der vermeintlich dazugehörigen Fahrzeugpapiere und Schlüssel, eines vorgefertigten Kaufvertrags mit Eintrag des zuvor mit dem Veräußerer telefonisch ausgehandelten Kaufpreises und einer Fotokopie des Ausweises des Veräußerers, und er telefonierte während der Übergabe mit dem vermeintlichen Veräußerer.
Die Identität des für den Veräußerer auftretenden Dritten spielt für den Erwerber eines Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle, sodass allein die Tatsache, dass sich der Dritte nicht ausweisen konnte, kein Verdachtsmoment begründete. Erst recht nicht verdächtig ist der Umstand, dass der Dritte seine Unterschrift auf den Kaufvertrag verweigerte, denn er trat ja ausdrücklich nicht als Vertreter, sondern als Bote auf und stellte für das Gespräch über die Kaufpreisminderung einen telefonischen Kontakt zu dem Veräußerer her. Schließlich lässt das Eingeständnis des Dritten, er habe seinen Führerschein abgeben müssen wegen Anabolikaproblemen, ihn nicht derart unseriös erscheinen, dass Vorsicht walten zu lassen gewesen wäre. Einen Erfahrungssatz dahin gehend, dass Menschen, die ihren Führerschein abgeben mussten, zur Begehung von Eigentums- und/oder Vermögensdelikten neigen, gibt es nicht, zumal der offene Umgang mit dem Führerscheinentzug auch durchaus vertrauensbegründend zu bewerten sein kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass B auf der Probefahrt Kopiermöglichkeiten für den Kaufvertrag suchte, um ein Exemplar zu behalten, ist die Vorlage nur eines Exemplars nicht verdächtig. Das Gleiche gilt für die fehlende Ergänzung der Kaufpreisminderung und Quittierung der Kaufpreiszahlung, denn beides fand in Anwesenheit zweier im Lager des Beklagten stehender Zeugen statt, sodass dieser im Falle eines späteren Rechtstreits sich seiner Beweisführung sicher sein konnte.
Auch in der Zusammenschau aller von der Klägerseite und dem Landgericht angeführten Indizien ergab sich keine besondere Verdachtslage, die den Beklagten verpflichtet hätte, weitere Erkundigungen einzuziehen. Der Beklagte war gutgläubig i. S. des § 932 BGB.
Dem Eigentumserwerb durch den Beklagten steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug gemäß § 935 I 2 BGB abhandengekommen ist. Dem Zeugen V ist das Fahrzeug nicht abhandengekommen. Das Abhandenkommen setzt voraus, dass der Zeuge V den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Das Abhandenkommen hat die Klägerin zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge den unmittelbaren Besitz des Fahrzeugs ohne seinen Willen verloren hat. Die Zweifel daran beruhen auf zahlreichen verdachtserregenden Umständen die Tat betreffend und unaufgeklärten Widersprüchen in dem Aussageverhalten des Zeugen.
So hat der Zeuge angegeben kurz vor dem Verlust seines Fahrzeugs seine Bauchtasche mit Fahrzeugschein und Fahrzeugschlüssel verloren zu haben. Hierbei sei er sich sicher, nicht Opfer eines Diebstahls geworden zu sein, denn er hätte auf dem Weg von der Wohnung zum Eisverkauf merken müssen, dass ihn jemand anfasse. Eine überzeugende Erklärung dafür, wie der spätere Verkäufer an den verlorenen Schlüssel gelangt ist, hat der Zeuge nicht geben können. Es mutet seltsam an, dass er spätere Verkäufer zufällig die Bauchtasche findet, insbesondere dann, wenn es sich wie hier bei dem Verkäufer um einen Bekannten des Zeugen handelt, zu dem eine derart enge Vertrauensbeziehung besteht, dass der Zeuge ihn das Fahrzeug auch leiht.
Weiter verwundert, dass der Zeuge keinen Groll gegenüber seinem Bekannten, B, wegen seiner Mitwirkung beim Verkauf des Fahrzeugs zu hegen scheint. Er hat zwar ausgesagt, mit B gestritten zu haben, als dieser einen Unfall mit dem Auto gehabt und das Auto eine Woche zu lang einbehalten habe. Dass er ihn wegen des Verkaufs zur Rede gestellt habe, hat der Zeuge jedoch nicht bekundet. Vielmehr hat er noch in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich nicht vorstellen zu können, dass B eine solche Tat begangen hat.
Auch was seinen Kontakt zu B nach dem Unfall bzw. nach dem Verkauf seines Fahrzeugs angeht, hat der Zeuge widersprüchliche Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge ausgesagt, B nicht mehr gesehen zu haben, nachdem ihm dieser das Auto zurückgegeben habe, während er in seiner polizeilichen Vernehmung zu Protokoll gegeben hat, B nach dem angezeigten Diebstahl noch einmal getroffen zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, hat er eine ausweichende Antwort gegeben.
Ausweichende Tendenzen zeigte sein gesamtes Aussageverhalten. Aufgezeigte Ungereimtheiten hat der Zeuge schlichtweg ignoriert und nicht gestellte, fiktive Fragen beantwortet. So hat er auch nicht erklärt, warum er die allgemeine Frage, ob er B kenne, bejaht und ausgesagt hat, B helfe ihm beim Übersetzen, was sich auf eine gegenwärtige Tätigkeit bezieht, obwohl er danach erklärt hat, ihn seit dem Unfall nicht mehr gesehen zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die Verwendung von Präsens und Präteritum keine „Spannbreite“ auf – was wohl im Sinne eines Interpretationsspielraums zu verstehen sein soll. Die Verbform Präsens drückt die Gegenwartsform aus, während das Präteritum die Vergangenheit beschreibt. Entweder es besteht aktuell Kontakt zu B oder es besteht keiner. Ein Spielraum ist hier nicht gegeben. Der sich im Vergleich mit den Angaben bei der Polizei ergebene Widerspruch lässt sich jedenfalls nicht mit einer „Spannbreite“ der Zeitformen erklären. Hier sind konkrete Zweitpunkte (nach Unfall – nach „Diebstahl“) genannt.
Gänzlich unplausibel ist die Erklärung des Zeugen zu der Angabe verschiedener Tatzeitpunkte. In der Strafanzeige vom 09.06.2014 hat der Zeuge den Beginn der Tatzeit mit dem 07.06.2014, im Fragebogen vom 25.07.2014 hingegen mit dem 06.06.2014 angegeben. Tatsächlich kann das Fahrzeug nicht erst am 07.06.2014 „gestohlen“ worden sein, weil der Verkauf an den Beklagten bereits am 06.06.2014 stattgefunden hat. Seine Angabe, es sei ein anderes Fahrzeug seinem gleich in der Nähe seiner Wohnung abgestellt gewesen, erklärt die Angabe einer falschen Tatzeit jedenfalls nicht. Denn spätestens an dem Morgen, an dem der Zeuge zu seinem eigenen Auto gegangen sein will, muss ihm aufgefallen sein, dass er die Fahrzeuge verwechselt hat. Seine mangelnden Deutschkenntnisse erklären auch nicht den fehlerhaften Eintrag, denn auch im Türkischen werden die Zahlen mit arabischen Ziffern geschrieben. Auffällig ist weiterhin, dass er die Geschichte mit einem seinem Fahrzeug gleichenden anderen Fahrzeug bei der Polizei nicht erwähnt hat.
Nach alledem hält das Gericht weder die Angaben des Zeugen für glaubhaft noch seine Person für glaubwürdig. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug ohne den Willen des Zeugen den Besitzer gewechselt hat. …