Hat ein Kfz-Verkäufer aus dem Kaufpreis, den er dem Käufer wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag erstatten muss, Nutzungen gezogen, das heißt Zinsen erwirtschaftet, ist er dem Käufer zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Ersatz ihres Wertes verpflichtet (§ 346 I, II 1 BGB). Soweit dieser Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch reicht, hat der Käufer keinen – inhaltlich identischen – Anspruch auf Verzugszinsen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – I-3 U 29/14
Sachverhalt: Der Kläger hat die Beklagte erfolgreich auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Opel Zafira in Anspruch genommen:
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 04.10.2013 – 6 O 247/10) hat die Beklagte unter anderem verurteilt, an den Kläger 10.036,08 € (Kaufpreis abzüglich dem Wert der vom Kläger gezogenen und von ihm mit mit 5.973,92 € bezifferten Nutzungen) nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen. Außerdem ist die Beklagte dazu verurteilt worden, dem Kläger die Kosten für den am 27.10.2009 erfolgten Austausch einer Lichtmaschine (240,41 €) und den am 06.03.2009 erfolgten Austausch der Instrumententafel (60,00 €) zu ersetzen. Schließlich hat das Landgericht gemeint, die Beklagte schulde dem Kläger Wertersatz für die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen und hat deshalb die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 15.880 € seit dem 13.02.2009 verurteilt.
Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, soweit die Beklagte beantragt hatte, den Kläger zur Zahlung von 0,08 € für jeden Kilometer jenseits des Tachostands von 128.231 km bis zur Rückgabe des Opel Zafira zu verurteilen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, der Kläger habe seinen Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises für die Zeit vom 13.02.2009 bis zur Klageerhebung beziffern müssen; der vom Landgericht angenommene Zinssatz sei außerdem zu hoch.
Nachdem ihr das Fahrzeug am 12.12.2013 mit einem Kilometerstand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, hat die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats den Widerklageantrag dahin geändert, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 372 € zu verurteilen sei.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: II. … a) Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 5 % Zinsen aus dem Kaufpreis … wendet.
Der Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen kann unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§§ 346 II 1, 100 BGB) zu beurteilen sein. Hat der Schuldner einer Geldforderung mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Gestalt von Zinsen erzielt, ist er dem Gläubiger zur Herausgabe dieser Nutzungen verpflichtet. In dem Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB (BGH, NJW 1998, 2529 [zu § 818 I BGB i. V. mit dem Anspruch auf Prozesszinsen; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1148, 1151; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZIP 2002, 1680, und OLG Saarbrücken ZIP 1997, 1961). Dahinter steht die Erwägung, dass Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Ein solcher Nachteil entstünde dem Gläubiger indes in dem Umfang nicht (mehr), in welchem der Schuldner ihm Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht schuldet.
Daraus folgt, dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen nicht zeitgleich mit Zinsen als Kapitalnutzungsersatz verlangen kann. Da die Verzugszinsen dem Kläger rechtskräftig zugesprochen sind, bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen – Verzugszinsanspruch umfasst sind.
Dies bedeutet vorliegend, dass ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe (Zahlung von 5 % Zinsen auf den vom Kläger angesetzten Betrag von 15.880 €) nur für die Zeit vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010 (= 351 Tage) gerechtfertigt ist; für die Folgezeit ab dem 30.01.2010 wird das Interesse des Klägers an der rechtzeitigen Nutzung des zurückzuzahlenden Kaufpreises durch den rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsanspruch abgedeckt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen von etwa 5 % aus dem gezahlten Kaufpreis gezogen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte im Rechtsstreit konkret nicht entgegengetreten, sodass er als zugestanden anzusehen ist.
Ausgehend von dem Zeitraum vom 13.02.2009 bis zum 29.01.2010, für den der Kläger die gezogenen Nutzungen herausverlangen kann, beträgt der für diese Zeitspanne zu beanspruchende Zinsbetrag 763,55 € …
Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.
b) Die Berufung hat auch teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung [zur Zahlung] eines Teilbetrages von 300,41 € (60 € + 241,41 €) … wendet.
Für die Kosten des Austauschs der Instrumententafel am 06.03.2009 zur Beseitigung von Geräuschen in Höhe von 60 € ist die Beklagte nicht verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten scheitert daran, dass er für die Behauptung, die Beklagte habe zweimal vergeblich nachgebessert, keinen Beweis angetreten hat. Dementsprechend ist der hierfür angesetzte Betrag von 60 € aus der Urteilssumme von 846,15 € herauszurechnen.
Es verbleibt danach ein zuzuerkennender Betrag von 786,15 €. Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte insoweit gegen die in diesem Betrag enthaltene Verurteilung zur Zahlung der Kosten für den Austausch der Lichtmaschine am 27.10.2009 in Höhe von 240,41 €. Es handelt sich bei dieser Maßnahme nämlich um eine notwendige Verwendung, deren Erstattung der Kläger nach §§ 433 I, 437 Nr. 2, 323 I, 347 II 1 BGB verlangen kann. Dass der Austausch wegen einer fehlerhaften Inbetriebnahme durch den Kläger erforderlich geworden sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargetan.
Die in der Urteilssumme weiter enthaltenen Kostenpositionen sind nicht mit der Berufung angegriffen.
c) Die Berufung hat hinsichtlich der Widerklage ebenfalls Erfolg und führt zur ergänzenden Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer weitergehenden Nutzungsentschädigung von 372 €. Da inzwischen feststeht, dass das Fahrzeug am 12.12.2013 mit einem Tachostand von 144.300 km zurückgegeben worden ist, errechnet sich ausgehend von dem bisher berücksichtigten Kilometerstand von 139.650 und einer Nutzungsentschädigung von 0,08 € je Kilometer ein weiterer Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 372 €, den der Kläger anerkannt hat.
Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang zu ändern …