- Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
- Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
- Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.
LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, mit Kaufvertrag vom 17.09.2010 einen Neuwagen (Opel Insignia Sports Tourer 2.0 CDTI ecoFlex in der Ausstattungsvariante „Edition“) zum Preis von 28.610 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 09.11.2010 zusammen mit einer Konformitätserklärung (COC) übergeben. Darin ist der Kraftstoffverbrauch wie folgt angegeben: innerorts 6,5 l/100 km, außerorts 4,2 l/100 km und kombiniert 5,1 l/100 km.
Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Pkw, den der Kläger hauptsächlich im Stadtverkehr einsetzt, ist höher. Darüber hinaus kann der Kläger seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt die Heckklappe des Fahrzeugs nicht mehr regulär öffnen und den Kofferraum nicht mehr nutzen, weil der Touchpad-Schalter defekt ist. Eine Reparatur kostet jedenfalls 200 €.
Nach der Übergabe des Fahrzeugs wurde der Kläger wiederholt wegen Mängeln bei der Beklagten vorstellig. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2012 rügte er unter anderem, dass der Kraftstoffverbrauch signifikant höher sei als in der Konformitätserklärung angegeben und dass die Heckklappe häufig blockiere. In dem Schreiben wurde der Beklagten zugleich eine Frist zur Nachbesserung bis zum 15.10.2012 gesetzt.
Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, leitete der Kläger mit Antrag vom 05.11.2012 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und der Sachverständige am 23.01.2015 mündlich angehört wurde. Sodann wurde dem Kläger mit Beschluss vom 23.01.2015 eine Frist zur Klagerhebung gesetzt.
Der Kläger behauptet, die Heckklappe seines Fahrzeugs sei seit 2011 defekt; sie lasse sich inzwischen – jedenfalls seit dem 16.05.2013 – überhaupt nicht mehr öffnen, sodass der Kofferraum nicht mehr genutzt werden könne. Zu den Reparaturkosten in Höhe von 200 € kämen Kosten in Höhe von 200 € für die mit Demontagearbeiten verbundene mechanische Öffnung der Heckklappe hinzu. Der Kläger meint, der Defekt der Heckklappe rechtfertige über den Ersatz der genannten Kosten hinaus eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 € (42 €/Monat für 24 Monate).
Weiter ist der Kläger der Auffassung, sein Fahrzeug sei mangelhaft, weil es mehr Kraftstoff verbrauche als in der Konformitätserklärung angegeben. Dieser – aus Sicht des Klägers erhebliche – Mangel lässt sich nach dem Vorbringen des Klägers mit einem Kostenaufwand von 3.800 € beheben. Der Kläger hat zuletzt allerdings nicht diesen Betrag von der Beklagten verlangt, sondern den Kaufpreis gemindert und behauptet, die Mehrkosten durch den erhöhten Kraftstoffverbrauch beliefen sich bei einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km und einem durchschnittlichen Preis für Dieselkraftstoff von 1,25 €/l auf 1.125 € („kombiniert“) bzw. 3.375 € („innerorts“).
Die auf Zahlung von 5.200 € nebst Zinsen und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: I. … Dem Kläger steht wegen des Defekts an der Heckklappe des bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200 € zu (dazu unter 1). Ferner ist der Kaufpreis wegen des erhöhten Kraftstoffverbrauchs um 2.625 € gemindert, sodass dieser Betrag von der Beklagten zurückzuzahlen ist (dazu unter 2).
1. Aufgrund des Mangels an der Heckklappe kann der Kläger gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch einen Ersatz für die Einbuße von Gebrauchsvorteilen verlangen.
a) Das von der Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug weist einen Sachmangel i. S. von § 434 BGB auf, weil die Heckklappe sich nicht über den Touchpad-Schalter öffnen lässt. Dieser Mangel ist von der Gewährleistungspflicht der Beklagten umfasst, da er bzw. seine Ursache bereits bei Gefahrübergang i. S. von § 446 BGB, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger angelegt war. Dies hat der insoweit gemäß § 363 BGB beweisbelastete Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Der in diesem Zusammenhang als Zeuge gehörte Bekannte des Klägers B gab an, dass ihm der Kläger die Problematik der nicht öffnenden Heckklappe bereits im Herbst 2011 schilderte, also ein knappes Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger. Die Angaben des Zeugen waren plausibel; er hat deutlich gemacht, soweit er sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte, schilderte aber zugleich für ihn auffällige Details, dass er sich etwa über den Kläger bzw. das auf dem Rücksitz gelagerte Gepäck amüsierte oder dass der Kläger zum Öffnen des Kofferraums von innen über die Notentriegelung über die Sitze klettern musste.
Die vom Zeugen geschilderte Symptomatik entspricht dem vom Sachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellten Problem, wie dieser im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 29.10.2015 für das Gericht nachvollziehbar und plausibel erläutert hat. Demnach ist das Blockieren der Heckklappe auf einen Defekt des Touchpad-Schalters zurückzuführen.
Auf Grundlage dieser Beweisaufnahme ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier ein Defekt vorliegt, dessen Ursache bereits bei Übergabe an den Kläger gesetzt war. Selbst wenn auch der elektronische Schalter normalem Verschleiß unterliegen mag, wirkt sich ein solcher nämlich nicht bereits einige Monate nach Auslieferung des Fahrzeugs aus. Auch die Beklagte als fachkundiges Unternehmen behauptet dies nicht, ebenso wenig, wie sie eine sonstige alternative Ursache für den Defekt benennt.
b) Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2012 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert (§ 281 I BGB).
c) Gewährleistungsansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt, wobei schon nicht klar ist, ob die Beklagte diese Einrede erheben will, soweit sie einwendet, der als Blockieren der Heckklappe gerügte Mangel habe mit dem Defekt des Touchpad-Schalters nichts zu tun, und es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage sie für die Reparaturkosten für einen außerhalb jeglicher Gewährleistung aufgetretenen Defekt des Touchpad-Schalters aufkommen solle.
Wie ausgeführt ist das Blockieren der Heckklappe auf den Defekt des Touchpad-Schalters zurückzuführen, sodass der Kläger durch die Rüge des Blockierens der Heckklappe im Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens die Verjährung bezüglich des Defekts des Touchpad-Schalters gemäß § 204 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO hemmen konnte. Es ist nämlich ausreichend, wenn der Kläger als nicht fachkundiger Käufer das Symptom dieses Defekts, also das Blockieren der Heckklappe, beschreibt. Die Hemmung der Verjährung ist daher rechtzeitig, nämlich gemäß § 167 ZPO ab dem Eingang des Antrags bei Gericht am 05.11.2012 eingetreten, da die Zustellung an die Beklagte alsbald am 09.11.2012 erfolgt ist. Am 05.11.2012 war die zweijährige Verjährungsfrist i. S. von § 438 I Nr. 3, II BGB, die am 08.11.2010 mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.
d) Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 200 € zu. Denn für die Reparatur des Touchpad-Schalters fallen nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner Anhörung neben den Materialkosten 99 € netto als Lohnkosten an, nämlich 0,9 Stunden für den Austausch des Schalters und 0,2 Stunden für das mechanische Öffnen der Klappe bei einem Stundensatz von 90 €. Die Feststellungen des dem Gericht als zuverlässig bekannten Sachverständigen waren auch insoweit nachvollziehbar und plausibel. Hinzu kommt der Materialaufwand, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 60 € netto schätzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kostet nämlich das Ersatzteil für den Schalter 57 € netto, wobei sich dieser Betrag nach Angaben des Sachverständigen auf einem ihm zur Verfügung stehenden Kalkulationssystem ergibt. Ob jeder Reparaturbetrieb, wie es die Beklagte behauptet, dieses Teil zu einem geringeren Preis, nämlich 11,57 € erwerben kann, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn zugleich ist offen, ob die Anschaffung allein dieses Austauschteils ausreichend sein wird oder auch das Schloss selbst ausgewechselt werden muss, wofür ebenfalls weitere Kosten anfielen. Da dieser Punkt erst bei Durchführung der Reparatur geklärt werden kann, war der Schaden hier zu schätzen.
Die Mehrwertsteuer ist diesem Betrag gemäß § 249 II 2 BGB nicht zuzurechnen, da der Kläger das Fahrzeug bisher nicht repariert hat.
e) Der Kläger hat gemäß §§ 280 I, 249 BGB ferner einen Anspruch auf Ersatz des Ausgleichs seiner Nutzungsbeeinträchtigung jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 1.000 € für die Zeit vom 11.07.2012 bis jedenfalls 23.01.2015, also für mehr als 30 Monate.
Denn durch die fehlende Nutzbarkeit des Kofferraums ist dem Kläger ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Seit dieser Zeit, nämlich der Eingangsuntersuchung bei dem Sachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens, ließ sich die Heckklappe, wie auch die Beklagte einräumt, nicht mehr von außen öffnen. Der Kläger hätte daher den Kofferraum des Fahrzeugs nur von innen über die Notentriegelung öffnen können, wofür er über die Rückbank hätte klettern müssen, was keine zumutbare Nutzungsmöglichkeit darstellt. Da aufseiten des Klägers aber der Wille bestand, das Fahrzeug mit Kofferraum zu nutzen, ist ihm dieser verlorene Gebrauchsvorteil zu ersetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger über ein Ersatzfahrzeug verfügte, da er, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 unwidersprochen vorgetragen hat, dieses anschaffte, als die Heckklappe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr ging, weil dieses Fahrzeug für ihn also nutzlos war. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er die Reparatur der Heckklappe vor Einreichung der Klage nicht durchgeführt hat. Denn schon aus Gründen der Beweissicherung war es nicht angezeigt, während des selbstständigen Beweisverfahrens eine Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Verfahren endete jedoch erst mit der Anhörung des Sachverständigen am 23.01.2015.
Den entgangenen Gebrauchsvorteil schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf jedenfalls 42 € pro Monat wie vom Kläger geltend gemacht. Denn für das klägerische Fahrzeug wäre bei einem vollständigen Ausfall der Nutzungsmöglichkeiten auf der Grundlage der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, Stand 2012, ein Wertersatz in Höhe von 59 € pro Tag, also 1.770 € für einen Monat zu zahlen. Der vom Kläger erworbene Pkw dient bei normaler Nutzung jedenfalls auch als Transportmittel und war als solches nur noch eingeschränkt einsetzbar. Dies veranlasste den Kläger schließlich, wie er angab, zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs. Der allein dem Kofferraum zukommende Nutzungswert ist daher mit weniger als drei Prozent des Gesamtnutzungswerts noch niedrig bemessen.
2. Nach erklärter Minderung i. S. von §§ 437 Nr. 2 Fall 2, 441 I BGB steht dem Kläger gemäß § 441 IV BGB zudem ein Anspruch auf Erstattung des überzahlten Kaufpreises in Höhe von 2.625 € zu.
a) Denn die Leistung der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Kraftstoffverbrauch mangelhaft i. S. von §§ 434, 437 BGB. Ein Mangel i. S. von § 434 I BGB liegt vor bei einer Abweichung des tatsächlichen Zustands der Sache von dem Zustand, den die Parteien vereinbart haben oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben.
Vorliegend weicht der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs von den Herstellerangaben in der Konformitätserklärung ab, weshalb das Fahrzeug mangelhaft ist. Ob, wie die Beklagte meint, die Angaben zum Kraftstoffverbrauch nach ihrem Verständnis oder auch dem der Herstellerin lediglich für einen Vergleich mit anderen Fahrzeugen dienen sollten, kann offenbleiben. Denn dass dies in der Konformitätserklärung, die im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens als Anlage A 3 vorgelegt worden ist, deutlich geworden wäre, die Verbindlichkeit der Angaben zum Kraftstoffverbrauch also in irgendeiner Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies behauptet die Beklagte auch nicht. Der Kläger als objektiver Empfänger durfte die Herstellerangaben daher als auch für sein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb – und nicht nur auf einem Prüfstand – zutreffend verstehen.
In diesem Zusammenhang spielt der Umfang der Verbrauchsabweichung keine Rolle, da die Frage, ob ein Mangel bzw. die diesem zugrunde liegende Pflichtverletzung der Beklagten als Verkäuferin nur unerheblich ist, nur dafür von Bedeutung ist, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, nicht aber für die Frage des Vorliegens eines Mangels an sich (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3). Das Recht, eine Minderung zu erklären, besteht gemäß § 441 I 2 BGB auch bei Unerheblichkeit eines Mangels.
b) Der Kläger durfte daher nach ergebnislosem Ablauf der mit Schreiben vom 24.09.2012 gesetzten Nachfrist die Minderung des Kaufpreises erklären, was jedenfalls mit Schriftsatz vom 21.09.2015 erfolgt ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass, anders als zunächst vom Kläger behauptet, ein Austausch der Elektroplatine für 3.800 € nicht zu einem Kraftstoffverbrauch entsprechend den in der Konformitätserklärung angegebenen Verbrauchswerten führen würde. Auch der dem Kaufvertragsrecht fremde und daher unzutreffende Einwand der Beklagten, hier dürfe dann nur ein Vorschuss (analog § 637 III BGB?) zugesprochen werden, über den der Kläger dann abzurechnen habe, ist ohne Belang.
c) Die Minderung berechnet sich gemäß § 441 III BGB. Demnach ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Allerdings lässt sich, wie der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten erläutert hat, der Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs des vom Kläger erworbenen Modells mit der zugehörigen Ausstattung, etwa Schiebedach und breiteren Reifen, mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Verbrauchswerten nicht ermitteln, weil nur ein Basisfahrzeug diese Verbrauchswerte erreichen könnte, nicht aber ein Fahrzeug wie das des Klägers mit Sonderausstattung. Dementsprechend kann das Fahrzeug des Klägers, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch nicht so umgebaut werden, dass es die angegebenen Verbrauchswerte einhielte.
Als Basis für die daher nach § 441 III 2 BGB i. V. mit § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Minderwerts zieht das Gericht die Mehrkosten des Klägers heran, die er deswegen aufzuwenden hat, weil das Fahrzeug die in der Konformitätsbescheinigung angegebenen Eigenschaften nicht aufweist. Dies würde erwartungsgemäß auch im Fall eines Verkaufs des Fahrzeugs Maßstab für einen entsprechenden Preisnachlass sein. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren und in seiner Anhörung vom 29.10.2015 beläuft sich der Kraftstoffmehrverbrauch des klägerischen Fahrzeugs innerorts auf 0,9 Liter pro 100 Kilometer und außerorts auf 0,1 Liter pro 100 Kilometer. Der Kläger nutzt sein Fahrzeug … vorwiegend innerorts. Diesen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 21.09.2015 hat die Beklagte erstmals im Termin vom 29.10.2015 bestritten, was gemäß §§ 296 II, 138 ZPO unbeachtlich bleibt. Denn zur Klärung des Nutzungsverhaltens des Klägers wäre eine weitere Beweisaufnahme erforderlich geworden, die jedoch in dem Termin vom 29.10.2015 mangels präsenter Beweismittel nicht durchgeführt werden konnte. Die Zulassung dieses Bestreitens der Beklagten hätte also zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Beklagte hat auch keine Gründe dafür geltend gemacht, warum sie auf den ihr mit Verfügung vom 23.09.2015 übermittelten klägerischen Schriftsatz im Hinblick auf den bereits zuvor für den 29.10.2015 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme, der auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands abschließend sein sollte, nicht erwidert hat. Sie trifft daher der Vorwurf der groben Nachlässigkeit i. S. von § 296 II ZPO.
Das Gericht schätzt dabei, dass der Kläger ¾ seiner Fahrtstrecken innerorts und ¼ außerorts zurücklegt. Bei einer vom Sachverständigen bestätigten voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern würden also 225.000 Kilometer innerorts gefahren mit einem resultierenden Mehrverbrauch von 2.025 Litern (0,9l/100km × 200.000 km) und 100.000 Kilometer außerorts mit einem resultierenden Mehrverbrauch von 75 Litern (0,1l/100km × 100.000 km). Legt man ferner einen bisherigen und zukünftigen Dieselpreis von durchschnittlich 1,25 € zugrunde, ergibt sich der genannte Betrag von 2.625 €. Für diesen Durchschnittspreis sind die Preisentwicklung in der Vergangenheit, der derzeit besonders günstige Dieselpreis von circa 1 €, aber auch die Erwartungen für die Preisentwicklung in der Zukunft unter Berücksichtigung der Rohstoffbestände und möglicher steuerrechtlicher Anpassungen im Hinblick auf die aus Dieselkraftstoff resultierenden Emissionen zu berücksichtigen. Dementsprechend geht auch der Sachverständige in seiner Anhörung vom 29.10.2015 von einer Preisspanne zwischen 1,10 € und 1,40 € aus.
3. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 I 2, 288 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 I, 249 BGB. Zugrunde zu legen ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr i. S. von Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Portopauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer nach einem Streitwert von bis zu 4.000 €. …