Archiv: Oktober 2014
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Mit „Blechschaden“ wird umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines Gebrauchtwagenkäufers ein Schaden bezeichnet, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug an der Oberfläche bleibt und von dem grundlegende Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sind diese Vereinbarungen regelmäßig so zu verstehen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB gelten soll.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13
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Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
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In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
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Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
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Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
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Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
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Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14
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Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13
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Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein festgestellter Mangel schon zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei der Übergabe der Kaufsache) vorlag.
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Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn ein Kfz-Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das gekaufte Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er (deshalb) nicht zu erwarten brauchte (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dafür muss der Käufer den Istzustand des Fahrzeugs – also die aufgetretenen Mangelsymptome – so konkret wie möglich umschreiben; Vermutungen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptome braucht er nicht anzustellen.
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Verteidigt sich der Verkäufer damit, die aufgetretenen Symptome hätten wechselnde Ursachen, die nicht im Übrigen zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein könnten, muss über das Vorliegen eines Sachmangels Beweis erhoben werden.
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2014 – 28 U 180/13
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Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann nach § 123 I BGB zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt sein, wenn er nur deshalb einer erheblichen Reduzierung des Kaufpreises (hier: um 3.000 €) zugestimmt hat, weil ihm der versierte Käufer bewusst wahrheitswidrig die Angabe eines falschen Baujahrs vorgeworfen und mit – in Wahrheit nicht bestehenden – Schadensersatzansprüchen gedroht hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014 – 2 U 393/13
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Der in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Kfz-Kaufvertrag enthaltene Hinweis „Händlergeschäft“ besagt zwar für sich genommen nicht, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Es liegt aber zumindest nahe, diesen Hinweis dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien damit die gesetzliche Gewährleistung ausschließen wollten.
LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2014 – 1 O 53/14
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Die in der Lieferung eines Unfallwagens liegende Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn sich der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt.
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Rechtsanwaltskosten, die einem Kfz-Käufer schon für die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und nicht erst – nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag – für die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen entstehen, hat der Verkäufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.
LG Kleve, Urteil vom 10.10.2014 – 3 O 53/14
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Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
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Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.
AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13
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§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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