Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht für den Käufer immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer und der im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter nicht identisch sind. Das gilt auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten, und es gilt erst recht, wenn weitere Umstände den Verdacht des Käufers erregen müssen.
OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014 – 11 U 14/14
Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist zusammen mit Urteil des LG Köln, auf das er sich bezieht, auszugsweise hier veröffentlicht.