Archiv: April 2014
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§ 439 II BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
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Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
BGH, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13
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Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. des § 4 V 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (im Anschluss an BFH, Urt. v. 27.02.1985 – I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl. II 1985, 458).
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Ist der Aufwand i. S. von § 4 V 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.
BFH, Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 20/12
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Es ist Sache des Käufers zu beweisen, dass ein Nachbesserungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Dieser Beweislast genügt der Käufer zwar grundsätzlich, indem er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders liegt es aber, wenn dem Symptom verschiedene Ursachen zugrunde liegen können und zwischen den Nachbesserungsarbeiten und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke (hier: ca. sechs Monate bzw. 11.000 km liegen).
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2014 – 28 U 51/13
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Hängen Garantieansprüche davon ab, dass ein Neuwagen in bestimmten Intervallen, mindestens einmal in zwei Jahren, nach Herstellervorgaben überprüft wird, ist die Verweigerung von Garantieleistungen auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein Wartungsintervall nur geringfügig überschritten wurde (hier: Inspektion bei 120.340 km statt bei 120.000 km).
LG Landshut, Urteil vom 29.04.2014 – 55 O 3030/13
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Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht für den Käufer immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer und der im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter nicht identisch sind. Das gilt auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten, und es gilt erst recht, wenn weitere Umstände den Verdacht des Käufers erregen müssen.
OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014 – 11 U 14/14
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Ein mehrere Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er (hier: im Dachbereich) fachgerecht nachlackiert wurde. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs kann nicht erwarten, dass es noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden.
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Unfallschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch keine Pflicht, in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers die „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs einzusehen. Dazu ist der Händler allenfalls verpflichtet, wenn die Sichtprüfung Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hat.
LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14)
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Ein Fahrzeug mit einem Easytronic-Automatikgetriebe ist nicht deshalb mangelhaft, weil es bauartbedingt schon bei geringen Steigungen zurückrollt, falls die Bremse nicht betätigt wird.
LG Coburg, Urteil vom 22.04.2014 – 22 O 631/13
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Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47).
BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13
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Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer vom Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
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Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III BGB genannten Kriterien festzustellen.
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Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.
BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12
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Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
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Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
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