Dass bei Regen Wasser in die Vordertüren eines Pkw (hier: eines VW Golf VI) eindringt, stellt für sich genommen dann keinen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr 2 BGB dar, wenn das eingedrungene Wasser konstruktionsbedingt beim Öffnen der Türen, spätestens aber während der Fahrt ohne Weiteres wieder abfließt.

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2013 – 7 U 154/12

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