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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2011

Kein Ersatz von Reparaturkosten bei Selbstbeseitigung eines Mangels

Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.

AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11

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Nachbesserung mit gebrauchtem Ersatzteil

  1. Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei überdurchschnittlichem Ölverbrauch

Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn sein Ölverbrauch im Vergleich mit einem Fahrzeug derselben Klasse überdurchschnitt hoch ist (hier: 1,43 l/1.000 km).

AG Halle (Saale), Urteil vom 08.12.2011 – 93 C 2126/10

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Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens

Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11

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Rücktritt bei Serienfehler eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil er einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet („Serienfehler“).
  2. Der Käufer muss grundsätzlich diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die einen technischen Defekt zu einem Mangel im rechtlichen Sinn machen. Zu hohe Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden; zunächst genügt ein konkreter Vortrag zu den äußeren Erscheinungen des Defekts („Symptomtheorie“). Deren Ursache braucht der Käufer grundsätzlich nicht anzugeben.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behebbaren Mangels ist ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Das ist auch im gehobenen Preissegment jedenfalls der Fall, wenn die Kosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Lässt sich der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben, oder ist die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss, kommt es dafür, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – I-1 U 141/07

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Deckungskauf bei nicht geliefertem Gebrauchtwagen

  1. Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
  2. Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gemäß §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 – 3 U 173/11

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Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
  2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
  3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11

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Beschädigung eines Neuwagens vor Übergabe an den Käufer

  1. Die Fabrikneuheit gehört zu der nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und – abgesehen von der Überführung – unbenutztes Fahrzeug ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn das Fahrzeug nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, mögen diese auch vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert worden sein.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu“, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11

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Nachbesserung eines nicht fabrikneuen Neuwagens

Ein Neuwagenkäufer, der vom Verkäufer ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel verlangt, verhält sich treuwidrig, wenn er anschließend geltend macht, die umfangreichen Nachbesserungsarbeiten hätten die Fabrikneuheit des Fahrzeugs beseitigt.

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11)

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Keine Inhaltskontrolle einer Garantieklausel bei negativer Anspruchsvoraussetzung

In einer Gebrauchtwagengarantie, die der Verkäufer dem Käufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, ist eine vorformulierte Klausel, wonach Garantieansprüche davon abhängen, dass der Käufer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, als negative Anspruchsvoraussetzung einzuordnen. Die Klausel unterliegt deshalb keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011 – 3 S 77/11
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11)

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