Wird eine Garantiezusage lediglich „um den Preis“ gegeben, dass der Käufer als Garantienehmer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet, stellt sich die Einhaltung der Wartungsmodalitäten – wirtschaftlich gesehen – als „Gegenleistung“ für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar. Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 III 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11
(vorhergend: LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011 – 3 S 77/11)

Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei der Autohaus B-GmbH ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Er nimmt die Beklagte nach einem Motorschaden aus einer mit der Verkäuferin geschlossenen unentgeltlichen Garantievereinbarung, deren technische Abwicklung die Beklagte übernahm, auf Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

In § 4 der Vereinbarung, die der Kläger nach § 307 I BGB für unwirksam hält, heißt es:

„Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:

1. vor dem Schadenfall

a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt …“

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das BGH wies den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, die vom Landgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: [4]    II. 1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des BGH, insbesondere durch das Urteil des Senats vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 – hinreichend geklärt.

[5]    2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[6]    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die zitierte Klausel schränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage nicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die Klausel unterliegt daher gemäß § 307 III 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

[7]    Ob eine Klausel, die die Einstandspflicht für eine Garantiezusage von der Einhaltung bestimmter Wartungsmodalitäten abhängig macht, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus der Garantiezusage lediglich beschreibt oder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein Entgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.

[8]    Hiervon ist eine Fallgestaltung, wie sie nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vorliegt, zu unterscheiden, in der die Garantiezusage (lediglich) „um den Preis“ gegeben wird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet. Die Einhaltung der Wartungsmodalitäten stellt sich in diesem Fall – wirtschaftlich gesehen – als „Gegenleistung“ für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar (Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Tz. 19 f.). Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Tz. 10).

[9]    c) Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Nr. 1a der Garantiezusage nicht bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie …

Hinweis: Die Revision wurde zurückgenommen.

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