Bevollmächtigt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs einen Dritten mit der Veräußerung des Fahrzeugs und übergibt dieser Dritte das Fahrzeug einschließlich der Fahrzeugpapiere einem Käufer, dann erwirbt der Käufer auch dann das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertreter im eigenen Namen auftritt oder anstelle der bestehenden – wirksamen – Vollmacht eine tatsächlich nicht existierende Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags vorspiegelt.
OLG München, Urteil vom 26.01.2011 – 3 U 1823/10
Sachverhalt: Der Kläger vereinbarte mit F, die bis zum 02.08.2006 einen BMW X5 von der B-Bank geleast hatte, am 02.08.2006, dass er das Fahrzeug gegen Zahlung eines Betrags von 32.517,50 € an die B-Bank erwerbe. K wurde beauftragt, den Pkw auf den Kläger umzumelden, was in der Folgezeit allerdings nicht geschah. Das Fahrzeug und die Fahrzeugpapiere gelangten mit Zustimmung des Klägers in den Besitz der K. Diese veräußerte den BMW X5 am 08.11.2006 für 35.500 € an den Beklagten, wobei sie ausweislich des schriftlichen Kaufvertrags in eigenem Namen auftrat.
Der Kläger erwirkte am 23.02.2009 gegen K einen Vollstreckungsbescheid über 32.517,50 €. Darin ist die geltend gemachte Hauptforderung als „Schadensersatz aus Geschäftsbesorgungs-Vertrag gem. Vereinbarung BMW X3 vom 02.08.06“ bezeichnet.
Der Kläger macht geltend, er habe die Zeugin K nicht bevollmächtigt, den BMW X5 in seinem Namen zu veräußern. Der Beklagte habe aufgrund der Fahrzeugpapiere gewusst, dass K nicht Halterin des Fahrzeugs sei; er habe letztlich auf die von K behauptete Vollmacht der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Voreigentümerin vertraut. Der gute Glaube an eine Vollmacht werde aber von § 932 BGB nicht geschützt. Er, der Kläger, habe die Veräußerung des BMW X5 an den Beklagten auch nicht dadurch nachträglich genehmigt, dass er gegen K in diesem Zusammenhang Ansprüche habe titulieren lassen. Als dies geschehen sei, habe er – der Kläger – noch nicht wissen können, dass der Beklagte den Pkw nicht gutgläubig erworben habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten in erster Instanz auf Herausgabe des BMW X5 und auf Auskunft darüber in Anspruch genommen, wie viele Kilometer das Fahrzeug in der Besitzzeit des Beklagten zuruuml;ckgelegt habe. Außerdem hat er beantragt, den Beklagen zur Zahlung von Schadens- beziehungsweise Wertersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage erreichen wollen und behauptet, aufgrund aller Umstände sei für ihn nicht zweifelhaft gewesen, dass K den BMW X5 habe veräußern dürfen. Der Kläger selbst habe zunächst auch eingeräumt, K insoweit bevollmächtigt gehabt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei dem Beklagten der Nachweis, dass K verfügungsbefugt gewesen sei, nicht gelungen, und auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB komme nicht in Betracht. Der Kläger habe jedoch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Beklagten durch die hierzu nicht berechtigte K nachträglich i. S. von § 185 II 1 Fall 1 BGB genehmigt, indem er gegen K Zahlungsansprüche habe titulieren lassen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt und geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er die Verfügung der K über das Eigentum an dem BMW X5 nicht dadurch genehmigt, dass er Ansprüche gegen K habe titulieren lassen. Der Beklagte hat das angegriffene Urteil verteidigt und eingewandt, der Kläger habe K den Pkw am 02.08.2006 überlerlassen, sei aber erst mit Schreiben vom 29.12.2008 an ihn, den Beklagten, herangetreten. Dieser lange Zeitraum zeige, dass der Kläger durchaus mit einer Veräußerung des Fahrzeugs durch K gerechnet haben müsse.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Berufung ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet. Ein Herausgabeanspruch auf den streitgegenständlichen Pkw ist nicht gegeben. Der Senat geht von einem wirksamen Eigentumserwerb am streitgegenständlichen Pkw durch den Beklagten aus, weswegen auch die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht bestehen.
1. Unstreitig hat der Kläger zunächst das Eigentum an dem Pkw erworben. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger unbeschadet des § 1006 II BGB der Nachweis dafür, dass er dieses Eigentum nicht schon verloren hatte, bevor das Fahrzeug von der Zeugin K in Erfüllung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags an diesen übergeben wurde, nicht gelungen ist (dazu unter a). Der Senat geht weiter davon aus, dass selbst dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung des Pkw an den Beklagten noch Eigentum am Fahrzeug besessen haben sollte, er dieses verloren hat, weil ihm die diesbezügliche dingliche Willenserklärung der Zeugin K zuzurechnen ist (dazu unter b).
a) Eigentumsverlust vor Veräußerung des Pkw an den Beklagten
Der Kläger überließ der Zeugin K vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an das Fahrzeug. Diese war nach seinem Vortrag mit der Umschreibung der Fahrzeugpapiere auf ihn als Halter beauftragt worden, wozu er ihr auch seinen Personalausweis ausgehändigt hatte. Nach seinem ursprünglichen Sachvortrag habe die Zeugin ihm vorgeschlagen,
„das Kfz erst später auf mich umzuschreiben oder gleich an Dritte weiterzuverkaufen und bis dahin lukrative Tageseinnahmen von Angehörigen arabischer Patienten in München zu erzielen.“
Der Kläger weiter:
„Eine Betrugsabsicht vermochte ich hierin nicht zu erkennen. Später sagte sie, dass ihre Tochter Susi C [….] den BMW erwerben wollte. Der Kaufpreis sollte entrichtet werden, sobald diese eine Haftpflichtentschädigung für ihren BMW erhalten haben würde. Da dies sich immer wieder hinzog und [ich] auf Abwicklung drängte, erhielt ich gelegentlich kleinere Raten von Frau C. “ (Zitat aus der vom Kläger selbst verfassten Klageschrift vom 31.12.2008).
Aus diesen Darlegungen schlussfolgert der Senat, dass der BMW mit Wissen und Billigung des Klägers von der Zeugin K an die Zeugin C verkauft worden ist. Einen anderen Rechtsgrund dafür, dass die Zeugin C dem Kläger „Raten“ gezahlt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der späteren Darlegung des Klägers, damit habe er Mietzahlungen gemeint, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken.
Freilich ist mit der schuldrechtlichen Veräußerung des Fahrzeugs nicht automatisch die dingliche Übereignung verbunden, auch wenn offensichtlich die Zeugin C den BMW zur Verfügung hatte, eine körperliche Übergabe daher auch stattgefunden hat. Gleichwohl drängt sich hier auf, dass es zu einer Übereignung des Fahrzeugs gekommen ist. Der Kläger hat das Fahrzeug mit Vertrag vom 02.08.2006 erworben und dann der Zeugin K überlassen. Diese hat es mit Wissen und Billigung des Klägers ihrer Tochter überlassen, die an den Kläger Raten bezahlte. An den Beklagten ist der Kläger erstmals im Dezember 2008 herangetreten, und auch der Erlass des Mahnbescheid gegen die Zeugin K wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst Ende 2008 beantragt.
Bezeichnend ist insoweit, dass der Kläger nach mehrjähriger Untätigkeit erst Ansprüche gegen die Zeugin K aus „Geschäftsbesorgung“ geltend gemacht und erst später auf die Herausgabe des Fahrzeuges gedrängt hat, wobei er auch im vorliegenden Prozess den titulierten Anspruch gegen die Zeugin K behalten und zusätzlich das Fahrzeug herausgegeben haben möchte.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass auch aus § 1006 II, III BGB nicht folgt, dass der Beklagte als aktueller Besitzer nachweisen muss, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern dem Kläger nach § 1006 I 1 BGB abverlangt werden kann darzulegen, dass er das Eigentum nicht verloren hat. Der Senat weiß, dass er insoweit keinen Sachverhalt als möglich ansehen darf, den keine Partei behauptet hat und der sich auch nicht nach allgemeinen Erfahrungen aufdrängt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., §1006 Rn. 7 a. E.). Aber den Sachvortrag der Parteien, hier insbesondere den ursprünglichen Sachvortrag des Klägers, darf der Senat frei würdigen und dabei insbesondere den sonstigen Begleitumständen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin K Rechnung tragen. Der Senat übersieht nicht, dass der Kläger, sobald er anwaltlich beraten war, dezidiert vortragen ließ und auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Erstgericht selbst vortrug, er habe die Zeugin K nicht bevollmächtigt, das Fahrzeug zu veräußern. Das steht aber in eklatantem Widerspruch zu den oben zitierten Darlegungen des Klägers im Rahmen der von ihm selbst verfassten Klageschrift, die den Eindruck einer authentischen Darstellung der Abläufe aus Sicht des Klägers erweckt.
Eine nähere Aufklärung der Absprachen zwischen dem Kläger und der Zeugin K einerseits und zwischen den Zeuginnen K und C andererseits war nicht möglich, weil beide Zeuginnen im Hinblick auf die vom Kläger gegen die Zeugin K erstattete Strafanzeige, die zu einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren geführt hat, sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen. Hinsichtlich der Berechtigung beider Zeuginnen, umfassend die Aussage zu verweigern, wird auf das Zwischenstreiturteil des Senats vom 17.11.2010 Bezug genommen. Die vom Kläger insoweit beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 I ZPO kam nicht in Betracht. Grundsätzlich kommt auch beim Verdacht einer Straftat eines Zeugen eine Aussetzung nach §149 I ZPO in Betracht. Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass ein Zeuge sich auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts einer Straftat beruft, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Aussetzung des Zivilverfahrens (so auch Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 149 Rn. 2, unter Berufung auf KG, Beschl. v. 12.10.1982 – 21 W 4957/82, MDR 1983, 139, dessen Leitsatz lautet:
„§ 149 ZPO bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für seine Beweiswürdigung und damit für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Erwartet das Gericht von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht Hilfe für die Würdigung eines von ihm erhobenen Beweises, sondern rechnet es damit, dass das Zeugnisverweigerungsrecht einer Zeugin entfallen wird und damit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung dieser Zeugin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt erst stattfinden kann, so erwartet es damit keinen (unmittelbaren) Einfluss jenes Verfahrens auf seine Entscheidung, sondern einen Einfluss auf sein weiteres Verfahren. Eine Vorschrift, welche die Aussetzung des Rechtsstreits immer dann erlaubt, wenn ein die Wahrheitsfindung behinderndes oder erschwerendes Beweiserhebungsverbot oder Beweisverwertungsverbot in absehbarer Zeit entfallen könnte, kennt die Zivilprozessordnung jedoch nicht.“)
Nichts anderes kann für die Verweigerung des Zeugnisses durch einen nahen Angehörigen einer einer Straftat verdächtigen Person gelten. Selbst wenn man eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 I ZPO hier grundsätzlich für denkbar erachten würde, käme dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht absehbar ist, bis wann mit dem Abschluss des gegen die Zeugin K geführten Ermittlungsverfahrens zu rechnen ist. Wie sich aus § 149 II ZPO ableiten lässt, ist eine Aussetzung nach § 149 I ZPO regelmäßig dann untunlich, wenn binnen Jahresfrist nicht mit der Klärung des Sachverhalts zu rechnen ist, zumal auch die Interessen des Prozessgegners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage zu berücksichtigen sind. Das vorliegende Ermittlungsverfahren ist dadurch geprägt, dass die gegen die Zeugin K am 24.09.2009 erhobene Anklage von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich zurückgenommen wurde und es bislang noch nicht zu einem Verfahrensabschluss gekommen ist. Bedenkt man, dass im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO beziehungsweise nach § 153 I StPO kein Strafklageverbrauch eintritt, das Zeugnisverweigerungsrecht daher bis zum Eintritt der Verjährung fortbesteht, wird deutlich, dass auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten eine Aussetzung nicht in Betracht käme.
Andere Beweismittel zur Klärung des Inhalts dieser Absprachen liegen nicht vor.
b) Eigentumsverlust durch Veräußerung des Pkw an den Beklagten
Selbst wenn man davon ausginge, dass trotz des widersprüchlichen Sachvortrags des Klägers hierzu zu seinen Gunsten sein Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug noch bestanden hat, als die Zeugin K in eigenem Namen mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abschloss, hätte der Beklagte durch die in Erfüllung dieses Kaufvertrags von der Zeugin vorgenommene Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere, die es dem Beklagten ermöglichten und nach dem Willen der Vertragsparteien ermöglichen sollten, als Halter des Fahrzeugs eingetragen zu werden, das Eigentum an dem Fahrzeug wirksam erworben.
Zwar kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB hier nicht in Betracht, weil der gute Glaube an die Vollmacht nicht geschützt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2010 Bezug genommen. Dadurch, dass der Kläger gegen die Zeugin K Ansprüche in Höhe seiner Aufwendungen zum Erwerb des BMW titulieren ließ, hat er auch nicht deren Verfügung als Nichtberechtigte über das Fahrzeug i. S. von § 185 II BGB genehmigt, wie das Landgericht angenommen hat. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2010 Bezug genommen.
Jedoch war die Zeugin nach Auffassung des Senats vom Kläger bevollmächtigt, das Fahrzeug zu veräußern, was – bedenkt man, dass sich der Kläger jahrelang um den Verbleib des Fahrzeuges nicht kümmerte – auch die Abgabe der für die dingliche Übereignung notwendigen Erklärungen umfasst.
Darauf abzustellen, dass die Zeugin bei der Veräußerung an den Beklagten von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie ihm eine frei erfundene Geschichte auftischte, wonach die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Zeugin F ihre Schwester sei, die sich derzeit in Amerika aufhalte und deshalb sie mit der Veräußerung des Fahrzeugs beauftragt habe, greift zu kurz, zumal es aus Sicht des Beklagten nicht darauf angekommen sein kann, wer nun genau die Person ist, die der Zeugin die wirksame Vollmacht zur dinglichen Veräußerung des Pkw erteilt hat. Auch wenn nach deutschem Recht die Fahrzeugpapiere keine Inhaberwertpapiere sind und die Verkehrssitte, den Besitz der Papiere als Indiz für die Verfügungsbefugnis zu deuten, ohne entsprechende gesetzgeberische Änderungen der Rechtslage nicht ausreicht, allein aus dem Besitz der Fahrzeugpapiere auf die Verfügungsbefugnis schließen zu können, so lag doch hier die Besonderheit vor, dass der wahre Eigentümer die Verfügende bevollmächtigt hatte, über das Eigentum am Fahrzeug zu verfügen, und dass er auch keine Einwände dagegen hatte, dass er in den Fahrzeugpapieren gar nicht erst als Halter eingetragen wurde. Der Kläger handelt widersprüchlich, wenn er vor diesem Hintergrund die Übereignung des Fahrzeugs durch die von ihm dazu bevollmächtigte Person an den Beklagten nicht gegen sich gelten lassen möchte, nur weil seine Vertreterin dem Beklagten eine Vollmacht der Person vorgaukelte, die noch in den Fahrzeugpapieren eingetragen war. Hätte die Zeugin K dem Beklagten gegenüber den wahren Sachverhalt aufgedeckt, so hätte er ohne jeden Zweifel wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Warum dies deshalb nicht gelten soll, weil die Zeugin K ihm insoweit anstelle der bestehenden und wirksamen Vollmacht eine fingierte Vollmacht für das von ihr vorgenommene Rechtsgeschäft vorgaukelte, ist nicht erfindlich.
Auch Billigkeitserwägungen vermögen im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat jahrelang der Zeugin K Vertrauen geschenkt und nach eigenem Vortrag auch noch andere Geschäfte mit ihr abgewickelt. Dass sein Vertrauen in die Redlichkeit der Zeugin dann schützenswerter sein sollte als das des Beklagten, der die Zeugin nicht kannte, ist nicht begründbar.
Da der Kläger sein Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat, bestehen keine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung durch den Beklagten. Entsprechend bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft über den Umfang der vom Beklagten aus dem Besitz des Pkw gezogenen Nutzungen. …