Als unmittelbarer Ansprechpartner des Käufers ist ein Kfz-Vertragshändler verpflichtet, den Kunden über ihm bekannt gewordene Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs zu informieren und vor ihnen zu warnen. Hat der Händler seine Warn- und Instruktionspflichten verletzt, kann dem Käufer – auch nach Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche – ein Schadensersatzanspruch (§ 823 I BGB) gegen den Händler zustehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009 – I-22 U 157/08
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 13.07.2005 bei der Beklagten, einer Alfa-Romeo-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Pkw (Baujahr 2001) zum Preis von 12.000 €. Die Gewährleistungsfrist wurde im Kaufvertrag auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs, die am 19.07.2005 stattfand, begrenzt.
Hinsichtlich der Fahrzeuge dieses Typs hatte der Hersteller im Dezember 2004 eine Rückrufaktion durchgeführt. Es hatte sich herausgestellt, dass die Motorhaubenschlösser bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und sich deswegen Motorhauben während der Fahrt öffnen können. Zeitgleich wurden die herstellerseitigen Inspektionsvorgaben dahin gehend geändert, dass sie auch eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses vorgaben.
Am 12.07.2007 erlitt der Kläger mit dem von der Beklagten erworbenen Fahrzeug einen Unfall, weil sich die Motorhaube des Pkw wegen des korrodierten Motorschlosses auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h öffnete und auf Frontscheibe und Dach des Fahrzeugs prallte. Hierbei wurden die Frontscheibe durchschlagen, das Dach verbeult und der Innenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Für die Reparatur wandte der Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 5.757,75 € auf, die in Höhe von 701,81 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 € als Glasschaden von einer Teilkaskoversicherung des Klägers gedeckt waren. Diesen Schaden macht der Kläger gegenüber der Beklagten, die sich u. a. auf Verjährung beruft, geltend.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Pkw ordnungsgemäß warten lassen. Ein Wartungsplan sei ihm mit dem Fahrzeug nicht übergeben worden. Er hat seine zunächst auf Zahlung von 5.757,75 € gerichtete Klage erstinstanzlich zurückgenommen, soweit der Glasschaden von seiner Teilkaskoversicherung gedeckt war.
Das Landgericht hat die Beklagte durch am 19.08.2008 verkündetes Urteil zur Zahlung von 5.108,95 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, insbesondere der Kosten der Schlossreparatur, bestehe nicht, weil dieser jedenfalls verjährt sei. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 I BGB zu.
1. Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind entsprechend der Auffassung des Landgerichts jedenfalls … mit Ablauf des ersten Jahrs ab Ablieferung [des Fahrzeugs] verjährt. Eine derartige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist wird von § 475 II BGB ausdrücklich zugelassen. Gründe, die im vorliegenden Fall gleichwohl für eine unwirksame Vertragsbestimmung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, welches gemäß § 438 III BGB zum Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB führt, nicht hinreichend dargetan ist. Selbst wenn das Schloss bei Übergabe an den Kläger korrodiert gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass dies bei den Mitarbeitern der Beklagten, die die Verkaufsgespräche mit dem Kläger geführt haben, bekannt war.
Die – der Beklagten unstreitig bekannte – konstruktionsbedingte Fehleranfälligkeit des Schlosses stellt einen Mangel nicht dar, wenn diese durch eine regelmäßige Wartung kontrolliert werden kann. Denn bei Durchführung der Wartung ist die Funktionsfähigkeit des Schlosses gewährleistet, und die Notwendigkeit, Fahrzeugteile einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu unterziehen, um deren Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten, zählt zu den allgemeinen, typischerweise mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwendungen. Davon, dass die regelmäßige Wartung die Funktionstüchtigkeit des Schlosses gewährleistet, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
2. Auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 II, 280 BGB) ist … ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die Haftung aus §§ 311 II, 280 BGB hinter dem Sachmängelgewährleistungsrecht zurücktritt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zustande gekommen ist (vgl. hierzu nur Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 Rn. 15 m. w. Nachw.). Denn jedenfalls liegt, wovon das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen ausgeht, kein Vorsatz der Beklagten vor.
3. Die Haftung der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus § 823 I BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Zwar haftet die Beklagte nach deliktischen Grundsätzen nicht deswegen, weil das Motorraumschloss des an den Kläger verkauften Pkw mangelhaft war und die Beklagte ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hätte (dazu sogleich a). Eine Haftung der Beklagten ist aber deswegen begründet, weil sie Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat (unten b).
a) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts scheidet aus, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte als Händlerin kann für einen konstruktionsbedingten Mangel des Fahrzeugs deliktisch haften. Zwar haftet der Händler, dem nicht die Konstruktion und Fabrikation der Ware obliegt, grundsätzlich nicht unter deliktischen Gesichtspunkten für deren Mangelhaftigkeit, sofern diese für ihn nicht offensichtlich ist (vgl. nur BGH, NJW 1980, 1219 [1220]; NJW 1981, 2250 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. [1999], § 26 Rn. 20 m. zahlr. w. Nachw., MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl. [2004], § 823 Rn. 561 m. w. Nachw.). Eine erweiterte Haftung kann den Händler allerdings dann treffen, wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere wenn er weiß oder wissen muss, dass das Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Dies entsprach schon bislang der herrschenden Meinung (vgl. nur die Nachweise bei Foerste, a. a. O., § 26 Rn. 22) und ist nunmehr durch § 5 III GPSG ausdrücklich normiert worden. Da die Rückrufaktion … der Beklagten unstreitig bekannt war, würde sie auch für das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache haften.
Vom Inverkehrbringen einer fehlerbehafteten Sache i. S. dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, denn es steht nicht fest, ob das Motorhaubenschloss zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger defekt war. Der zeitliche Ablauf, insbesondere die unfallfreie Nutzung des Pkw über einen Zeitraum von zwei Jahren lässt – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – eher den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorneherein mangelhafte Sache erworben hat, sondern das Schloss vielmehr im Laufe der Nutzung durch die Korrosion defekt geworden ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Inverkehrbringen eines defekten Produkts ist der Kläger (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 183 m. w. Nachw.). Beweiserleichterungen etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises kommen nach dem hier in Rede stehenden Zeitablauf zwischen Übergabe und Unfall nicht mehr in Betracht. Ein entsprechender Beweisantritt des Klägers ist trotz des ausdrücklichen Hinweises durch das Landgericht im Beschluss vom 15.04.2008 nicht erfolgt, vielmehr hat der Kläger mitgeteilt, dass er seine Klage auf die unterbliebene Weitergabe der bei der Beklagten vorhandenen Informationen stütze. Daher ist der Kläger für diese Behauptung beweisfällig geblieben, so dass es auch auf die umstrittene Rechtsfrage, ob die zu den Weiterfresserschäden entwickelte Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin angewendet werden kann (krit. hierzu z. B. Heßeler/Kleinhenz, JuS 2007, 706), nicht ankommt.
b) Die Beklagte haftet aber aus § 823 I BGB, weil sie ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist.
Das Eigentum des Klägers, namentlich der von der Beklagten erworbene Pkw, wurde unstreitig beschädigt. Da das haftungsbegründende Verhalten, auf das im vorliegenden Zusammenhang abgestellt wird, nicht in der Lieferung einer fehlerhaften Sache, sondern in der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten liegt, kommt es auch insoweit auf die Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung zum sog. „weiterfressenden Mangel“ auch unter Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung finden, nicht an. Denn die hier in Rede stehende deliktische Pflichtverletzung besteht unabhängig von dem zwischen den Parteien (ebenfalls) geschlossenen Vertrag, sodass es einer Abgrenzung zur Sachmängelgewährleistungshaftung nicht bedarf.
Die Beklagte hat aufgrund eines unterbliebenen Warnhinweises an den Kläger, dass das Motorhaubenschloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig ist und daher regelmäßiger Wartung bedarf, eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter möglichst verhindern (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 46 m. w. Nachw.). Dementsprechend können auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegenüber dem Erwerber der Sache treffen, dies jedenfalls dann, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 180). Zwar können einem Vertriebshändler nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur BGH, NJW 1994, 517) nicht die gleichen Pflichten auferlegt werden wie einem Hersteller. So ist der Händler regelmäßig nicht ohne besondere Anhaltspunkte verpflichtetet, die Konstruktion des Produkts zu überprüfen (BGH, NJW 1981, 2250). Als der unmittelbare Ansprechpartner des jeweiligen Kunden ist die Beklagte als Händlerin aber verpflichtet, Kunden über ihr bekannt gewordene Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Einschränkungen der Warnpflicht eines Händlers können sich zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ergeben, wenn der produktbezogene Gefahrverdacht so geringfügig ist, dass sich der Händler der Gefahr aussetzt, sich durch eine unfundierte Herabsetzung fremder Produkte dem Hersteller gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. hierzu Foerste, a. a. O., § 26 Rn. 31). Diese Einschränkung greift jedoch im vorliegenden Fall erkennbar nicht ein, da die von der Beklagten weiterzugebende Information gerade auf einer Rückrufaktion des Herstellers basiert, so dass die Beklagte als Vertragshändlerin … lediglich einen Auftrag des Konzerns wahrgenommen hätte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Weitergabe der Warnung auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie bei Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger im Betrieb der Beklagten „nicht mehr präsent“ war. Insoweit liegt bereits keine substanziierte Behauptung der Beklagten vor, dass sie die Information weiterzugeben außer Stande war, wenn sie darauf hinweist, es sei „plausibel“, wenn man annehme, die Kenntnis dieses Sachverhalts sei (möglicherweise) in ihrem Betrieb verloren gegangen. Jedenfalls hat derjenige, der einer Verkehrspflicht unterliegt, regelmäßig Vorkehrungen zu treffen, damit er eben diese Pflicht auch erfüllen kann. Dementsprechend hätte die Beklagte sicherstellen müssen, dass die Information an die Endkunden weitergegeben wird.
Das Bestehen einer entsprechenden Warnpflicht kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass es einem Verbraucher ohne Weiteres klar ist, dass die Nutzung eines nicht regelmäßig gewarteten Fahrzeugs mit Gefahren für Leib oder Leben der Fahrzeuginsassen verbunden sein kann. Zwar bedarf es einer Warnung nicht, wenn die mit der Nutzung des Produkts verbundenen Gefahren dem Nutzer regelmäßig bekannt sind und zum Erfahrungswissen der in Betracht kommenden Abnehmerkreise zählen (BGH, NJW 1987, 1009; Senat, NJW 1997, 2333; OLG Düsseldorf, VersR 2003, 917). Erforderlich ist aber die Kenntnis der spezifischen Gefahr der Produktnutzung, von der im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, weil der durchschnittliche Autokäufer gerade nicht damit rechnet, dass ein Motorhaubenschloss bei nicht regelmäßiger Wartung korrodiert und infolgedessen die Motorhaube während der Fahrt aufschlägt. Motorhaubenschlösser werden auch – wie gerade die hier veranlasste Änderung des Wartungsplans durch den Hersteller zeigt – nicht bei jedem Fahrzeug routinemäßig gewartet.
Die nach alledem bestehende Warnpflicht der Beklagten hat sie durch die von ihr behauptete Weitergabe des Einlegeblatts zu den Wartungsarbeiten nicht erfüllt. Der Umfang und Inhalt von Instruktionspflichten wird bestimmt durch die in den betroffenen Verkehrskreisen vorherrschende Kenntnis von der Gefährdung und dem Grad der bestehenden Gefährdung (Palandt/Sprau, a. a. O., § 3 ProdHaftG Rn. 11 m. w. Nachw.). Die Warnhinweise müssen daher deutlich, ausreichend und vollständig sein und dem Verbraucher die bekannten Risiken, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Produkts entstehen können, unmissverständlich vor Augen führen (vgl. nur BGH, NJW 1992, 560). Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten nach ihrer Behauptung übergebene Einlegeblatt schon deswegen nicht, weil es die drohenden Gefahren nicht benennt, die aus der unterlassenen Wartung des Schlosses resultieren können. Insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, dass im Falle der unterlassenen Wartung die Motorhaube während der Fahrt aufspringen und somit Leib und Leben der im Fahrzeug befindlichen Insassen gefährden kann. Vielmehr wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Inhalt der in den Rückrufinformationen des Herstellers, in denen ausweislich der vom Kläger vorgelegten Presseinformationen und des Rückrufschreibens die Gefahr des Öffnens der Motorhaube während der Fahrt ausdrücklich benannt wurde, an den Kläger weitergab.
Die Kausalität der unterlassenen Warnung für den Schadenseintritt ist gegeben. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei erteilter Warnung sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH, NJW 1992, 560 [562] m. w. Nachw.).
Die Höhe des entstandenen Schadens als solchem ist zwischen den Parteien mit den vom Landgericht zuerkannten 5.108,95 € unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gemäß § 254 I BGB deswegen zu kürzen, weil der Kläger nach der Behauptung der Beklagten das Fahrzeug entweder nicht turnusmäßig zur Inspektion vorgeführt hat oder aber die Inspektion unzureichend erfolgte. Denn der Mitverschuldenseinwand setzt voraus, dass der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rn. 8 m. w. Nachw.). Das Verschulden des Geschädigten erfordert daher, dass der Schadenseintritt als solcher für den Geschädigten vorhersehbar ist (BGH, NJW-RR 2006, 965). Daher kann ein Mitverschulden des Autokäufers wegen einer unterbliebenen Inspektion allein dann in Betracht kommen, wenn für diesen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Inspektion ihn vor dem konkreten Schaden schützen könnte (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 421). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den Kläger Anhaltspunkte dafür hätten bestehen müssen, dass die Inspektion erforderlich war, um die Betriebssicherheit des Motorhaubenschlosses zu gewährleisten. Da dieses Schloss aber nach den obigen Ausführungen nicht zu den typischerweise bei einer Inspektion eines Pkw gewarteten Teilen gehört, war dies für den Kläger ohne gesonderten Hinweis nicht erkennbar …