- Eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB kann alleine durch die Darstellung einer Garantie in der Werbung für ein Produkt (hier: für einen Neuwagen) begründet werden. Des wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags bedarf es insoweit – ähnlich wie bei einer Auslobung (§ 657 BGB) – nicht.
- Eine Garantieverpflichtung, die durch die Darstellung einer Garantie in der einschlägigen Werbung begründet wurde, genießt Vorrang vor einem nachfolgend geschlossenen Garantievertrag mit nicht ausgehandelten Garantiebedingungen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2009 – 4 U 85/08
Sachverhalt: Der Kläger verlangte von der Beklagten aus abgetretenem Recht ursprünglich die Neulieferung eines Pkw vom Typ H. Hilfsweise begehrte er Schadensersatz.
Im November 2002 warb die Beklagte auf ihrer Internetseite unter anderem mit einer „Neuwagengarantie“, die damals wie folgt beschrieben wurde:
„ADAC und TÜV bescheinigen den H-Modellen regelmäßig eine äußerst geringe Pannen- und Reparaturanfälligkeit. Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren. … Über weitere Details geben Ihnen die H-Partner oder die Fahrzeugunterlagen Auskunft. Die X-Neuwagen-Garantie wird in Erweiterung zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt.“
Im November 2002 erwarb K einen Pkw vom Typ H, der kurz vor der Auslieferung an K eine Leistungssteigerung erhalten hatte. Von wem B das Fahrzeug erwarb, ist streitig. Eine Garantieurkunde erhielt B nicht. Dem Fahrzeug lag jedoch ein Serviceheft bei, das unter anderem folgende Erklärung enthielt:
„Fahrzeug-, Lack- und Anschlussgarantie. Falls an Ihrem Fahrzeug innerhalb der Garantiezeit ein Mangel auftritt, kann dieser bei jedem H-Partner kostenlos behoben werden. … Weitere Einzelheiten zu den Garantiebestimmungen finden Sie in der Bordliteraturmappe.“
Weiterhin war in dem Serviceheft folgende Erklärung enthalten:
„Standardgarantie, Garantiebestimmungen und -bedingungen: Unter Vorbehalt der folgenden Bedingungen garantiert H …, dass alle unter die Standardgarantie fallenden Teile des Fahrzeugs … bei sachgerechter Verwendung und unter der Voraussetzung, dass die Wartungen nach Herstellervorschrift fachgerecht durchgeführt wurden, keine Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen. Alle H-Originalteile … werden im Garantiefall kostenlos repariert oder ersetzt, und zwar von jedem autorisierten H-Servicepartner. … Die Garantiezeit … beträgt 3 Jahre ab der Auslieferung durch den H-Vertragshändler.“
Unter dem 19.08.2004 verkaufte K ihren Pkw unter Ausschluss der Sachmängelhaftung für 22.000 € an den Kläger. Im Kaufvertrag heißt es unter der Überschrift „Sondervereinbarung“: „Garantie über H“. Eine HVertragswerkstatt machte die Leistungssteigerung an dem Pkw rückgängig und verweigerte am 05.10.2006 Instandsetzung des Fahrzeugs auf Bassis der Herstellergarantie.
Der Kläger, der deshalb für einen Reparaturversuch einen Eigenanteil von 66 € zahlen musste, hat behauptet, K habe den später an ihn, den Kläger, verkauften Pkw im November 2002 von der D-GmbH, einer H-Vertragshändlerin, als Erstkäuferin erworben. Ein Verkäufsmitarbeiter der D-GmbH habe K erklärt, für das Fahrzeug gewähre der Hersteller (H) eine Garantie, und hierzu auf das Serviceheft verwiesen. Die Leistungssteigerung sei von der Beklagten beworben worden. Er, der Kläger, habe das Fahrzeug wiederholt in einer H-Vertragswerkstatt überprüfen lassen, weil unvorhersehbar die Leistung des Motors nachlasse, der Motor ausgehe und teils mäßig bis stark „nagele“. Diese Fehler seien jedoch nicht behoben worden. Das Fahrzeug sei sämtlichen vorgesehenen Wartungsarbeiten unterzogen worden.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, sofern K den Pkw von einem H-Vertragshändler erworben habe, sei dies unter Verwendung eines Kaufvertragformulars geschehen, in dem unter anderem Folgendes gestanden habe:
„VII. Gewährleistung.
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine Fehlerfreiheit des Fahrzeugs. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. der Erstzulassung des Fahrzeugs. Sie endet nach 36 Monaten oder bei einer Fahrleistung von mehr als 100.000 km. …
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Fahrzeugs verursachten Schäden (Nachbesserung).“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung in vollem Umfang angegriffen. In der Berufungsinstanz hat er sodann erklärt, er habe sich sein Fahrzeug nach Abweisung der Klage durch das Landgericht noch einmal angeschaut und zwischen April und Juli 2008 in Eigenregie den Kabelstrang zwischen der Steuereinheit und der Einspritzpumpe ersetzt. Seitdem fahre der Pkw einwandfrei. Im Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Aus den Gründen: B. Nach den beiderseitigen Erledigungserklärungen … ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung führt zu einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten.
Für die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und der Maßgaben aus den §§ 91, 92 ff. ZPO im Rahmen einer summarischen Prüfung der Tatsachen- und Rechtsfragen darauf abzustellen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für ein Unterliegen des Klägers bzw. der Beklagten zum Zeitpunkt vor Abgabe der Erledigungserklärungen anzunehmen war (vgl. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 24–26a; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a Rn. 112 f.). Diese Prognose ergibt vorliegend, dass ein Unterliegen des Klägers ebenso wahrscheinlich war wie ein Unterliegen der Beklagten.
I. Für seine Klageforderung konnte der Kläger sich auf die ihm von K abgetretenen Ansprüche berufen. Eine solche Abtretung von Garantieansprüchen ergibt sich aus dem zwischen ihm und K abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.08.2004.
II. Das Gericht sieht eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aus dem abgetretenen Recht der K Garantieansprüche gegen die Beklagte aus deren Aussagen auf der von ihr unterhaltenen Website zum Zeitpunkt des Kaufs des Pkw zustanden, weil diese Aussagen ausreichen dürften, um eine Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB und des Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl. 1999 L 171, 12) für die Mangelfreiheit von Fahrzeugen zu begründen, die bei einem H-Vertragshändler in Deutschland erworben wurden.
1. Garantieansprüche sind gegenüber der Beklagten nicht im Wege der Beifügung einer Garantiekarte oder eines sonstigen Textes zur Ware entstanden, die den Inhalt eines Garantievertrags wiedergegeben und deren Annahmeerklärung seitens des Garantienehmers keines Zugangs beim Garantiegeber bedurft hätte. Vorliegend fehlte es an einem solchen Garantievertrag mit der Beklagten, denn dem von K erworbenen Fahrzeug lag lediglich das Serviceheft bei. Aus dem auf Blatt 13 der Gerichtsakte wiedergegebenen Teil dieses Servicehefts wird nicht ersichtlich, wer Garantiegeber der dort angesprochenen Garantie sein soll, sofern mit den dort angesprochenen weiteren „Garantiebestimmungen“ nicht jene gemäß Blatt 110 der Gerichtsakte gemeint gewesen sein sollen. Mangels Bestimmung eines Garantiegebers konnte daraus kein Vertragsschluss für eine Garantie zustande kommen. Aus den Garantieerklärungen des Servicehefts gemäß Blatt 110 der Gerichtsakte sollte nicht die Beklagte, sondern H als Garantiegeber verpflichtet werden. Die Beklagte wird dort nicht erwähnt. Auf die weitere im Rechtsstreit mitgeteilte Garantieerklärung gemäß Blatt 95 der Gerichtsakte kommt es nicht an, denn die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass K diese Urkunde nicht erhielt, womit sie als vertragliche Grundlage für eine Garantieverpflichtung ausscheidet.
2. Nach Auffassung des Gerichts reichte die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Beklagten im Internet veröffentlichte Werbung aber aus, um eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. von § 443 BGB i. V. mit Art. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Beklagten zu begründen.
a) Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lautet:
„Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.“ (deutsche Fassung)
“A guarantee shall be legally binding on the offerer under the conditions laid down in the guarantee statement and the associated advertising.” (englische Fassung)
Im Erwägungsgrund 21 zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie heißt es hierzu, dass es bei bestimmten Warengattungen üblich sei, dass die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gegen Mängel der Ware gewähren. Diese Praxis könne zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien würden zwar rechtmäßige Marketinginstrumente darstellen, sollten den Verbraucher aber nicht in die Irre führen. Um eine solche Irreführung zu vermeiden, sollten die Garantien daher bestimmte Informationen enthalten. Art. 6 II bis IV der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und ihm folgend § 477 BGB begründen solche weitergehenden Informationspflichten, stellen aber klar, dass die Wirksamkeit der Garantie nicht von der Erfüllung dieser Informationspflichten abhängt.
b) Die derzeit überwiegend in der Literatur vertretene Ansicht geht dahin, dass auch eine selbstständige Garantieverpflichtung eines Herstellers oder Importeurs i. S. von § 443 BGB einer vertraglichen Grundlage bedürfe und deshalb die Garantieerklärung dem Käufer zumindest zugegangen sein müsse (vgl. Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rn. 14 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 443 Rn. 6 m. w. Nachw.; MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 443 Rn. 7; AnwK-BGB/Büdenbender, 2005, § 443 Rn. 11; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 684). Diese Ansicht geht damit davon aus, dass Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und § 443 BGB an dem Zustandekommen einer Garantieverpflichtung nichts geändert habe. Dagegen wird die Auffassung vertreten, auch eine Werbeaussage für sich allein reiche aus, um eine Garantieverpflichtung überhaupt zu begründen (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, 3. Aufl., § 443 Rn. 16; unklar Faust, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 443 Rn. 19), wobei dieser dann im Sinne eines Günstigkeitsprinzips ein Vorrang vor den Bedingungen einer späteren Garantieerklärung zukäme (vgl. dazu Faust, in: Bamberger/Roth, a. a. O., § 443 Rn. 18 m. w. Nachw.).
c) Das Gericht sieht eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, sich dieser zuletzt genannten Ansicht anschließen würde. Mit den in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeführten Regelungen soll der Wettbewerb zwischen den Warenherstellern gefördert werden, indem mit der selbstständigen Garantiezusage ein Marketinginstrument zur Verfügung steht, dem aber zugleich eine rechtliche Bedeutung im Sinne der in ihr zum Ausdruck gebrachten Garantieverpflichtung zukommen soll. Eine Irreführung des Verbrauchers soll weitestgehend vermieden werden. Dies bedingt, dass auch die Werbeaussagen für eine Garantie zur Bestimmung der rechtlichen Garantieverpflichtung heranzuziehen sind.
aa) Aus diesen Anliegen der Richtlinie ergibt sich deutlich eine Priorität der Werbeaussagen gegenüber den Angaben in einer davon getrennten Garantieerklärung. Wenn die Hersteller die Möglichkeit haben sollen, mit der Werbung für eine Herstellergarantie den Absatz ihrer Waren zu fördern, damit aber nicht zugleich eine Täuschung der Verbraucher eintreten darf, muss der Verbraucher auf diese Werbeaussagen vertrauen können. In diesem Sinne ist Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie insbesondere in seiner englischen Fassung zu verstehen. Der Umstand, dass darin sowie in § 443 I BGB die Werbeaussagen und die Garantieerklärung genannt sind, darf nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften nicht dahin verstanden werden, dass beide Erklärungen, insbesondere die Garantieerklärung, erforderlich sind, um überhaupt eine Garantieverpflichtung entstehen zu lassen. Dies würde dem Zweck widersprechen, dass Garantien als Werbemittel eingesetzt werden und dabei keine Irreführungen der Verbraucher eintreten dürfen. Würde die Garantieverpflichtung entfallen, allein weil infolge des Kaufs später eine Übermittlung der Garantieerklärung gänzlich ausbleibt, würde der Verbraucher in seinen berechtigten Erwartungen enttäuscht und damit genau eine solche Irreführung eintreten, die mit der Richtlinie und ihr folgend § 443 I BGB vermieden werden soll.
bb) Einer allein auf die Werbeaussage gestützte Garantieverpflichtung steht nicht § 311 I BGB entgegen, wonach schuldrechtliche Beziehungen durch Rechtsgeschäft nur aufgrund eines Vertrags entstehen können, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und § 443 I BGB sind insoweit andere gesetzliche Vorschriften. Der Zweck von Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie liegt darin, dass ein Garantiegeber an seine Garantieerklärung und Werbeaussagen gebunden wird. Das Abschließen eines Vertrags wird darin nicht gefordert. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn diese Vorschrift lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Garantievertrag verbindlich sein soll, denn die Verbindlichkeit von Verträgen ist ein allgemeines Rechtsprinzip in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für das es keiner ausdrücklichen Regelung im Wege einer Richtlinie bedarf. Die Vorschrift kann auch nicht dahin verstanden werden, dass neben zwingend zu erwartenden vertraglichen Bestimmungen lediglich zusätzlich die einseitigen Erklärungen des Garantiegebers verbindlich sein sollen. Vielmehr gibt diese Vorschrift deutlich zu erkennen, dass der Erklärende einer Garantie an seinen Erklärungen in einer Garantieerklärung und/oder in einschlägigen Werbeaussagen gebunden sein soll. Dies bedeutet zugleich, dass weitere Voraussetzungen an eine solche rechtliche Bindung nicht zu stellen sind. § 443 I BGB ist ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen, denn sein Anliegen ist es, Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 238), womit § 443 I BGB entsprechend dem Inhalt dieser Richtlinienbestimmung auszulegen ist.
cc) Ein allein durch öffentliche Bekanntmachung begründetes Schuldverhältnis ist dem deutschen Zivilrecht auch nicht fremd: Auslobungen gemäß § 657 BGB entstehen ebenfalls auf diese Weise. Versteht man Garantieaussagen aus einer Werbung wie Auslobungen auf zukünftige Garantieleistungen, dann bedarf es keiner weitergehenden Garantieerklärung und keines Garantievertrags für eine solche Verpflichtung. Solche Werbeaussagen prämieren damit das Zustandekommen eines Kaufvertrags mit einer Garantiezusage seitens des Herstellers, Importeurs oder eines sonstigen Dritten. Auch wenn sich die Garantieverpflichtung aufgrund von in der Werbung herausgestellten Garantieaussagen aus § 443 I BGB und nicht aus § 657 BGB ergibt, ist § 657 BGB insoweit die gesetzgeberische Wertung für Prämierungen solcher Art zu entnehmen, dass der Käufer der Ware die Werbeaussage nicht zur Kenntnis genommen haben muss. Ebenso wie bei § 657 BGB soll der von der öffentlichen Bekanntmachung Begünstigte nicht nachweisen müssen, dass er die Werbeaussage so, wie sie veröffentlicht wurde, auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Insoweit ist die Interessenlage bei einer Garantiezusage im Rahmen von Werbemitteilungen und einer öffentlich bekanntgemachten Auslobung grundsätzlich ähnlich.
dd) Demgegenüber ist nach Auffassung des Gerichts kein relevantes Interesse dafür zu erkennen, dass ein Zugang der Garantieerklärung oder der Werbeaussage an den Erstkäufer einer Ware erforderlich sein müsste, um die Garantiezusage für den Garantiegeber wirklich verpflichtend werden zu lassen. Die durch Garantiekarten gegebenen Garantiezusagen eines Herstellers werden von diesem regelmäßig nicht registriert und dahin gehend verstanden, dass eine Annahme des Garantievertrags keiner Erklärung gegenüber dem Garantiegeber bedarf. Der Wille des Garantiegebers ist in der Regel schlicht darauf gerichtet, jedem Endkäufer der Ware die Garantie zukommen zu lassen. Ob dieser dabei eine Garantiekarte in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist für den Garantiegeber in aller Regel gleichgültig. Mit dem späteren Einwand im Prozess, der Endkäufer habe die Garantiekarte gar nicht erhalten oder nicht zur Kenntnis genommen, würde er nur versuchen, einen formalen Gesichtspunkt des Vertragsrechts für sich geltend zu machen, der für ihn bei dem Absatz der Ware ohne Bedeutung war. Mit einer allein durch eine Werbeaussage zustande gekommenen Garantiezusage wird es den Käufern auch nicht genommen, zusätzlich einen Garantievertrag über eine Garantiekarte oder auf ähnlichem Wege zu schließen.
ee) Hingegen vermag das Abstellen allein auf die Werbeaussage bei Ausbleiben einer Garantiekarte oder bei einer anderslautenden Garantiekarte das Aufkommen einer irreführenden Werbung zu vermeiden. Wird in der Werbung mit einer Garantie geworben, später aber keine Garantieerklärung mehr abgegeben, wäre die Werbung irreführend, wenn es damit an einer wirksam entstandenen Garantieverpflichtung fehlen würde. Gleiches gilt, wenn zwar eine Garantiekarte dem Produkt beigefügt wird und dies zum Abschluss eines selbstständigen Garantievertrags führt, dieser Vertrag aber von der Werbung abweicht und nur eine Garantie in geringerem Umfang oder in einer anderen Art und Weise vorsieht. Für die Werbung mit einer Garantie reicht es bereits aus, wenn sich aus ihr nach dem allgemeinen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ergibt, wer eine Garantieverpflichtung übernehmen will und worauf sich die Garantie in welchem zeitlichen Rahmen beziehen soll. Eine solche Werbung ist in der Regel bereits gegeben, wenn beispielsweise nur angegeben wird, es bestehe eine dreijährige Herstellergarantie. Dies bringt nach dem allgemeinen Verständnis einer Garantieerklärung zum Ausdruck, der Hersteller stehe für drei Jahre für die allgemeine Mangelfreiheit des Produkts ein, indem er für die während dieser Zeit auftretenden Mängel die erforderlichen Nachbesserungsleistungen erbringen wird. Wenn sodann beim Verkauf der Ware zusätzlich eine Garantieerklärung abgegeben wird, kann dadurch ein zusätzlicher Garantievertrag entstehen. Soweit die Erklärung einschließlich der darin angegebenen Person des Garantiegebers mit der in der Werbung dargestellten Garantie nicht übereinstimmt, hätte die Werbung eine irreführende Wirkung gehabt, wenn die rechtlich durchsetzbare Garantieverpflichtung allein gegen die Person gerichtet werden könnte, die in der Garantiekarte als Garantiegeber genannt ist. Denn mit der Person des Garantiegebers verknüpfen sich zugleich dessen Bonität und damit die Werthaltigkeit der Garantieerklärung bzw. der in der Werbung herausgestellten Garantie. Um eine solche Irreführung zu vermeiden, muss deshalb der Inhalt der in der Werbung herausgesellten Garantie für sich genommen bereits eine rechtlich Verbindlichkeit zukommen, so wie sie von dem umworbenen Publikum allgemein zu verstehen war.
d) Für eine abschließende Beurteilung der Rechtsfragen, ob eine Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB und des Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sich allein aus einer in der Werbung dargestellten Garantie begründen kann, diese Garantie insoweit Vorrang vor danach abgeschlossenen Garantieverträgen genießt und wann eine solche Werbeaussage hierfür hinreichend bestimmt ist, hätte der Senat indessen diese Fragen dem EuGH vorlegen müssen bzw. die Revision zulassen müssen mit der Folge, dass sodann das Revisionsgericht diese Fragen hätte stellen müssen. Da diese Rechtsfragen im Wesentlichen eine Auslegung des Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie betreffen, wäre gemäß Art. 234 EG eine Vorlage dieser Fragen an den EuGH durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht zwingend erforderlich. Für die gemäß § 91a ZPO zur Beantwortung der Kostenfrage vorzunehmende Prognose zum Ausgang des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, wie der EuGH die vorgenannten Rechtsfragen beantwortet hätte. Insoweit ist es zwar möglich, dass er zu Ungunsten des Klägers entschieden hätte. Das Gericht sieht jedoch aus den vorstehenden Erwägungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der EuGH das Herausstellen einer Garantie in einer Werbung für die selbstständige Begründung einer Garantieverpflichtung i. S. des Art. 6 I der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hätte ausreichen lassen, dieser Verpflichtung einen Vorrang vor anderen Garantieverpflichtungen eingeräumt hätte und diese Aussagen als hinreichend bestimmt angesehen hätte, wenn sie nach dem allgemeinen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise eine werbende Wirkung durch das Bestehen einer Garantie seitens einer erkennbaren Person entfaltet hätte.
3. Ausgehend von einer entsprechenden Beantwortung dieser Rechtsfragen hat die Beklagte mit ihrer Werbung im Internet im November 2002 eine Fahrzeuggarantie in Bezug auf Mängel an den in Deutschland zu diesem Zeitpunkt verkauften H-Fahrzeugen gegeben, die sie zu Nachbesserungen für innerhalb von drei Jahren auftretende Mängel verpflichtete. Mit ihrer Werbeaussage „Wir scheuen uns … nicht, eine Fahrzeuggarantie … zu gewähren.“ und der Aussage am Ende „Die H-Neuwagen-Garantie wird in Erweiterung zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt.“ brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass eine solche Garantie gewährt wird, und zwar von ihr. Mit dem Begriff „Fahrzeuggarantie“ sollte der Umworbene die Vorstellung verbinden, dass für einen Zeitraum von drei Jahren bis zu einer Laufleistung von 100.000 km Nachbesserungsleistungen entsprechend den Sachmängelgewährleistungsansprüchen erbracht werden, die zur Behebung von auftretenden Mängeln erforderlich werden (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/6040, S. 239). Das Subjekt „Wir“ zeigte deutlich, dass das für die Website verantwortliche Unternehmen hierfür der Garantiegeber sein sollte, nicht irgendeine Gesellschaft des H-Konzerns. Diese grundsätzliche, die Garantieverpflichtung bereits begründende Werbeaussage wurde nicht durch die Aussage „Über weitere Details geben Ihnen … die Fahrzeugunterlagen Auskunft.“ verwässert oder mit einem Vorbehalt hinsichtlich der Person des Garantiegebers versehen, denn bei der Person des Garantiegebers handelt es sich nicht um eine unwesentliche Nebenbestimmung. Wie bereits ausgeführt, ist für die Werthaltigkeit einer Garantie stets auch die Bonität des Garantiegebers von entscheidender Bedeutung. Die Definition dieser Person kann nicht als eine Nebenbestimmung aufgefasst werden, die dem Hinweis auf die weiteren Details in den Fahrzeugunterlagen überlassen werden konnte, ohne die werbende Wirkung auf null zu reduzieren. Eine Garantie kann eine Werbewirkung nur dann entfalten, wenn die Werbung auch eine Vorstellung dazu vermittelt, wer die Garantie erfüllen soll. Mit den auf der Website der Beklagten angesprochenen „weiteren Details“ konnten daher nur solche gemeint sein, die entweder die Garantie erweitern oder die Form ihrer Geltendmachung und ihrer Erfüllung in einer verkehrsüblichen Art und Weise beschreiben bzw. konkretisieren sollten.
4. Die weitere Voraussetzung der Garantieverpflichtung zugunsten von K und ihr nachfolgend dem Kläger, dass K zum Zeitpunkt dieser Werbung von einem damaligen Vertragshändler der Beklagten, den hier streitgegenständlichen Pkw H erwarb, ist durch die Beweisaufnahme in der ersten Instanz bereits bewiesen. Der Zeuge Z hat klar und deutlich bekundet, dass er sich noch an diesen Verkauf erinnern könne. Insofern sind ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit dieses Beweisergebnisses nicht zu erkennen. Die im Rahmen dieses Verkaufs vereinbarten Gewährleistungsregelungen zwischen der D-GmbH und K haben die Garantieverpflichtung der Beklagten nicht verdrängt. Auch wenn man unterstellt – wofür eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht –, dass K dabei das damals unter den H-Vertragshändlern übliche Formular mit den von der Beklagten vorgetragenen Bestimmungen unterzeichnete, enthielt dieses keine Regelung, die die von der Beklagten gewährte Garantieverpflichtung einschränkte. Das Formular erweiterte lediglich die Gewährleistungsfrist des Händlers auf drei Jahre, ohne eine Aussage in Bezug auf die Garantieverpflichtung etwaiger Dritter, insbesondere des Herstellers oder Importeurs, zu enthalten. Es entspricht dem Üblichen und wurde in der Werbeaussage der Beklagten auch zum Ausdruck gebracht, dass die selbstständige Garantieverpflichtung eines Dritten neben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers tritt, weshalb diese Garantie durch Letztere grundsätzlich nicht eingeschränkt wird.
5. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das von K gekaufte Fahrzeug mangelhaft war. Dies hat die Aussage des Zeugen Z mit hinreichender Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit erwiesen. Es wäre lediglich nur noch darüber Beweis zu erheben gewesen, ob die im Auftrag von K seitens der D-GmbH eingebaute Leistungssteigerung der Grund für den Mangel war und dieser Mangel damit nicht unter die Garantie gefallen wäre. Dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis hätte ohne die beiderseitigen Erledigungserklärungen nachgegangen werden müssen. Nach den auch insoweit überzeugenden Bekundungen des Zeugen Z hat dieser die Leistungssteigerung jedoch ausgebaut und sodann das Fahrzeug insofern wieder in den Originalzustand versetzt. Zudem scheint die Ursache des Mangels nicht in der Leistungssteigerung bzw. der Steuerungseinheit, in die sie eingebaut war, gelegen zu haben, sondern in dem Kabelstrang, den schließlich der Kläger in Eigenregie ausgetauscht hat. Das Gericht sieht deshalb eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach einem Beweis durch Sachverständigengutachten die Mangelhaftigkeit des Pkw schon für den Zeitpunkt der Auslieferung anzunehmen gewesen wäre.
6. Unter Zugrundelegung der jeweils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommenen Prognosen für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits wären damit sämtliche Voraussetzungen für eine konkret gegenüber dem Kläger zu erfüllende Garantieverpflichtung zu bejahen gewesen.
a) Die Rechtsfolge eines solchen Garantieverpflichtung wäre indessen nicht die Lieferung eines entsprechenden, aber mangelfreien Fahrzeugs mit gleicher Abnutzung und Ausstattung, denn im Rahmen der Garantie schuldete die Beklagte nach dem allgemeinen Verständnis für eine solche Erklärung seitens eines Herstellers oder Importeurs nur eine Nachbesserung zur Behebung der Mängel. Eine Neulieferung wäre von der Garantie nur umfasst gewesen, wenn die Beklagte diejenige gewesen wäre, die aufgrund des Kaufvertrags überhaupt eine Lieferung des Pkw geschuldet hätte. Da sie aber nicht die Verkäuferin war, konnte ihre Garantieverpflichtung nicht dahin verstanden werden, dass sie auch für die Lieferung des Fahrzeugs einstehen wollte. Da eine Neulieferung auch nicht die einzige Möglichkeit war, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs herzustellen, konnte diese auch nicht in Ausgestaltung des Nachbesserungsanspruchs verlangt werden.
b) Indessen wäre die Beklagte zu einem Schadensersatz zu verurteilen gewesen, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt hätten und das den Rechtsstreit erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
aa) Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers hat die Beklagte zuletzt eine Nachbesserung des damals weiterhin bestehenden Mangels endgültig und ernsthaft abgelehnt. Dies berechtigte den Kläger gemäß § 280 I, III, 281 I, II Fall 1 BGB zum Schadensersatz statt der Leistung. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen Z davon überzeugt, dass das Fahrzeug mehrfach erfolglos einem Nachbesserungsversuch unterzogen wurde. Gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB ist damit die Nachbesserung fehlgeschlagen, sodass es für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung schon deshalb keiner Fristsetzung bedurfte.
bb) Als Folge eines solchen Schadensersatzanspruchs wäre der Kläger so zu stellen gewesen, wie wenn die Beklagte den Mangel behoben hätte. In diesem Falle hätte der Kläger ein funktionierendes Fahrzeug gehabt. Der Schadensersatzanspruch richtet sich indessen nicht auf die Gestellung eines mangelfreien Fahrzeugs mit einem entsprechenden Abnutzungsgrad, wie es der Kläger in seinem Hauptantrag begehrt hat, denn dies würde letzten Endes auf eine Erfüllung seines Garantieanspruchs hinauslaufen bzw. über eine Erfüllung hinausgehen. Mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs geht der Erfüllungsanspruch jedoch gemäß § 281 IV BGB unter. Der Kläger konnte deshalb von der Beklagten nur noch Schadensersatz in Geld verlangen.
cc) Der Kläger musste diesen Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der Nachbesserungskosten durch ein anderes Reparaturunternehmen geltend machen. Nachdem die Nachbesserungsversuche mehrmals fehlgeschlagen waren, war es dem Kläger nicht mehr zuzumuten, ein mangelfreies Fahrzeug durch die Beauftragung weiterer Nachbesserungsversuche zu erhalten. Vielmehr ist der Wertung des § 440 BGB für eine solche Konstellation deutlich zu entnehmen, dass der Schadensersatz in diesem Falle auf die Kosten für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs mit entsprechender Abnutzung, jedoch in einem mangelfreien Zustand, gegen Rückgabe des mangelbehafteten Fahrzeugs berechnet werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte damit gezwungen worden wäre, das mangelbehaftete Fahrzeug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrags zu erwerben. Diese Folge ergibt sich auch in anderen Konstellationen und ist seitens des Schadensersatzpflichtigen hinzunehmen, um dem bei einem Schadensersatz statt der Leistung zu kompensierenden positiven Interesse möglichst nahe zu kommen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 281 Rn. 116 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rn. 4).
dd) Demnach hätte die Beklagte dem Kläger die Kosten für den Erwerb eines entsprechenden Pkw im mangelfreien Zustand gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw in Geld ersetzen müssen. Offenbleibt, welcher Wert für diesen Pkw dabei zu bemessen gewesen wäre. Dies hätte im Wege eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden müssen. Nach den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten könnte dieser Beschaffungsaufwand in Höhe der von ihm mit der Klage begehrten 16.000 € gelegen haben; er könnte aber auch 1.000 bis 3.500 € darunter gelegen haben.
III. Zusammenfassend bestehen einige Rechtsfragen, deren Beantwortung für diesen Rechtsstreit im Falle einer Beendigung durch ein Urteil zwar nicht mit letzter Sicherheit, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Klägers ausgefallen wäre. Darüber hinaus ist mit einer jedoch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach einem Sachverständigengutachten obsiegt hätte, das die eingebaute Leistungssteigerung als Ursache für die Mängel erkannt hätte, und diese Leistungssteigerung nicht zu den von der Beklagten zugelassenen Fahrzeugänderung gehört hätte. Weiterhin ist im Hinblick auf § 92 ZPO zu berücksichtigen, dass der Beschaffungsaufwand für ein mangelfreies Fahrzeug möglicherweise nicht der Klagesumme entsprochen hätte. Die Wahrscheinlichkeit hierfür sieht das Gericht in etwa gleich hoch wie für die Prognose, dass dem Kläger der insoweit angetretene Beweis vollständig gelungen wäre. Soweit der Beschaffungsaufwand nur geringfügig unter dem vom Kläger angesetzten Betrag zu bemessen gewesen wäre, hätte dies für seine Kostentragungslast gemäß § 92 II Nr. 2 ZPO keine Auswirkungen gehabt. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass dieser Aufwand unter 12.500 € gelegen hätte. Soweit für den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch zu erkennen gewesen wäre, hätte er folglich in dieser Höhe in jedem Falle obsiegt.
Für die Kostenverteilung bleibt ohne Auswirkungen, dass der Kläger nicht mit seinem Hauptantrag sondern nur mit seinem Hilfsantrag hätte obsiegen können. Beide Anträge sind für die Bemessung des Streitwerts als annähernd gleichwertig zu erachten, sodass sich hieraus kein Obsiegen für die Beklagte ergeben hätte.
Insgesamt ist deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger mit seinem Klageantrag obsiegt hätte, gleich hoch einzuschätzen, wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte mit ihrem Antrag auf Klageabweisung obsiegt hätte. Nach den beiderseitigen Erledigungserklärungen sind folglich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.