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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juni 2009

Kein Sachmangel bei Neulackierung eines 7,5 Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein aus Anlass des Verkaufs durch den Verkäufer neu lackierter 7,5 Jahre alter Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln, wenn an dem Fahrzeug nur einige punktuelle Eindellungen oder stärkere Verkratzungen (Gebrauchsspuren) beseitigt, aber keine größeren Schäden instandgesetzt bzw. überdeckt wurden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.06.2009 – 14 U 204/07

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Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Nutzungsausfallschaden bei Lieferung einer mangelhaften Sache

Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt verlangen.

BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08

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Schadensersatz bei Amtsmissbrauch eines TÜV-Prüfers

  1. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr verletzt grundsätzlich keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber eines Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er bei einer Hauptuntersuchung i. S. des § 29 StVZO fahrlässig Mängel übersieht und eine unrichtige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung ausstellt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt indes nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung vor. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass der Sachverständige einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich schädigt, sodass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.
  3. Ein Amtsmissbrauch kann auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen gegeben sein; insoweit kommt es jedoch immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Es kann deshalb amtsmissbräuchlich sein, wenn der Sachverständige die Gasanlage eines Fahrzeugs im Rahmen einer Hauptuntersuchung nicht einmal anschaut und daher offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt und dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs insgesamt bescheinigt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 – 11 U 112/08

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Vorteilsbewertung bei Jahreswagen

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sogenannte Jahreswagen zu bewerten.

BFH, Urteil vom 17.06.2009 – VI R 18/07

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Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts – Agenturgeschäft

  1. Wird ein schriftlicher Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in den Geschäftsräumen einer Kfz-Händlerin (GmbH) geschlossen, und weist dieser Vertrag als Verkäufer des Fahrzeugs ausschließlich eine natürliche Person aus und wird er von einem Verkaufsmitarbeiter der Händlerin auf Verkäuferseite mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, dann liegt klar und eindeutig ein Agenturgeschäft vor. Eines (weiteren) Hinweises darauf, dass nicht die Händlerin Vertragspartnerin des Käufers ist, bedarf es deshalb selbst dann nicht, wenn die Händlerin das Gebrauchtfahrzeug auf ihrem Betriebsgelände ohne Hinweis auf ein Agenturgeschäft ausstellt.
  2. Wird ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, so muss sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß  § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.). Von einem missbräuchlichen Umgehungsgeschäft ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
  3. Macht der Käufer eines „im Kundenauftrag“ veräußerten Gebrauchtwagens geltend, in Wahrheit sei der – nur als Vermittler in Erscheinung getretene – Händler sein Vertragspartner, so ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040 f.).

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2009 – 14 O 341/08
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 05.05.2010 – 12 U 140/09)

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Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags

Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags.

BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08

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Eigentumserwerb bei grenzüberschreitendem Versendungskauf ins Ausland

Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 I EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens möglich ist.

BGH, Urteil vom 10.06.2009 – VIII ZR 108/07

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Keine Aufklärungspflicht über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Dieselfahrzeugs über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer eine Jahresfahrleistung von 31.000 km angibt und erklärt, dass er das Fahrzeug für seine gewerbliche bzw. selbstständige berufliche Tätigkeit benötige. Der Verkäufer muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug später überwiegend im Kurzstreckenbetrieb benutzt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 – 28 U 57/08

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