Archiv: 2007
Der – im Kfz-Handel einheitlich verwendete – Begriff der Unfallfreiheit besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert. Deshalb ist ein gebrauchtes Fahrzeug nicht schon dann als „Unfallfahrzeug“ anzusehen, wenn es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2007 – 7 U 111/07
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Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Zusage des Verkäufers – gleich aus welchen Gründen – kein „DEKRA Siegel“ für Gebrauchtfahrzeuge erhält, weist einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB auf, der den Käufer grundsätzlich zu einer Minderung des Kaufpreises berechtigt.
AG Potsdam, Urteil vom 10.08.2007 – 22 C 170/07
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Kann ein Kfz-Händler ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug im Falle eines Rücktritts nicht mehr zurückgeben, weil er es schon weiterveräußert hat, so schuldet er Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB). Für dessen Höhe kommt es auf den Betrag an, den Verkäufer und Käufer als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Unerheblich ist dagegen, mit welchem Betrag der Altwagen (z. B. aus steuerlichen Gründen) in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen eingeflossen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007 – 8 U 255/06
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Eine Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn es gelingt, einen Mangel zu beheben, dabei jedoch die Kaufsache beschädigt wird.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2007 – 1 U 467/06-145
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Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06
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Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
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Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06
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Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel – falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat – für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.
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Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher i. S. des § 13 BGB gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06
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Angaben eines Kfz-Händlers zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens können als Beschaffenheitsgarantie zu werten sein. Will der Händler dies vermeiden, ist er gehalten, eine entsprechende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen.
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Nennt ein Kfz-Händler in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen dessen Kilometerstand ohne irgendwelche Zusätze oder Einschränkungen, darf der Käufer mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgehen, dass diese Angabe sich auf die Gesamtfahrleistung bezieht. Die Erklärung des Händlers erstreckt sich aber nicht nur auf die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Der Händler erklärt nämlich mit der einschränkungslosen Angabe des Kilometerstands zugleich, dass der Verschleißgrad des Fahrzeugs der mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 – 6 U 2/07
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Ein Neuwagen, der unstreitig der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehört, ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil er steuerlich als „Euro 2-Fahrzeug“ eingestuft wird.
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07
(vorhergehend: LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06)
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Bei der Frage, ob eine Kaufsache die nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug mangelfrei ist, ist maßgeblich auf den allgemeinen „Stand der Technik“, also auf den Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge abzustellen. Denn eine Beschränkung auf den Standard des Herstellers („Stand der Serie“) würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste.
OLG Karlsruhe, Urteil vom. 28.06.2007 – 9 U 239/06
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