Behauptet der Käufer eines Neuwagens, sein Fahrzeug verbrauche deutlich mehr Kraftstoff als vom Fahrzeughersteller angegeben und sei deshalb mangelhaft, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt der Käufer indes nicht dadurch, dass er den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs beim normalen Betrieb im Straßenverkehr darlegt. Denn entscheidend ist, ob der Kraftstoffverbrauch (auch) dann höher als vom Hersteller angegeben ist, wenn er in dem standardisierten Verfahren mit den genormten Bedingungen ermittelt wird, dessen sich auch der Hersteller zur Ermittlung der angegebenen Verbrauchswerte bedienen musste.
AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06)
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Bei der Regel des § 440 Satz 2 BGB handelt es sich nur nur um eine „Faustformel“, die nicht schematisch anzuwenden ist. Deshalb sind bei funktionellen Mängeln, die sich nur schwer lokalisieren lassen und deren Ursache schwer zu finden ist, auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar.
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Im Falle eines Rücktritts ist der Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises zu berechnen. Die Gebrauchsvorteile sind zu kürzen, wenn die Gebrauchstauglichkeit oder der Fahrkomfort des Fahrzeugs maßgeblich eingeschränkt wird.
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Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es sachgerecht, als Nutzungsersatz regelmäßig 0,67 % des Bruttokaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anzusetzen und davon nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abzuweichen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 – I-22 U 149/05
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Ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache nach § 218 I 1, 2 BGB wirksam ist, hängt davon ab, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an.
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Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I, II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 5 U 1452/05
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Ein Verkäufer, der vertraglich verpflichtet ist, dem Käufer einen „Neuwagen“ zu verschaffen, erfüllt diese Verpflichtung auch dann, wenn er dem Käufer ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung übergibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tages- oder Kurzzulassung bereits vor oder erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgt ist.
LG Wuppertal, Urteil vom 09.02.2006 – 9 S 146/05
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Bei einem Handelsgeschäft i. S. des § 343 I BGB trifft den Käufer (hier: ein Leasingunternehmen) die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB grundsätzlich auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen nichtkaufmännischen Dritten (hier: den Leasingnehmer) abliefert, mit dem der Käufer einen Leasingvertrag geschlossen und den er zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer ermächtigt hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 22/89, NJW 1990, 1290).
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Ein Kfz-Käufer der Nacherfüllung verlangt, muss zwar grundsätzlich nur das Erscheinungsbild eines Mangels hinreichend genau beschreiben und nicht auch dessen Ursache benennen. In einem Rechtsstreit genügt jedoch die Beschreibung von Symptomen (hier: „Fahrzeug springt nicht an“) jedenfalls dann nicht, wenn diese ihre Ursache sowohl in der Beschaffenheit als auch in einer fehlerhaften Benutzung des Fahrzeugs haben können.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006 – 2 U 197/05
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Ein Käufer, dem ein mangelhaftes Kraftfahrzeug geliefert wurde und der deshalb bereits die Minderung erklärt hat, kann – ebenso wie nach einem bereits erklärten Rücktritt – auf einen Schadensersatzanspruch umschwenken.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 – 3 U 106/05
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Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 124/05
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Ein Fahrzeug kann bereits deshalb mangelhaft sein, weil es aufgrund eines Konstruktionsfehlers besonders schadensanfällig ist.
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Ein Zylinderkopf muss so lange halten wie der Motor selbst. Kommt es nach einer Fahrleistung von nur 94.000 km zu einem Schaden – hier: zu einem Riss in der Zylinderkopfdichtung – ist dies deshalb grundsätzlich nicht lediglich eine normale Verschleißerscheinung.
OLG Jena, Urteil vom 19.01.2006 – 1 U 846/04
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Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, 43 I CISG.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
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